Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Heimtücke und Tötungsvorsatz bei versuchtem Mord bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 61/61
Datum
25.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes ein; das Rechtsmittel wurde verworfen. Streitpunkt war, ob Tötungsvorsatz und Heimtücke vorlagen. Der BGH bestätigt die Feststellungen des Schwurgerichts zur Arglosigkeit des Opfers, zum Ausnutzen dieser Wehrlosigkeit und zur rechtlichen Würdigung der Beweise. Auch Strafzumessung und Anrechnung von Untersuchungshaft halten der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit erheblich eingeschränkt ist; völlige Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich.

2

Die bloße Möglichkeit, Hilfe zu rufen oder eine Fluchtmöglichkeit zu bestehen, schließt Heimtücke nicht aus, wenn der Täter durch einen überraschenden, planmäßig vorgenommenen Angriff diese Möglichkeiten vereiteln will.

3

Bei versuchtem Mord ist maßgeblich der Tatplan und der Tötungsvorsatz des Täters; darauf kommt es für die rechtliche Bewertung des Versuchs an.

4

Die Feststellung der Heimtücke kann den Schuldspruch wegen versuchten Mordes tragen; das Vorliegen weiterer Merkmale (z. B. Grausamkeit) ist hierfür nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 28. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Walter ███ (█████████ 1932 in ███ geboren), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28. Oktober 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 28. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Feststellungen stehen auch nicht im Widerspruch zu der Beweiswürdigung.

Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe.

Das Urteil stellt (UA S. 43 f.) fest, dass Frau ██ arglos war, als der Angeklagte begann, sie zu würgen. Dem stehen auch die sonstigen Feststellungen des Urteils nicht entgegen. Weder die Tatsache, dass durch die Klingeln in den Zimmern der Prostituierten eine Möglichkeit geschaffen war, im Notfall Hilfe herbeizurufen, noch der Umstand, dass ein kurze Zeit vorher begangener Mord an einer Prostituierten noch nicht aufgeklärt war, schließen die Arglosigkeit der Frau ███ aus. Es liegt auf der Hand, dass eine Prostituierte einen Mann nicht mit auf ihr Zimmer nimmt, von dem sie befürchtet, er habe die Absicht, sie zu ermorden oder körperlich schwer zu verletzen.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte auch die durch die Arglosigkeit der Frau ███████ begründete Wehrlosigkeit ausnutzen. Dass Frau ███████ den Klingelknopf noch erreichen konnte, ändert daran nichts. Denn dies widersprach dem Plan des Angeklagten, der gerade durch seinen schnellen, die arglose Zeugin überraschenden Angriff dies verhindern wollte. Dass Frau ███████ noch ein klägliches Rufen ausstoßen konnte, widersprach ebenfalls dem Plan des Angeklagten, der sie durch seinen Würgegriff daran hindern wollte. Da es sich um einen versuchten Mord handelt, kommt es auf den Plan des Angeklagten an. Schließlich wird die Wehrlosigkeit der Frau ███████████ dadurch nicht ausgeschlossen, dass sie eine gewisse Abwehr gegen den Angeklagten betätigen konnte.

Heimtücke setzt nicht voraus, dass das Opfer völlig wehrlos ist. Vielmehr genügt es, wenn das Opfer infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Dass das der Fall war und nach dem Plan des Angeklagten sein sollte, ergibt das Urteil einwandfrei.

Schon wegen der Heimtücke ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes gerechtfertigt. Für ihn kommt es deshalb nicht darauf an, ob das Schwurgericht auch einen grausamen Tötungsversuch einwandfrei festgestellt hat.

Auch die Strafzumessung ist erkennbar nicht dadurch beeinflusst, dass das Schwurgericht außer Heimtücke auch Grausamkeit angenommen hat. Hinsichtlich der Tatausführung berücksichtigt es für die Strafzumessung die „erhebliche kriminelle Energie“, die der Angeklagte aufgewandt hat; durch sie ist seine Tat in jedem Fall gekennzeichnet. Im Übrigen beruht die Strafzumessung rechtsirrtumsfrei auf einer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.

Auch sonst lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Sarstedt Koffka Bundesrichter Dr. Börker

Siemer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt

Zitiert von (1)