Treffer
BGH Urteil

Anwendbarkeit der Passstrafverordnung bei Interzonenverkehr – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 61/52
Datum
11.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Passvergehens und Beihilfe zum Grenzübertritt führten zur Aufhebung mehrerer Urteile. Der BGH stellte fest, dass die Passstrafverordnung von 1942 nicht ohne Weiteres auf die nachkriegslichen Zonengrenzen und den Interzonenverkehr anwendbar ist und alliierte Verordnungen vorrangig sein können. Aufgrund von Spezialregelungen und der Annahme von Tateinheit mussten die Urteile aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Eine einstweilige Einstellung nach § 153 StPO war in der Revisionsinstanz nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Passstrafverordnung vom 27.5.1942 ist nicht automatisch auf nachkriegsliche Zonengrenzen und den Interzonenverkehr anwendbar; im Strafrecht dürfen Gesetze nicht zu Ungunsten der Angeklagten entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ausgelegt werden.

2

Spezielle alliierte Verordnungen und Kontrollratsdirektiven, die den Interzonenpass regeln, gehen gegenüber der Passstrafverordnung vor und können deren Anwendung ausschließen.

3

Sind nationale oder alliierte Spezialvorschriften vorhanden, die das betreffende Verhalten regeln, ist die ältere Passstrafverordnung entsprechend zurückzutreten; ohne anwendbare Strafvorschrift entfällt die Strafbarkeit nach der Verordnung.

4

Wird vom Landgericht Tateinheit zwischen mehreren Tatbeständen angenommen, ist der Schuldspruch unteilbar; entfällt eine der angenommenen Rechtsgrundlagen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Pförtner Hans ██ aus ██ ███ (Straße), geboren am ██████████ 192[REDACTED] in █████ (Ostpreußen),

2.) den Pförtner Kurt ███ aus ██ ███████████████ (Straße), geboren am ███ 1912,

3.) den Boten Benjamin J. ██ aus ██ ██████████████, geboren am ███████████ 1897 in █████ (Ostpreußen),

4.) den Pächter Werner ██ ████████ aus ███ ██ (Straße), geboren am ██ 1922 in █████,

5.) den Techniker Paul-Heinz ███████████ aus ██ ███, geboren am ████ █████ in █████,

wegen Passvergehens,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1952, an der teilgenommen haben:

Dr. Waschow, Bundesrichter als Vorsitzender,

Sarstedt, Bundesrichter,

Bundesrichterin Dr. Koffka,

Bundesrichter Schmidt,

Bundesrichter Siemer, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ ███ der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revisionen des Angeklagten ██ und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 1951 und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 1951 nebst den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

██ und ███████ sind ein

Die Angeklagten ███ sind jeder wegen fortgesetzter Beihilfe zum Grenzübertrittsvergehen zu einer Geldstrafe von 50 DM (West) und die Angeklagten ██████ und ██ wegen Vergehens gegen § 281 StGB in Tateinheit mit Passvergehen jeweils zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen diese Urteile haben die Angeklagten ███████ und ██ sowie hinsichtlich der Angeklagten ███████ und ██ die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.

Die Rechtsmittel der Angeklagten greifen in vollem Umfang, die der Staatsanwaltschaft zugunsten der jeweils betroffenen Angeklagten durch.

I.

Das Landgericht trifft unter anderem folgende Feststellungen:

Die Angeklagten █████, ██ und ███ waren bei der Hauptflüchtlingsstelle als Pförtner und Ordner angestellt. Auf Zureden des Angeklagten ███ vermittelten sie diesem Flüchtlinge, die in das Bundesgebiet wollten, zum Zwecke des entgeltlichen Transportes dorthin. Diese „Kunden“ wurden dann auch durch ███ und ██ in das Bundesgebiet gebracht. Hierbei bedienten sich die beiden Angeklagten ██ und ███ fremder Personalpapiere und Interzonenpässe, welche nicht auf die Namen der jeweils Beförderten lauteten. Die Flüchtlinge wurden materiell in keiner Weise übervorteilt, sondern ihnen in vielen Fällen aus großer Bedrängnis geholfen. Die Angeklagten █████, ██ und ███ handelten, um angesichts des Flüchtlingselends von sich aus zu helfen. Sie kannten aber die Einzelheiten aller Umstände, insbesondere hinsichtlich der Papiere, nicht.

