Revision aufgehoben: Zweifel am Begünstigungsvorsatz – Zurückverweisung an LG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 61/55
- Datum
- 19.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung setzt voraus, dass der Begünstigende nach der Begehung einer Straftat Beistand leistet und dabei bewusst ist, dass der Begünstigte eine strafbare Handlung begangen oder sich daran beteiligt hat.
Fehlt beim Begünstiger die Überzeugung, dass bereits eine strafbare Vortat vollendet ist (sondern diese nur geplant oder vorbereitend war), so fehlt der für Begünstigung erforderliche Vorsatz; eine versuchte Begünstigung ist straflos.
Unter den "Vorteilen des Verbrechens oder Vergehens" sind solche Vorteile zu verstehen, die durch die Tat einen rechtswidrigen, dem Täter günstigen Zustand schaffen; aus rechtmäßigem Vermögen eines Dritten gewährte Belohnungen gehören nicht hierzu und begründen keine Begünstigung.
Erkennt oder nimmt der Dritte die Herkunft einer Sache aus einer Straftat in Kauf, kann statt Begünstigung eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klaus ███ aus ███, geboren am █████ 1927 in █████, wegen Begünstigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mehrere Jungen im Alter von 16 und 19 Jahren hatten sich auf Zureden des 16jährigen Ferdinand R. entschlossen, in das Warenlager seines Stiefvaters, des Kaufmanns ██████, einzubrechen. Vorher wurde in Bekanntenkreisen das Gerücht verbreitet, Mutter und Stiefvater seien mit der Wegnahme von Kaffee, Tee, Kakao usw. einverstanden, weil sie den (angeblich vorgetäuschten) Einbruch der Versicherungsgesellschaft melden und sich den „Schaden“ von dieser ersetzen lassen wollten. Die Jungen führten den Einbruch dann auch aus und brachten die gestohlene Ware zunächst in den Keller eines der Täter. Alsdann wurde das gestohlene Gut in das möblierte Zimmer des Beschwerdeführers ███ geschafft. Dieser war bereit, sich beim Absatz des Kaffees zu beteiligen. Er sorgte für neutrale Verpackung eines Teiles des Stehlgutes, mietete einen Kraftwagen und fuhr mit zweien der Diebe abends fort, um die Ware abzusetzen. Dabei wurde er festgenommen.
Das Landgericht geht davon aus, der Beschwerdeführer ██ habe von dem Einbruchsdiebstahl nichts gewusst, sondern angenommen, die Bestohlenen hätten den Einbruch gewollt, „um auf diese Weise die Versicherung zu betrügen“ (S. 13 UA), und hätten den Kaffee den Jungen zum Lohn für ihre Mithilfe bei dem Betrug überlassen. Es bestraft ihn unter Gewährung von Strafaussetzung wegen Begünstigung mit sechs Monaten Gefängnis und führt in rechtlicher Hinsicht u. a. folgendes aus:
„Die strafbare Handlung, deren sich die Jungen in der Vorstellung des Angeklagten ████ schuldig gemacht hatten, war die Beihilfe zum Betrug der Eltern. Er selbst wollte nicht etwa auch den Eheleuten ██████ zum Betrug, sondern nur seinen Freunden bei der Sicherung und beim Absatz des Kaffees helfen. Dieser Kaffee war der ‚Vorteilt‘, der für die jungen Leute bei der Begehung der vom Angeklagten ██ █████████████ strafbaren Handlung – Beihilfe zum Betruge der Eltern – im Einverständnis mit den Eltern heraussprang....
Das Gericht ist mit Rücksicht auf die unterschiedliche Formulierung von § 257 StGB (Vorteil der Tat) und § 259 StGB (mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sachen) der Ansicht, dass der Begriff des Vorteils der Tat weiter geht als der Begriff der mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sache, so dass als Vorteil der Tat nicht nur das anzusehen ist, was durch, sondern auch das, was gelegentlich einer strafbaren Handlung erlangt wird. Durch das Unterbringen des Kaffees in seiner Wohnung, seine Mitwirkung beim Kauf der neutralen Tüten und dem Umpacken des Kaffees sowie durch das Mieten eines Autos hat ███ daher den jungen Leuten Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile der Tat (der Beihilfe zum Betrug der Eltern) zu sichern. Er handelte dabei seines Vorteils wegen, denn er hat von den jungen Leuten selbst Kaffee bekommen, den er mit 8,– DM je Pfund verkauft hat. ███ hat sich daher seines Vorteils wegen einer Begünstigung schuldig gemacht und ist gemäß § 257 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen Hehlerei hinsichtlich des von ihm verkauften Kaffees entfiel deshalb, weil es sich bei dem Kaffee, wie die obigen Erörterungen zeigen, nicht um eine ‚mittels einer strafbaren Handlung erlangten Sache‘ handelt.“
Die Revision des Beschwerdeführers █ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts durch unrichtige Anwendung des § 257 Abs. 1 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite durchgreifenden Bedenken unterliegen.
