Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei Exhibitionismus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 610/62
Datum
19.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung und Exhibitionismus verurteilt; das Landgericht ordnete zugleich Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der BGH hob diesen Teil der Anordnung auf, weil die angenommene erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausreichend festgestellt und begründet war. Allein eine abnorme Veranlagung oder ein anlagebedingter Trieb reicht nicht für § 51 StGB; die Persönlichkeitsstörung ist detaillierter darzulegen. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 51 StGB setzt voraus, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, die über bloße abnorme Veranlagung oder Charakterschwäche hinausgeht.

2

Bei Sexualdelikten wie Exhibitionismus genügt das Vorliegen eines angeborenen oder anlagebedingten Triebs nicht zur Annahme eines Krankheitswerts oder verminderter Zurechnungsfähigkeit.

3

Zur Bejahung eines Krankheitswerts müssen die die Störung tragenden Umstände und die Art der Persönlichkeitsstörung konkret und eingehend geschildert und gewürdigt werden; pauschale oder allgemeine Feststellungen genügen nicht.

4

Die rechtliche Möglichkeit der Sicherungsverwahrung oder sonstiger freiheitsbeschränkender Maßregeln darf nicht dadurch umgangen werden, dass einer abnormen Veranlagung ohne hinreichende Prüfung Krankheitswert beigelegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 28. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Herbert ███ aus █████████ (Oldb), dort geboren ████████████████, wegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 28. September 1962 insoweit, als es die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, entfernen sich ihre Einzelausführungen unzulässig von den Feststellungen. Diese tragen die Verurteilung.

Die beiden Gefängnisstrafen und die Gesamtstrafe enthalten ebenfalls keinen rechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert.

Die Anordnung über die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht der sachlichrechtlichen Prüfung standhält.

Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen ist der Angeklagte weder geisteskrank noch schwachsinnig. „Es handelt sich vielmehr bei ihm um einen abnorm veranlagten psychopathischen Menschen.“ Dieser Psychopathie des Angeklagten ist nach der Ansicht des Sachverständigen, der das Landgericht folgt, „ein erheblicher Krankheitswert beizumessen“ (UA S. 7). Das bedeutet, die „abnorme Veranlagung“ des Angeklagten sei, obwohl medizinisch kein krankhafter Befund vorliege, wegen ihrer Stärke als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen.

Diese rechtliche Bewertung wird im Urteil nicht fehlerfrei begründet. Die dort erwähnten „pathologischen Wesenszüge“ sind nur ein anderer Ausdruck für die Psychopathie „mit Krankheitswert“. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Bemerkung, dass sich eine „Gegensätzlichkeit zwischen sexueller Scham und sexueller Begierde ... kurzschlussartig in der Exhibition entlädt“, etwas Besonderes über den Angeklagten sagt, und ob sie nicht auf alle oder jedenfalls die meisten Exhibitionisten zutrifft. Es ist zwar auch von einer „konstitutionellen Belastung“ des Angeklagten und davon die Rede, dass sein exhibitionistischer Trieb „anlagebedingt“ sei (UA S. 7). Das allein rechtfertigt aber nicht die Anwendung des § 51 StGB. Das Vergehen des § 183 StGB wird in aller Regel von Männern verübt, deren Triebleben schwer gestört ist. Mag ihr verkehrter Trieb auf Anlage beruhen oder erworben sein, in jedem Falle verlangt das Strafrecht von ihnen nicht weniger als von anderen Menschen, dass sie sich beherrschen. Gerade gegen sie richtet sich die Strafdrohung des § 183 StGB, die einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit bezweckt.

In seltenen Fällen mag freilich eine unnatürliche Triebhaftigkeit ausnahmsweise als krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen und § 51 StGB anwendbar sein (BGHSt 14, 30; BGH MDR 1955, 368).

Selbst wenn man diesen Entscheidungen, die Fälle der Unzucht unter Männern betreffen, auch bei der Beurteilung von Exhibitionisten folgt, sind ihre Voraussetzungen hier nicht festgestellt. Das verminderte Hemmungsvermögen des Angeklagten müsste darauf beruhen, dass er infolge seines unnatürlichen Triebes „in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit“ gestört wäre (BGHSt 14, 30, 32). Das ist bisher nicht dargetan. Denn dazu genügt nicht schon, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen annimmt, der Angeklagte werde seinen exhibitionistischen Trieb niemals mit nachhaltigem Erfolg unterdrücken können und von ihm mit Sicherheit zu weiteren unsittlichen Handlungen ähnlicher Art gebracht werden. Es kommt vielmehr darauf an, worin ein solcher Mangel des Hemmungsvermögens seinen Grund hat. Besteht dieser in einem Hang aus Charakterschwäche, so rechtfertigt das nicht die Anwendung des § 51 StGB. Gegen gefährliche Hangverbrecher sieht das Gesetz als letztes Mittel die Sicherungsverwahrung vor. Sie hängt von strengen rechtlichen Voraussetzungen (§§ 20a, 42e StGB) ab und darf nicht dadurch ersetzt werden, dass einer Psychopathie „Krankheitswert“ beigelegt und auf dieser Grundlage die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird (vgl. BGH NJW 1958, 2123). Vielmehr müssen die Umstände, die zur Annahme eines „Krankheitswerts“ führen, näher dargelegt und gewürdigt, insbesondere darauf geprüft werden, ob es sich um bloße noch tiefere Charakterschwäche oder etwa um andere, greifende, gleichsam schicksalhafte Mängel der Persönlichkeit handelt. Diese ist daher eingehender als bisher zu schildern.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtDr. Borker
KoffkaKersting

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