Treffer
BGH Urteil

BGH: Politische Motive als Werturteil – keine üble Nachrede (§ 186 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 610/53
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Aussagen in einer Druckschrift über Bundeskanzler und Bundesregierung wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede verurteilt. In der Revision war u.a. zu klären, ob die Äußerungen Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 186 StGB oder politische Werturteile sind und ob der Strafantrag wirksam gestellt wurde. Der BGH hält den Strafantrag trotz Stellung bei einer anderen Staatsanwaltschaft wegen Gerichtsstands des Zusammenhangs für wirksam. Inhaltlich seien Zuschreibungen unehrenhafter Beweggründe für weltpolitische Handlungen regelmäßig nicht beweisfähige innere Tatsachen, sondern Wertungen; die Verurteilung nach §§ 186, 187a StGB entfällt, verbleibt aber § 185 StGB. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zurückverwiesen, die Einziehung der Druckschrift bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ordnungsmäßigkeit eines Strafantrags als Verfahrensvoraussetzung ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen.

2

Ein Strafantrag wegen Beleidigung kann auch gegenüber dem Verfasser einer Druckschrift wirksam bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, die aufgrund Gerichtsstands des Zusammenhangs zur Verfolgung eines zusammenhängenden Verfahrens örtlich zuständig ist.

3

Äußerungen, die weltpolitische Handlungen auf unehrenhafte Beweggründe ihrer Urheber zurückführen, sind solange eine geschichtliche Beurteilung nicht möglich ist, in der Regel keine Behauptungen über innere Tatsachen im Sinne des § 186 StGB, sondern politische Werturteile.

4

Fallen §§ 186, 187a StGB wegen fehlender Tatsachenbehauptung weg, kann eine ehrverletzende Ausdrucksform derselben Äußerung gleichwohl den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen.

5

Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) scheidet aus, wenn sich aus der Form der Kundgabe eine Beleidigungsabsicht ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Hugo R. ██ aus G[REDACTED], dort geboren am ███████, wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Leitsatz

1. Gesetz: StGB § 61, StPO §§ 3, 7, 13, 158

Über die Bedeutung des Gerichtsstands des Zusammenhanges für die Wirksamkeit eines Strafantrages wegen Beleidigung gegen den Verfasser einer Druckschrift.

2. Gesetz: StGB §§ 186, 187a

Äußerungen, mit denen weltpolitische Handlungen auf unehrenhafte Beweggründe der Urheber zurückgeführt werden, sind, jedenfalls solange die politische Entwicklung im Fluß und eine geschichtliche Beurteilung noch nicht möglich ist, in der Regel keine Behauptungen über innere Tatsachen (im Anschluß an BGHSt 6, 159).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. August 1953

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede gemäß §§ 185, 186, 187a StGB“ zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, dem Bundeskanzler Dr. Adenauer und der Bundesregierung die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt und die beschlagnahmten Stücke der Druckschrift „Die Wahrheit über die DDR“ eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

A.

Das Revisionsgericht hat die Ordnungsmäßigkeit des Strafantrages von Amts wegen zu prüfen, weil sie zu den Verfahrensvoraussetzungen gehört. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

Die Urschrift des Strafantrages vom 20. November 1952 liegt bei den Akten Ds 46/54 des Amtsgerichts in Aschaffenburg, die der Senat herbeigezogen hat. Sie trägt keinen Eingangsstempel, muß aber nach dem Inhalt der Akten spätestens am 7. Januar 1953, also rechtzeitig, dem Oberstaatsanwalt in Bamberg zugegangen sein. Bei ihm schwebte ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeiter Willi Auste aus Aschaffenburg wegen Verunglimpfung von Staatsorganen nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 186, 187a StGB, mit Beihilfe zur Aufforderung zur staatsgefährdenden Sabotage nach §§ 90, 49a, 49 StGB und mit Vergehen nach § 93 StGB. Auste hatte am 1. Juli 1952 in Aschaffenburg mehrere Druckschriften verteilt. Als er von der Polizei gestellt wurde, hatte er u.a. 10 Stück des Heftes „Die Wahrheit über die DDR“ bei sich, um das es sich hier handelt. Zur Durchführung des Verfahrens gegen ihn war der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in Bamberg nach § 8 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 74a Abs. 1 GVG) örtlich zuständig; denn der Beschuldigte hatte seinen Wohnsitz in Aschaffenburg. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StPO betrifft nur den Gerichtsstand des Tatortes nach § 7 Abs. 1 StPO und berührt nicht den des Wohnsitzes nach § 8 Abs. 1 StPO.

