Revision verworfen: Keine Unterbringung nach §63/§64 StGB bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/95 (alt: 5 StR 137/95)
- Datum
- 12.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der tatrichterlichen Feststellung oder Rechtsanwendung erkennt.
Die Nichterwägung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens und unter Beachtung verfassungsrechtlicher Maßstäbe eine Unterbringung ablehnt.
Die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigt nur dann ein Eingreifen des Revisionsgerichts, wenn die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und das Gutachten das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen tragen.
Ein nachgereichtes psychiatrisches oder psychologisches Gutachten, das sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Verfahren bezieht, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht verwertbar.
Die Möglichkeit einer sachgerechten therapeutischen Behandlung im Strafvollzug kann die Notwendigkeit einer Unterbringung außerhalb des Vollzugs entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ███ aus ███, Karsten, dort geboren am ██ 1969, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1995
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung, den Angeklagten nicht in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterzubringen, hat das Landgericht nunmehr unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ und unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Entscheidung BVerfGE 91 zutreffend begründet.
Angesichts der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen stellt auch die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB keinen Grund dar, der das Revisionsgericht zum Eingreifen veranlassen müsste. Das psychiatrische vorbereitende Gutachten des Facharztes Dr. ██ vom 2. August 1995, das der Verteidiger dem Senat zugesandt hat, ist nicht in der vorliegenden Sache, in der das Landgericht sein Urteil am 31. Juli 1995 verkündet hat, erstattet worden; es betrifft ein anderes Verfahren.
Eine sachgerechte therapeutische Behandlung des Angeklagten ist im Strafvollzug nicht ausgeschlossen.
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