Revision verworfen: Umqualifizierung zu schwerem Raub bei Fesselung und Wegnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 610/95
- Datum
- 28.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Wegnahme einer Sache durch zuvor angebrachte Freiheitsentziehungen (z. B. Fesselung), liegt eine Wegnahme i.S.d. § 249 StGB vor und die Tat kann als Raub qualifiziert werden.
Die Preisgabe des Verstecks von Vermögenswerten durch ein Opfer infolge von Todes- oder sonstigen Drohungen schließt eine Wegnahme nicht automatisch aus; maßgeblich ist, ob die Nötigungsmaßnahmen die tatsächliche Wegnahmemöglichkeit begründen.
Die Umqualifizierung einer Tat (etwa von räuberischer Erpressung zu schwerem Raub) wirkt sich nicht auf das Strafmaß aus, wenn die gesetzlichen Strafdrohungen der in Betracht kommenden Tatbestände gleich sind.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass den Angeklagten keine prozessual relevanten Verteidigungsmöglichkeiten zum Erreichen eines abweichenden Ergebnisses offenstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 31. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen Jürgen P. aus ███, geboren am ██ 1964 in ████, Joachim En. aus ███, geboren am ██ 1961 in ████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten P. und En. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Mai 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen:
Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass beide Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur Änderung der Schuldsprüche und sind im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1995 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Angeklagten drangen zur Nachtzeit in das Wohnhaus eines Ehepaares ein, fesselten ihre Opfer und entwendeten einen Bargeldbetrag von 21.300 DM. In der durch die Fesselung ermöglichten Wegnahme des Geldes liegt ein schwerer Raub nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Umstand, dass eines der Opfer – gefesselt und unter Todesdrohung – das Versteck des Geldes preisgegeben hat, führt entgegen der Würdigung durch das Landgericht nicht zum Ausschluss einer Wegnahme im Sinne des Raubtatbestandes und zur Anwendung des Tatbestandes der (schweren räuberischen) Erpressung. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen nicht entgegen.
Der Senat kann ausschließen, dass die Angeklagten sich gegen den Vorwurf des schweren Raubes anders als geschehen hätten verteidigen können.
Auf die verhängten Strafen bleibt die Änderung der Schuldsprüche – wegen der Gleichheit der Strafdrohungen für schwere räuberische Erpressung und schweren Raub – ohne Einfluss.
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