Revision: Umqualifizierung von Handeltreiben zu unerlaubtem Inverkehrbringen (BtM)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 611/75
- Datum
- 09.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt eine eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit voraus.
Erweist sich nicht, dass der Täter eigenen Gewinn aus dem Handel erwartete, kann das Verhalten als unerlaubtes Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zu qualifizieren sein.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht einer Änderung nicht entgegen, wenn der Angeklagte weitgehend geständig ist und sich nicht anders verteidigen konnte.
Handeltreiben und Inverkehrbringen sind hinsichtlich der Strafdrohung gleich bewertet; eine Umqualifizierung kann daher ohne Änderung der Rechtsfolgen erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS – in der Strafsache – gegen [REDACTED] wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 9. November 1976 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Mahmud █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1976 im Schuldspruch dahin geändert, dass Mahmud █████ des gemeinschaftlichen unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhehlerei schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers und die Revisionen der Angeklagten Rafig [REDACTED] und Sharif █████ werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte Mahmud █████ ist nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Dieses setzt eine eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit voraus (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 – 1 StR 818/75 –). Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass Mahmud ██████ einen eigenen Gewinn aus dem Geschäft erwartete (UA S. 27). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aber als unerlaubtes Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln (in Tateinheit mit Steuerhehlerei) zu würdigen.
Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der – weitgehend geständige – Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird hierdurch nicht berührt. Handeltreiben und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln sind mit der gleichen Strafe bedroht.
Das Landgericht hat auch „ganz erheblich strafmildernd“ berücksichtigt, dass Mahmud [REDACTED] „die Tat lediglich aus verwandtschaftlichen Beweggründen mitgemacht hat, ohne eigenen Gewinn erzielen zu wollen“ (UA S. 66).
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |