Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 614/57
- Datum
- 17.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsbegründungen müssen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen angeben, aus denen ein Verfahrensverstoß erblickt wird; unterbleibt diese Substantiierung, ist die Revision zu verwerfen.
Betrug gemäß § 263 StGB liegt vor, wenn eine Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der kausal zur Gewährung eines Vermögensvorteils führt; es ist unschädlich, dass der Getäuschte dadurch keine formelle Forderungsinhaberschaft erwirbt, sofern er an die Existenz bzw. Einziehbarkeit der Forderung glaubt oder zur Einziehung ermächtigt ist.
Ein Vermögensschaden besteht, wenn das übergebene Bargeld einen höheren Wert hat als die hierfür erlangten Forderungen; die bloße Behauptung hoher Verzinsung der Forderungen hebt einen Schaden nicht auf, wenn der Schuldner dauerhaft in Geldschwierigkeiten ist.
Sicherheiten sind nur dann gleichwertig mit dem hingewendeten Bargeld, wenn sie dem Gläubiger ermöglichen, bei Fälligkeit ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen unmittelbar zu seinem Geld zu kommen; sonst schließen sie einen Vermögensschaden nicht aus.
Für die Annahme der Mittäterschaft genügt, dass eine Beteiligte das Tatgeschehen mitbeherrscht; entsprechende Feststellungen der Tatsachen sind für das Revisionsgericht verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 16. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Fritz ███ aus HC, dort geboren am ████ 1901, 2.) die Ehefrau Gerda ██████ geborene HO aus ██, geboren am █████ in ██ (Harz),
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Fritz und Gerda ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16. September 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten, Eheleute Fritz und Gerda █████, unter Einstellung des Verfahrens in einem Fall und Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges wie folgt verurteilt:
Fritz ███ unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, Gerda ███ zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 10 DM.
Die Vollstreckung der gegen Fritz ███ verhängten Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in den Revisionsbegründungen die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revisionen einen Verfahrensverstoß erblicken.
Die Sachrügen sind unbegründet.
Die Angeklagten waren alleinige Gesellschafter der Strumpfwarenfabrik ██ & Co in ████████. Im Mai 1950 bewilligte die Stadtsparkasse in Hildesheim der Firma ██ Co einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 150.000 DM, der durch eine Hypothek gesichert wurde, sowie ein Wechsel- und Trattenobligo bis zu 60.000 DM. Da die Firma ██ Co trotz dieser Kredite dauernd in Geldschwierigkeiten war, veranlaßten die Angeklagten im November und Dezember 1953 (S. 14 UA) die Sparkasse u. a. zur Gewährung von kurzfristigen Darlehen in Höhe von rund 60.000 DM, indem sie sogenannte Tratten in entsprechender Höhe ausstellten, in denen als Schuldner Kunden der Firma ██ Co angegeben wurden, die in Wahrheit nichts schuldeten, und sie der Sparkasse zur Diskontierung vorlegten. Die Sparkasse gewährte die Darlehen nur, weil sie irrigerweise glaubte, daß der Firma ██ Co Forderungen gegen die in den Tratten aufgeführten Personen zuständen und daß sie diese Forderungen innerhalb kurzer Zeit einziehen könne (S. 15 UA).
Die Anwendung der §§ 263, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht meinen die Revisionen, Betrug liege nicht vor, weil die Sparkasse Forderungen gegen die in den Tratten bezeichneten Personen auch dann nicht erworben haben würde, wenn die Forderungen bestanden hätten, die Tratten daher in jedem Fall „wertlose Schriftstücke“ gewesen seien. Hierauf kommt es nicht an.