Bei dem Oberstaatsanwalt in Bamberg konnte der Strafantrag auch gegen den Angeklagten ████████ als den Verfasser der Druckschrift „Die Wahrheit über die DDR“ wirksam gestellt werden; denn ███ durfte zu dieser Zeit auch bei dem Landgericht in Bamberg angeklagt werden. Dies ergibt sich aus den §§ 3, 13 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 74a GVG. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StPO steht auch hier nicht entgegen. Sie kommt für den Gerichtsstand des Zusammenhanges nach § 13 Abs. 1 StPO nicht in Betracht.

B.

Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Eine vom Angeklagten verfaßte Druckschrift „Die Wahrheit über die DDR“ wurde im Juni 1952 mit seinem Wissen und Willen mit der Post an zahlreiche Einwohner der Bundesrepublik versandt. Das ebenfalls vom Angeklagten stammende Vorwort enthält u.a. folgende Sätze:

„Und weil wir am Frieden mit jeder Faser unseres Herzens hängen, darum betrachten wir mit Abscheu die erneuten Kriegsvorbereitungen gewisser Profithyänen, die mit der Unterzeichnung des schändlichen Generalvertrages in ein neues Stadium getreten sind und die drohende Kriegsgefahr unmittelbar akut werden lassen. Eine Welle der Empörung erfaßte unser Volk, als Adenauer den Bundestag zynisch beiseite schob und damit seinen von langer Hand vorbereiteten Staatsstreich vollzog. In Anbetracht dieser Lage erhebt sich das Jahr 1933 wie ein Gespenst vor unseren Augen. Mußten wir nicht schon einmal erleben, daß mit einem solchen Schritt ein Schreckensregime begann und der blutigste aller Kriege eingeleitet wurde?

Zu diesen Kriegsvorbereitungen zählt in besonderem Maße die Völkerverhetzung, die politische Diffamierung und Lüge. Die Schmutzschriften dieser Lügenwerden mit dem wachsenden Widerstand des deutschen Volkes gegen den Donnerkriegskurs mehr denn je über unsere ostdeutschen Brüder und Schwestern und alle östlichen Völker ausgegossen, um den künstlichen Riß zwischen uns zu vertiefen und die deutsche Jugend als Kanonenfutter mißbrauchen zu können. Hier gilt es, mit allem Nachdruck einzugreifen.“

Die Strafkammer folgert aus dem Zusammenhang dieser beiden Absätze, daß die darin enthaltenen Vorwürfe sich auf den Bundeskanzler und die Bundesregierung beziehen. Ihre Unwahrheit stehe „auf Grund wiederholter Regierungserklärungen, die durch die derzeitige gerichtsbekannte Politik der Bundesregierung bestätigt werden“, fest. Weitere Ermittlungen seien daher nicht erforderlich.

Keine unwahren oder nicht erweislich wahren Behauptungen tatsächlicher Art, sondern nur eine Beleidigung nach § 185 StGB findet das Landgericht in dem Vorwurf, der Bundeskanzler habe den Bundestag zynisch beiseite geschoben und einen von langer Hand vorbereiteten Staatsstreich vollzogen. Ebenso wertet es den Vergleich der Bundesregierung und ihrer Politik mit den Ereignissen, die im Jahre 1933 begannen und zum Kriege führten.

Die Strafkammer nimmt daher ein Vergehen der üblen Nachrede nach den §§ 186, 187a StGB in Tateinheit mit einer Beleidigung nach § 185 StGB an.

I.

Die Revision erhebt mehrere Verfahrensbeschwerden.

1.) Diese sind insoweit unbegründet, als sie sich auf § 338 Nr. 7 und 8 StPO stützen.

a) Ein Urteil enthält nur dann im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO keine Entscheidungsgründe, wenn diese gänzlich fehlen oder wenn die Urteilsgründe über eine von mehreren selbständigen Handlungen nichts enthalten. Innere Mängel der Begründung, wie die Revision sie geltend macht, fallen nicht unter diese Vorschrift.

b) Die Verteidigung ist auch nicht durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden. Ein Beschluß auf Beendigung der Beweisaufnahme, auf den die Revision sich beruft, ist in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet. Sie ist nach den §§ 273 Abs. 1, 274 StPO allein maßgebend. Es kann daher unentschieden bleiben, ob ein Beschluß der Art, wie die Revision ihn behauptet, überhaupt unter § 338 Nr. 8 StPO fallen könnte.

2.) Auf die verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Art, in der das Landgericht die Unwahrheit der vom Angeklagten behaupteten Tatsachen feststellt, braucht der Senat nicht einzugehen; denn aus sachlich-rechtlichen Gründen kann die Verurteilung wegen übler Nachrede nicht bestehen bleiben.