███ und ██████ sind gemäß § 5 der Passstrafverordnung vom 27.5.1942 (RGBL I S. 348), § 49 StGB für schuldig befunden worden. Hinsichtlich der Angeklagten ███ und ███ hat das Landgericht den § 2 der Passstrafverordnung und § 231 StGB angewandt. Die Strafbarkeit wird jeweils der Vorschrift der Passstrafverordnung entnommen. Das Landgericht bleibt jedoch unter der Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis, weil diese „Strafdrohung als grausam nicht mehr anwendbar“ erscheine. Hiergegen wendet sich vor allem die Revision der Staatsanwaltschaft, mit welcher auch die allgemeine Sachrüge erhoben wird.

II.

Eingewandt wird von den Angeklagten außerhalb der in der Tatbestandsverordnung:

1.) Die Beanstandungen der Beschwerdeführer █████, ███ und ██████████, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, gehen fehl. Die Strafkammer war durch keinerlei Umstände gedrängt oder gar verpflichtet, eine Gegenüberstellung mit den Angeklagten █████ und ███████ vorzunehmen, zumal nachdem der als Zeuge vernommene Polizeibeamte ██ ████████ ausgesagt hatte, die Angeklagten hätten ihre Kenntnis von der „Illegalität“ der Passpapiere selbst ohne jeden Druck zugegeben.

2.) Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs beschwert die Angeklagten nicht.

3.) Für einen übergesetzlichen Notstand ergibt das angefochtene Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Die insoweit vorgebrachten Tatsachen können in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

4.) Hinsichtlich der Anwendung des § 281 StGB sind Rechtsfehler an sich (vgl. unten IV.) nicht zu erkennen. Die Weitergeltung dieser Vorschrift kann umso weniger bezweifelt werden, als die Bestimmungen der AAR Ziffer 8 keine Anwendung mehr finden.

III. Passstrafverordnung vom 27.5.1942:

Diese Verordnung hat hinsichtlich der Taten sämtlicher Angeklagten außer Betracht zu bleiben.

1.) Zwar bestimmt § 7 a.a.O., dass nicht nur „Außengrenzen“, sondern auch „die Grenzen, die Gebiete innerhalb der Sichtvermerksgrenze voneinander trennen und für deren Überschreiten eine besondere Erlaubnis vorgeschrieben ist (Binnengrenzen)“, als Grenzen im Sinne dieser Verordnung angesehen werden sollen. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber jedoch nur kriegsbedingten Zwecken Rechnung tragen wollen und dabei insbesondere an die „eingegliederten Ostgebiete“ gedacht (vgl. § 1 a.a.O.). Keinesfalls ist ernsthaft anzunehmen, dass Erwägungen hinsichtlich der ausschließlich von Deutschen bewohnten, nicht durch die Kriegsverhältnisse berührten Gebiete bei dem Erlass der Passstrafverordnung eine Rolle gespielt haben könnten. Die Verhältnisse der Nachkriegszeit waren für den damaligen Gesetzgeber jedenfalls unter allen Umständen vorstellungsfremd. Die Passstrafverordnung konnte und wollte sich somit ihrem Zwecke nach nicht auf die heutigen, insbesondere auch nicht auf die zufälligen Zonengrenzen beziehen, wie sie bei der Besetzung entstanden sind. Dann aber bestehen allein aus diesem Grunde Bedenken gegen die Anwendung der in Rede stehenden Verordnung; denn im Strafrecht können grundsätzlich Gesetze nicht zu Ungunsten der Angeklagten entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Wege der Auslegung fremden Zwecken zugeführt werden.

2.) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der heutige deutsche Gesetzgeber die Passstrafverordnung nur auf die „Außengrenzen“ bezieht. Dies muss mit Sicherheit den §§ 1, 15 Abs. II Ziffer 2 des Gesetzes über das Passwesen vom 4. März 1952 entnommen werden. Hiernach ist lediglich das Verlassen des Bundesgebietes über eine Auslandsgrenze strafbar. Hinsichtlich der unbefugten Überschreitung der Zonengrenzen sind weder in diesem noch in anderen deutschen Gesetzen Strafvorschriften erlassen worden. Trotzdem erfolgte die Aufhebung der Passstrafverordnung in vollem Umfange. Eine ergänzende Bestimmung hinsichtlich des Zonenwechsels hätte aber erfolgen müssen, wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, auch die Passstrafverordnung habe den unzulässigen Interzonenverkehr verhindern wollen; denn jedenfalls hinsichtlich der sowjetischen Zone hat sich die tatsächliche Lage bis heute nicht geändert.