1.) Kennzeichnend für die Begünstigung ist die Unterstützung eines Verbrechens oder Vergehens nach begangener Tat. Zum Vorsatz bei der sachlichen Begünstigung gehört deshalb auch, wenn der Begünstiger über die Art der Vortat eine falsche Vorstellung hat, das Bewusstsein, dass der Begünstigte eine strafbare Handlung begangen oder sich daran beteiligt hat. Die Feststellungen des Urteils über die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung des Beschwerdeführers ergeben jedoch keinen Anhalt für ein solches Bewusstsein. Sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass er davon ausgegangen ist, die durch die Vortäuschung eines Einbruchsschadens erstrebte Auszahlung der Versicherungssumme stehe erst bevor. In diesem Falle wäre für seine Verurteilung wegen Begünstigung kein Raum. Denn wenn er annahm, die Eigentümer wollten den Einbruchsschaden erst anmelden, wäre der von ihnen vorgetäuschte Einbruchsdiebstahl nur die Vorbereitungshandlung zu einem Betrug (BGH 2 StR 534/51 vom 11.1.1952, NJW 1952, 430 – gegen RGSt 72, 66). An einer mit Strafe bedrohten Handlung, zu der die Jungen Beihilfe geleistet hätten, würde es dann noch gefehlt haben. Selbst wenn sich aber das Verhalten der Eigentümer für den Beschwerdeführer nicht nur als Vorbereitungshandlung, sondern als Anfang der Ausführung eines Betruges und die Handlungsweise der Jungen dementsprechend als Beihilfe zum versuchten Betrug dargestellt hätten, könnte der Angeklagte nicht bestraft werden. Sein Wille hätte dann nämlich nicht darauf abgezielt, die Teilnehmer eines Vergehens nach dessen Begehung zu begünstigen, sondern darauf, den Jungen als Gehilfen eines noch nicht vollendeten Betruges Beihilfe zu leisten. Eine solche Handlungsweise (Beihilfe zu einer irrtümlich vorgestellten Beihilfe zum versuchten Betrug) wäre als versuchte Beihilfe straflos.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wäre – worauf weiter unten noch einzugehen sein wird – nur gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer zur Tatzeit angenommen hätte, die Versicherungssumme sei bereits an die Eheleute █████████████ ausgezahlt worden. Der Einbruchsdiebstahl der Jungen würde sich ihm dann als Beihilfe zu einem vollendeten Betrug dargestellt haben.
Da ein solches Bewusstsein aber weder den Feststellungen noch dem Zusammenhang des Urteils entnommen werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung von einer rechtsirrigen Auffassung über den Begünstigungsvorsatz beeinflusst worden ist. Sie musste deshalb aufgehoben werden.
2.) Hiervon abgesehen, könnte das Urteil auch noch aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. Wie erwähnt, hat das Landgericht seinen Feststellungen die Annahme des Angeklagten zugrunde gelegt, er müsse den Jungen den Besitz und Nutzen des Kaffees sichern, den diese von den Eigentümern als Lohn für ihre Beihilfe zum Betrug geschenkt erhalten hätten. Der zu sichernde Vorteil wird mithin in der Belohnung gesehen, die einem Teilnehmer an einem Vergehen für seine Teilnahme von einem Dritten aus dessen rechtmäßig erworbenem Vermögen gewährt wird. Schon der Wortlaut des Gesetzes verbietet die Wertung eines solchen Sachverhalts als Begünstigung. Denn unter „Vorteile des Verbrechens oder Vergehens“ sind nicht die für eine solche strafbare Vortat oder ihre Beteiligung daran erhaltenen, sondern nur die durch sie erlangten Vorteile zu verstehen, wobei es in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob nur unmittelbare oder auch mittelbare Vorteile dazu gehören. Darüber hinaus ist die Rechtsauffassung der Strafkammer auch mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Wie der Bundesgerichtshof insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 134; 55, 18; 58, 290, 292; 76, 31) bereits entschieden hat, besteht das Wesen der Begünstigung in der Hemmung der Rechtspflege. Diese wird in dem hier zu erörternden Fall der Sachbegünstigung dadurch herbeigeführt, dass der Täter die Wiederherstellung des vor der Vortat vorhanden gewesenen gesetzmäßigen Zustandes verhindert (BGHSt 2, 363). Dementsprechend kommt im Allgemeinen nur ein durch das vorausgegangene Verbrechen oder Vergehen geschaffener, dem Vortäter oder Teilnehmer günstiger, vom Recht missbilligter Zustand, wie z. B. die angemaßte Eigentümerstellung eines Diebes (BGHSt 4, 124), als Vorteil in Betracht, dessen Sicherung der Begünstiger mit seiner Beistandsleistung beabsichtigt. An dem gestohlenen Kaffee, den die Jungen nach der hier maßgeblichen Vorstellung des Beschwerdeführers von den Eheleuten übereignet erhalten hätten, wäre jedoch durch die – vorgestellte – Beihilfe der Jungen zu dem Betrug ein solcher rechtswidriger Zustand nicht geschaffen worden. Denn in seinen Augen war der Kaffee nicht der Gefahr einer Wiederentziehung durch den Berechtigten ausgesetzt. Er konnte mithin auch kein Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB sein, der einen geeigneten Gegenstand für die mit seiner Beistandsleistung verfolgte Sicherungsabsicht hätte bilden können. Versuchte Begünstigung wäre straflos.
3.) Falls die neue Hauptverhandlung zu der Feststellung führen sollte, der Beschwerdeführer habe von dem Einbruchsdiebstahl nichts gewusst, er habe jedoch angenommen, den Eheleuten ████████ sei die Versicherungssumme bereits ausgezahlt worden, so käme allein eine Begünstigung zur Sicherung dieser Versicherungssumme in Betracht. Das Landgericht wird dann jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Irrtums des Begünstigers über die Art der Vortat zu beachten haben (insbesondere BGHSt 4, 221 ff.).
Im Übrigen ist die Strafkammer – wie vorsorglich bemerkt sei – nicht gehindert, auf Grund der erneuten Hauptverhandlung festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Herkunft des Kaffees aus dem Einbruchsdiebstahl erkannt oder in Kauf genommen und gebilligt hat, oder sie den Umständen nach hat annehmen müssen, und ihn in diesem Fall wegen Hehlerei zu verurteilen.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
| Dr. Rothberg | Schmidt | Börker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |