BGH: Revisionen verworfen — Heimtücke, Aufklärungsrüge, §51 Abs.2 StGB und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/68
- Datum
- 14.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Fragen an Sachverständige unterblieben sind; allgemein bloße Behauptungen, bestimmte Fragen hätten gestellt werden müssen, genügen nicht.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter das Arglose und Wehrlose des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; das Erkennen der Tötungsabsicht durch das Opfer im letzten Augenblick schließt Heimtücke nicht aus.
Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB kann bestehen, obwohl der Täter zugleich die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit wahrnimmt und ausnutzt.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht Umstände, die bereits zur Berücksichtigung verminderten Schuldfähigkeit geführt haben, neben weiteren strafmildernden Gesichtspunkten erneut zugunsten des Täters berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München II, 11. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 532/68 in der Strafsache gegen den Tankstellenpächter Georg ████ aus ███████, geboren am ████████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Dr. ██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 11. März 1968 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968 angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts, die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Ehefrau aus krankhafter Eifersucht im Anschluss an eine Auseinandersetzung dadurch getötet, dass er dieser, während sie im Bad ihre Haare richtete, eine Hundekette über den Kopf warf, mehrmals um den Hals schlang und kräftig zuzog.
1. Revision des Angeklagten A. Aufklärungsrüge Die Rüge greift nicht durch. Die Revision kann nicht geltend machen, dass an den vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Dietrich bestimmte Fragen gestellt oder bestimmte Vorhalte hätten gemacht werden müssen (BGHSt 4, 125). Der in BGHSt 17, 351 behandelte Ausnahmefall lag hier nicht vor.
B. Sachbeschwerde a) Die Revision wendet sich mit ihren Hinzelerläuterungen nur gegen die Beurteilung der Tat als heimtückisch begangen. Das Schwurgericht hat die Merkmale der Heimtücke in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Es hat auf Grund eines Augenscheins aus dem Standort des Täters vor der Badezimmertür und des Opfers im Bad, der Lage der Garderobe und den eigenen Angaben des Angeklagten gefolgert, dass die Ehefrau den tatsächlichen Angriff erst bemerkte, als der Angeklagte die Kette über ihren Kopf warf und ihren Hals damit zu umschlingen begann. Bis zu diesem Augenblick, als die Tötungshandlung schon begonnen hatte, war die Ehefrau arglos. Denn sie war dem Urteil zufolge keines Angriffs seitens des Angeklagten gewärtig, als dieser sie ansprach. Vielmehr stand sie ihm abgekehrt vor dem Spiegel, um vor dem Zubettgehen ihr Haar zu richten. Sie ließ sich in dieser Beschäftigung nicht stören, veränderte auch nicht ihre Haltung, obwohl das Gespräch ausschließlich um ihre Beziehungen zu ihrem vermeintlichen Liebhaber kreiste. Weder aus diesem Gegenstand der Unterhaltung noch aus der Art, in der sie geführt wurde, schöpfte die Frau Argwohn; denn das Gespräch verlief ohne erkennbare Erregung in ruhigem Ton. Selbst die verhängnisvolle Äußerung des Angeklagten, mit der er seine Geschlechtskraft mit der des jüngeren Nebenbuhlers verglich, quittierte die Frau mit einer lachenden Antwort; und obgleich sie dabei ihren Mann kurz angeblickt hatte, wandte sie sich arglos wieder ihrer Beschäftigung zu. Sie schenkte ihm daher auch in dem Augenblick keine Aufmerksamkeit, als er unmittelbar darauf, nun endgültig tatentschlossen, zur Hundekette an der Garderobe griff und die Frau zu drosseln begann. Entgegen der Behauptung der Revision ist er ihr daher nicht in offener Feindseligkeit gegenübergetreten; sondern er hat sie mit dem tödlichen Angriff überrascht, und zwar so vollständig, dass sie zu wirksamer Verteidigung nicht mehr imstande war.
Was die Revision hiergegen anführt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet teils einer dem Urteil entgegenstehenden Sachdarstellung, teils von ihm abweichender Beweiswürdigung. Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze sind dem Schwurgericht nicht unterlaufen.
Dass das Opfer die mörderische Absicht im letzten Augenblick erkennt, räumt die Merkmale der Heimtücke nicht aus (BGH 1 StR 471/67 vom 7. November 1967; 1 StR 645/66 vom 17. Januar 1967; 2 StR 68/65 vom 19. Mai 1965, insoweit BGHSt 20, 225 nicht abgedruckt; 5 StR 61/61 vom 25. April 1961). Dabei kann dahinstehen, ob dem Urteil des 4. Strafsenats BGHSt 20, 301, auf das sich die Revision beruft, beigepflichtet werden könnte; denn der dort entschiedene Fall lag anders.
2. Revision der Staatsanwaltschaft a) Die Revision greift zu Unrecht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB an. Das Schwurgericht hat mit Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des in der Untersuchung und Behandlung von Eifersüchtigen besonders erfahrenen Prof. Dr. Dietrich festgestellt, dass der Angeklagte an einer krankhaften Eifersucht litt, die zwar die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und danach zu handeln, nicht ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert habe. Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft – der die Verteidigung übrigens insoweit zustimmt – steht diese Annahme nicht mit der Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte sei nicht so erregt gewesen, dass er nicht die äußeren Umstände der Argund Wehrlosigkeit mit einem Blick erkennen konnte. Das
verminderte Einsichts- und Hemmungsvermögen schließt nicht eine „allseitige Orientierung“, wie sie das Schwurgericht festgestellt hat, und das bewusste Ausnutzen einer hilflosen Lage des Opfers aus (BGH 1 StR 199/67 vom 21. Juni 1967).
b) Die Strafzumessungsgründe sind nicht rechtsfehlerhaft. Dem Schwurgericht stand es frei, Umstände, die zur Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB für den Angeklagten geführt haben, neben anderen strafmildernden Tatsachen erneut zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHSt 16, 351, 353).
Auch sonst liegen die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen neben der Sache.
3. Die Revisionen sind daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Zipfel | |||
| Seibert | Pikart |