3.) Die Auffassung des Landgerichts ist im Übrigen auch unhaltbar, weil alliierte Bestimmungen erlassen worden sind, welche als speziellere Gesetze der Passstrafverordnung vorgehen.

4.) Hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██:

Das Verfahren über die Ausgabe von Interzonenpässen ist in der Kontrollratsdirektive Nr. 43 vom 29.10.1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 215) in der Fassung der Direktive Nr. 49 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 274) geregelt. Nach Ziffer II 9 a.a.O. ist der Interzonenpass nicht übertragbar. Die Direktive enthält selbst keine Strafbestimmungen, jedoch wird nach Art. II Nr. 26 der Verordnung Nr. 1 der Militärregierung

„Herstellung, Erteilung oder wissentlicher Besitz eines falschen Erlaubnisscheins ..., Aushändigung solcher Schriftstücke, gleichgültig ob falsche oder echte, an eine unbefugte Person oder zu einem unerlaubten Zweck“

mit jeder Strafe, ausgenommen der Todesstrafe, bestraft.

Die Verordnung Nr. 1 ist jetzt durch die Verordnung Nr. 512 der Amerikanischen und Britischen Militärregierung vom 15.10.1951, in Kraft seit dem 15.11.1951 (Amtsblatt der Alliierten Kommandantur Nr. 27 S. 417, 418) aufgehoben worden. Gleichzeitig ist für die drei Westsektoren die Verordnung Nr. 511 erlassen worden (Amtsblatt der Alliierten Kommandantur Nr. 27 S. 408). Nach Art. 3 Ziffer 2, 3 dieser VO wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer unbefugt einen Erlaubnisschein oder eine andere Urkunde herstellt, weitergibt, besitzt oder benutzt, sofern solche Urkunden nur von den Besatzungsbehörden oder in ihrem Auftrag hergestellt oder erteilt werden dürfen, oder wer unbefugt eine solche Handlung mit Urkunden vornimmt oder Urkunden verfälscht, die von den Besatzungsbehörden hergestellt oder erteilt worden sind.

b) Hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██:

Diese Angeklagten werden durch die vorerwähnten Bestimmungen nicht betroffen, weil das Landgericht nicht feststellen konnte, dass sie von der Überlassung unrichtiger Interzonenpässe wussten. Insoweit käme allenfalls ein Verstoß gegen das Gesetz Nr. 161 der Amerikanischen Militärregierung, in Kraft getreten am 1.12.1945, in Betracht. Hierin heißt es unter Ziffer 1 unter anderem:

„Ohne schriftliche Genehmigung der Militärregierung darf niemand die Grenzen Deutschlands überschreiten; keine Zivilperson darf ohne solche Genehmigung die Grenzen der amerikanischen Zone überschreiten.“

Nach Ziffer 3 des Gesetzes Nr. 161 wird jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe bestraft.

Die illegal nach Frankfurt am Main beförderten Flüchtlinge haben die Grenze der amerikanischen Zone ohne Genehmigung überschritten. Zu diesem Vergehen könnten die Angeklagten nach den bisherigen Urteilsfeststellungen Beihilfe geleistet haben, sofern diese Bestimmungen zur Tatzeit noch in Kraft waren. Auch diesbezüglich würde mithin eine Spezialbestimmung die Passstrafverordnung ausschalten.

IV.

Nach alledem konnte der Schuldspruch hinsichtlich einzelner Angeklagten keinen Bestand haben. In den Fällen ███ und ███ musste Aufhebung der gesamten Urteile erfolgen, weil das Landgericht Tateinheit zwischen der Passstrafverordnung und dem Vergehen gegen § 281 StGB angenommen hatte, der Schuldspruch aber dann unteilbar ist.

Die Staatsanwaltschaft hatte zwar zu Ungunsten der Angeklagten ███ und ███ Revision eingelegt; insoweit bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch musste die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Beachtung der Vorschrift des § 301 StPO erfolgen.

Hinsichtlich der Angeklagten ███ sei hervorgehoben, dass der Senat eine auch nach Auffassung des Oberbundesanwalts angemessene Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO nicht vornehmen konnte, weil dies in der Revisionsinstanz formell nicht möglich ist (vgl. 3 StR 12/51 vom 5.4.1951). Es muss daher dem Landgericht und der örtlichen Staatsanwaltschaft überlassen bleiben, entsprechend zu verfahren.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. WaschowSchmidt
SarstedtSiemer

Zitiert (1)