Die Strafkammer hat den Irrtum, den die Angeklagten durch die Vorlegung der sogenannten Tratten bei den Angestellten der Sparkasse erregt haben und der diese zur Gewährung der Darlehen veranlaßt hat, nicht darin gesehen, daß die Angestellten der Sparkasse annahmen, die Sparkasse erhalte Forderungen gegen die in den Tratten bezeichneten Personen, sondern allein darin, daß sie glaubten, es seien Forderungen gegen diese Personen vorhanden, welche die Sparkasse einziehen könne. Eine Forderung kann auch einziehen, wer nicht Inhaber der Forderung, aber zu ihrer Einziehung ermächtigt ist. Daß die Sparkasse die Forderungen auch dann nicht erworben haben würde, wenn sie bestanden hätten, schließt daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung der Angeklagten und der Gewährung der Darlehen nicht aus.
Es steht auch nicht der Annahme entgegen, daß der Sparkasse durch die Darlehensgewährungen ein Vermögensschaden entstanden ist. Für die Frage, ob ein Vermögen durch eine Täuschungshandlung beschädigt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Getäuschte (für sich selbst oder einen anderen) weniger bekommt, als er erwartet, sondern darauf, ob er weniger bekommt, als er fortgibt (vgl. BGHSt 3, 99, 102; ebenso BGH 5 StR 620/55 vom 13.11.1956).
Die Strafkammer hat den Vermögensschaden dementsprechend ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß das Bargeld, das die Sparkasse hingab, mehr wert war als die Forderungen gegen die Firma ██ Co, die sich dauernd in Geldschwierigkeiten befand.
Zu Unrecht halten die Revisionen dies für rechtsfehlerhaft, weil die Forderungen der Sparkasse gegen die Firma ██ Co „hochverzinslich“ gewesen seien. Das Urteil sagt über die Verzinsung nichts. Hierauf kommt es indessen auch nicht an.
Zinsen können zwar unter Umständen einen Ausgleich zwischen Bargeldwert und Forderungswert bilden. Das hat der Senat bereits in seinem oben angezogenen Urteil ausgeführt. Dies gilt aber nicht für Fälle wie den vorliegenden, in denen der Darlehensgeber für das Bargeld, das er fortgibt, lediglich Rückzahlungs- und Zinsforderungen gegen einen Darlehensnehmer erwirbt, der dauernd in Geldschwierigkeiten ist.
Der Einwand, der Sparkasse sei kein Vermögensschaden entstanden, weil sie ausreichende Sicherheiten gehabt habe, greift gleichfalls nicht durch. Forderungen auf Rückzahlung eines Darlehens werden dem Bargeld, das hingegeben wird, regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die es dem Darlehensgeber ermöglichen, bei Fälligkeit der Darlehenssumme ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen alsbald zu seinem Geld zu kommen (vgl. RGSt 74, 129, 130; ebenso BGH 5 StR 620/55 vom 13.11.1956). Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Feststellungen ergeben, daß die Sicherheiten nicht für die Darlehensforderungen, um die es sich hier handelt, sondern für andere Forderungen der Sparkasse bestimmt waren (S. 17 UA), und daß sich unter ihnen Maschinen befanden, von denen bisher noch nicht endgültig feststeht, ob ein Teil von ihnen auch für Darlehensforderungen eines anderen Gläubigers haftet (S. 14 UA). Das sind keine Sicherheiten, die es der Sparkasse ermöglichen, bei Fälligkeit der in Rede stehenden Darlehensforderungen ohne besondere Schwierigkeiten alsbald zu ihrem Geld zu kommen.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagte Gerda ███ den Tatbestand des Betruges als Mittäterin verwirklicht hat.
Was die Revision dieser Angeklagten demgegenüber vorträgt, scheitert an den Feststellungen des Urteils, die für das Revisionsgericht bindend sind. Sie ergeben unbedenklich, daß die Angeklagte das Tatgeschehen mitbeherrschte. Das rechtfertigt die Annahme ihrer Mittäterschaft.
Auf die allgemeinen Sachrügen beider Revisionen hat der Senat die Verurteilung wegen Betruges in vollem Umfang überprüft. Die Prüfung hat gleichfalls keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagten beschwert sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmitt | Borker |