Revision verworfen: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in geschlossener Ortschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 12/51
- Datum
- 05.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch einen Rechtsirrtum begründeter Entschuldigungsgrund entfällt, wenn der Irrtum durch pflichtwidrige Fahrlässigkeit verursacht ist.
Wer durch Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs Leben oder Gesundheit gefährden kann, hat sich über die geltenden Verkehrsregeln und die in ihnen enthaltenen Rechtsbegriffe sorgfältig zu unterrichten; Unterlassen genügender Erkundigungen kann fahrlässig sein.
Die objektive Zuwiderhandlung gegen § 9 StVO ist gegeben, wenn die Überschreitung der ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeit an einer durch Ortstafeln kenntlich gemachten Grenze der geschlossenen Ortschaft festgestellt wird.
Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO ist eine vom Tatrichter zu treffende vorzugsweise auf Tatsachenwürdigung und billigem Ermessen beruhende Zweckmäßigkeitsentscheidung; das Revisionsgericht ist hierzu nicht berufen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm B., geboren am ███ 1893 in [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Opels, Bundesrichter Menneka als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Mr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 3 StPO ist das Revisionsgericht nicht berufen, weil es sich um eine auf Grund tatsächlicher Würdigung nach billigem Ermessen zu treffende Zweckmäßigkeitsentscheidung handelt, der keinerlei grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 10. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er als Kraftfahrzeugführer am 27. Oktober 1950 innerhalb der geschlossenen Ortschaft Mönchengladbach die nach § 9 StVO höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometern in der Stunde überschritten hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte habe, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergäben, sich nicht entschuldbar in dem Irrtum befunden, dass er sich nicht innerhalb der geschlossenen Ortschaft befunden habe.
Der Reichsminister des Innern hat durch Runderlass vom 5. Juni 1939 (MinBlIV S. 1227) den Begriff der geschlossenen Ortschaft erläutert und bestimmt, dass für die Anordnung der Höchstgeschwindigkeiten die geschlossene Ortschaft an der auf der rechten Straßenseite angebrachten Ortstafel beginnt und an der auf der linken Straßenseite angebrachten Ortstafel endet, die, dem Ortsinneren zugekehrt, als Aufschrift den Namen des nicht verkehrswichtigen Ortes trägt.
Diese vom Reichsminister des Innern ebenso wie die Straßenverkehrsordnung auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Nr. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes rechtswirksam erlassene Anordnung hat ebenso allgemeinverbindliche Kraft wie die Straßenverkehrsordnung selbst.
Die Grenze der geschlossenen Ortschaft Mönchengladbach war auch tatsächlich an der vom Angeklagten befahrenen Straße durch die vorgeschriebene Ortstafel bezeichnet. Der Angeklagte hatte die Ortstafel, die das Ende der geschlossenen Ortschaft Mönchengladbach anzeigte, noch nicht erreicht, als er seine Geschwindigkeit auf 60 Kilometer in der Stunde steigerte.
Die objektive Zuwiderhandlung gegen § 9 StVO ist damit festgestellt.
Nach Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte sich in dem Irrtum befunden, der in Deutschland anerkannte Begriff der geschlossenen Ortschaft richte sich nicht nach den aufgestellten Ortstafeln, sondern nach dem inneren Ortschaftsbild. Dabei geht die Strafkammer zugunsten des Angeklagten ersichtlich davon aus, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten haben würde, wenn er eine zutreffende Vorstellung von dem verkehrsrechtlichen Begriff der geschlossenen Ortschaft gehabt hätte.
Ob die Strafkammer den Irrtum des Angeklagten über den Begriff der geschlossenen Ortschaft mit Recht als für seine Schuld erheblich angesehen hat (vgl. RGSt 42, 144; 66, 278), kann unentschieden bleiben. Denn sie stellt zutreffend fest, dass der Irrtum selbst durch Fahrlässigkeit verursacht sei, und führt sie folgendes aus:
Der Angeklagte habe objektiv das nach der Lage des Falles für ein verständiges Urteil gebotene Maß von Sorgfalt nicht angewandt. Er hätte sich als intelligenter, das Bundesgebiet durchfahrender Kraftfahrer genauer nach den hier geltenden Verkehrsregeln und den darin enthaltenen Rechtsbegriffen erkundigen müssen.
Der Angeklagte habe nach seinen persönlichen Fähigkeiten und seiner persönlichen Einsicht den subjektiv zu stellenden Anforderungen hinsichtlich solcher Sorgfaltsanwendung auch subjektiv nachkommen können. Der Irrtum des Angeklagten beruhe auf pflichtwidrigem Mangel an Sorgfalt, indem er keine genügenden Erkundigungen über die deutschen Verkehrsregeln und die in ihnen enthaltenen Rechtsbegriffe eingeholt habe. Er habe nicht alles getan, was billigerweise von ihm verlangt werden könne. Sein Irrtum sei daher nicht entschuldbar.
Gegen diesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage. Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten erblickt die Strafkammer zutreffend in der Unterlassung ausreichender Erkundigungen. Es ist keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, sondern vielmehr eine unerlässliche Voraussetzung der Straßensicherheit, dass jeder, der durch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährden kann, sich über die jeweils geltenden Verkehrsregeln – und dazu gehören nicht in erster Linie die Vorschriften über die zulässige Fahrgeschwindigkeit – auf das Sorgfältigste unterrichtet. Das hat, wie die Strafkammer feststellt, auch der Angeklagte einsehen können.
Hätte der Angeklagte die erforderlichen Erkundigungen eingezogen, wozu er nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, so wäre nach der Überzeugung der Strafkammer sein Irrtum über die Bedeutung des Begriffs der geschlossenen Ortschaft nicht entstanden.
Damit ist einwandfrei nachgewiesen, dass der Irrtum durch Fahrlässigkeit verschuldet ist. Er kann den Angeklagten daher nicht entschuldigen.
Dass der Angeklagte nach der Beschaffenheit der Straße und dem Verhalten anderer Kraftfahrer annehmen konnte, die geschlossene Ortschaft habe bereits geendet, vermag seine Schuld zwar zu mildern, aber nicht auszuschließen.
Der Angeklagte ist daher zu Recht und mit zutreffender Strafzumessung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft worden.
II. Auch dem von der Revision hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 3 StPO einzustellen, vermag der Senat als Revisionsgericht nicht zu entsprechen, selbst dann nicht, wenn die erforderliche Zustimmung der Bundesanwaltschaft vorläge.
Denn es handelt sich hierbei um eine auf Grund tatsächlicher Würdigung nach billigem Ermessen zu treffende Zweckmäßigkeitsentscheidung, der über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Über Entschließungen solcher Art hat aber nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter zu befinden. Er befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt und der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 59, 54; 73, 400; 77, 75).
Der vom Reichsgericht erst im Kriege aufgenommenen, im Wesentlichen mit dem gesunden Volksempfinden und den Erfordernissen zur Sparsamkeit begründeten entgegengesetzten Auffassung (RGSt 75, 400; 77, 75) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Nach alledem war die Revision des Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Neumann | Menneka | ||
| Krauss | Dr. Koeniger |