II.

Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1.) Die Revision macht mit Recht geltend, der Angeklagte habe keine tatsächlichen Behauptungen aufgestellt, sondern nur politische Wertungen vorgenommen.

Das Landgericht entnimmt den oben wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten den Sinn, der Bundeskanzler und die Bundesregierung bereiteten aus Profitgier einen Krieg vor und wollten die deutsche Jugend als Kanonenfutter mißbrauchen. Hierin sieht die Strafkammer eine Behauptung von Tatsachen im Sinne des § 186 StGB.

Für die rechtliche Beurteilung solcher Fälle hat der Bundesgerichtshof inzwischen in einer Entscheidung, die erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist, Richtlinien aufgestellt (BGHSt 6, 159/161, 162). Der Senat geht von ihnen aus und führt sie in folgender Weise weiter aus:

„Die Äußerungen des Angeklagten betreffen Vorgänge der Weltpolitik, die als solche feststehen und allgemein bekannt sind. Seine Angriffe behandeln in der Hauptsache die Frage, welche Auswirkungen jene Ereignisse nach seiner Auffassung haben werden. Er stellt sie als gefährlich und unheilvoll hin. Diese abfällige Wertung unterstreicht er, indem er die Urheber als ‚Profithyänen‘ bezeichnet und ihnen vorwirft, sie beabsichtigten sogar die Folgen, die er voraussagt, und griffen zu diesem Zweck zur ‚Völkerverhetzung, politischen Diffamierung und zu Schmutzschriften von Lügen‘.

Solche Äußerungen, mit denen weltpolitische Handlungen auf unehrenhafte Beweggründe zurückgeführt werden, sind sehr oft nur scheinbar Behauptungen über innere Tatsachen im Rechtssinne. In Wahrheit werten sie meistens nur jene Ereignisse und ihre Urheber im Geiste einer bestimmten politischen Gegenströmung. Die Hintergründe und Zwecke weltpolitischer Maßnahmen können im allgemeinen nur Gegenstand der politischen Meinungsbildung und -beeinflussung sein, solange die Entwicklung im Fluß und eine geschichtliche Beurteilung noch nicht möglich ist. Bis dahin jedenfalls sind sie in fast allen Fällen dem Beweise in einem gerichtlichen Verfahren unzugänglich. Diese Sachlage ist auch für jedermann erkennbar. Äußerungen über jene Beweggründe sind daher in aller Regel aus Rechtsgründen keine tatsächlichen Behauptungen.

Sie sind es auch im vorliegenden Falle nicht, zumal sie hier mit ehrenkränkenden Ausdrücken verbunden sind. Für diese Beurteilung ist der Rechtsbegriff der ‚Tatsache‘ im Sinne des § 186 StGB entscheidend. Sie ist also überwiegend rechtlicher Art. Der Senat kann sie daher auf Grund des festgestellten Sachverhalts selbst vornehmen.

Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 186, 187a StGB fällt aus diesen Gründen weg. Wegen der ehrenverletzenden Form der Äußerung liegt jedoch auch in diesem Punkte eine Beleidigung nach § 185 StGB vor.

2.) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe berechtigte Interessen wahrgenommen (§ 193 StGB), scheidet dieser Rechtfertigungsgrund aus, weil sich die Beleidigungsabsicht aus der Form der Kundgebung ergibt. Das hat schon die Strafkammer mit Recht für die weiteren Äußerungen des Angeklagten ausgeführt, auf die sie § 185 StGB anwendet. Es gilt auch für die hier behandelten.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch.

3.) Die Mindeststrafe des § 187a StGB, von der das Landgericht ausgegangen ist, kommt nicht mehr in Betracht. Schon dies nötigt dazu, den Strafausspruch aufzuheben. Damit ist jedoch nur die Gefängnisstrafe gemeint. Die rechtlich einwandfrei begründete Anordnung über die Einziehung der Druckschriften wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Ihr kann auch das Straffreiheitsgesetz 1954 nicht entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5). Soweit die Revision diesen Punkt betrifft und soweit sie die Aufhebung des Schuldspruchs erstrebt, wird sie verworfen.

Ob das Verfahren, abgesehen von der nunmehr rechtskräftig angeordneten Einziehung, nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen ist, kann der Senat jedenfalls deshalb nicht selbst entscheiden, weil ihm nicht bekannt ist, ob inzwischen gegen den Angeklagten weitere Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden sind und ob eine Gesamtstrafe nach § 11 des Gesetzes in Betracht kommt.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

SchmidtDr. RotbergSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker

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