Revision bei politischer Ehrverletzung: Tatsachenbehauptung, § 193 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 922/52
- Datum
- 25.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Äußerung Werturteil oder Tatsachenbehauptung ist, richtet sich als Tatfrage nach ihrem Kontext; wird ein allgemeiner Vorwurf (z.B. „kriminell belastet“) erkennbar an konkrete Vorgänge geknüpft, liegt eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB vor.
Stützt der Täter eine ehrenrührige Behauptung auf ein Beispiel, ist der Wahrheitsbeweis auf weitere, nachträglich als Beispiele angeführte Geschehnisse zu erstrecken, wenn sie zur Rechtfertigung derselben Behauptung dienen.
Urteilsgründe müssen die tragenden tatsächlichen Grundlagen der rechtlichen Bewertung so darstellen, dass das Revisionsgericht die Folgerungen nachprüfen kann; die bloße Mitteilung eines rechtlichen Ergebnisses genügt nicht.
Die Anwendung einer Strafnorm, die (wie hier die Notverordnung 1931) die Strafbarkeit u.a. vom fehlenden erweislichen (entschuldbaren) guten Glauben abhängig macht, erfordert eine getrennte und nachvollziehbare Prüfung (1) des Glaubens an die Wahrheit der behaupteten Tatsache und (2) – falls dieser erweislich ist – der Erweislichkeit seiner Entschuldbarkeit.
§ 11 StGB (Abgeordnetenimmunität/Indemnität) erfasst nur Äußerungen innerhalb der gesetzgebenden Körperschaft oder ihrer Ausschüsse; Reden in öffentlichen Versammlungen fallen nicht darunter.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ██, geboren am ██, wegen Beleidigung auf Grund hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Verhandlung vom 25. November 1954 in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Kraus, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1951 aufgehoben:
a) soweit er wegen übler Nachrede verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, b) soweit er wegen Beleidigung (§ 185 des Strafgesetzbuchs) verurteilt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede nach Teil 8 Kap. III § 1 der vierten Notverordnung zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 742) in Verbindung mit § 186 StGB, sowie wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Dem früheren hessischen Finanzminister Dr. ███████, der als Nebenkläger zugelassen worden ist, und der hessischen Staatsregierung hat es die Befugnis zuerkannt, den Urteilssatz innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft in drei bestimmten Zeitungen zu veröffentlichen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
A. Die meisten der durchweg unbegründeten Verfahrensrügen können zusammen mit der Sachrüge behandelt werden. Hier sind nur die folgenden zu erörtern:
1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht beantragt, einen Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiete des hessischen Haushalts- und Rechnungswesens zu vernehmen. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die Fragen auch durch den geladenen Sachverständigen Dr. GC – ██ ███████████ – beantwortet werden könnten. Die Revision rügt, dass diese Ablehnung gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoße, weil Dr. GC als Angehöriger des Bundesrechnungshofes keine Sachkunde im hessischen Haushaltswesen habe.
Die Rüge geht fehl. Den Sachverständigen hatte das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen auszuwählen. Es ist kein Rechtsfehler, dass das Landgericht einen Beamten des Bundesrechnungshofes für sachkundig genug hielt, um auch über haushaltstechnische Fragen eines deutschen Landes Auskunft zu geben.
2. Einen weiteren Verfahrensverstoß sieht die Revision darin, dass das Landgericht die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. K[REDACTED] vom Hessischen Finanzministerium als Sachverständigengutachten gewertet habe. Aus dem Urteil ergibt sich aber nichts, was für die Richtigkeit dieses Vorbringens spräche. Der Inhalt der Aussage des Zeugen ist zwar nicht zu entnehmen. Das Landgericht kann aber auf Grund der Aussage, auch ohne sie als Gutachten zu werten, zu dem Ergebnis gelangt sein, dass die Unterstützung der ████████ Zuckerfabrik im Jahre 1948 gesetzlich zulässig und dass die Niederschlagung der Darlehensschuld im Jahre 1947 ordnungsgemäß bearbeitet worden war. Die Rüge ist daher unbegründet.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Richter, der infolge Versetzung aus dem Gericht ausgeschieden ist, an der Unterzeichnung des Urteils (§ 275 Abs. 1 StPO) verhindert, auch wenn das Gericht, zu dem er versetzt worden ist, sich am selben Ort wie das erkennende Gericht befindet. Denn er kann Amtshandlungen als Mitglied des erkennenden Gerichts nicht mehr vornehmen. Über die Form, in der der Vermerk über die Verhinderung des ausgeschiedenen Richters an der Unterzeichnung unter dem Urteil anzubringen ist, sagt das Gesetz nichts. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass der Vermerk nicht von dem Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Hol, stammt. Die Revision behauptet das übrigens selbst nicht. Die Angriffe der Revision verfehlen also auch in diesem Punkte ihr Ziel.
4. Dass das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO schriftlich abgefasst worden ist, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen, weil darauf der Urteilsspruch nicht beruhen kann (BGH NJW 1951, 970; JZ 1953, 284).
B. Die Sachbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
I. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede
1. Er beruht auf Ausführungen, die der Angeklagte am 27. März 1950 in einer öffentlichen Versammlung des „Landesausschusses für deutsche Einheit“ in Melsungen gemacht hat. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen u.a. erklärt: Aus der Sowjetzone Deutschlands seien schon des Öfteren Minister nach Westdeutschland geflohen, die sich dort an Steuergeldern vergriffen und strafbar gemacht hätten. In Hessen seien solche Leute noch Minister. Er werde den Ministerpräsidenten im Landtag fragen, wie lange noch kriminell Belastete im Kabinett geduldet würden. Der (damalige) Finanzminister Dr. ██ habe dem früheren Landwirtschaftsminister ███ widerrechtlich öffentliche Gelder für die ███████ Zuckerfabrik zugeschanzt, die ███ als Aufsichtsratsmitglied und Aktionär dieser Gesellschaft auch persönlich zugute gekommen seien. Er habe „Steuerhinterziehungen“ des früheren Ministers ███ wissentlich geduldet und müsse zur Rechenschaft gezogen werden. Wie das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausführt, erwähnte der Angeklagte als Beispiel einer solchen „Steuerhinterziehung“, dass Dr. ███ Gelegenheit gegeben habe, der Aktien-Zuckerfabrik ███████ auf Kosten der Steuerzahler öffentliche Gelder in Höhe von 800.000 RM zukommen zu lassen, obwohl ███ Aufsichtsratsmitglied und Aktionär dieses Unternehmens gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen spielte der Angeklagte auf die Subventionierung der ████████ Zuckerfabrik in den Jahren 1947 und 1948 an. Tatsächlich war, wie das Landgericht weiter feststellt, im November 1947 ein Teilbetrag von 800.000 RM einer Schuld der Zuckerfabrik an den Hessischen Staat aus einem im Jahre 1945 gewährten Aufbaudarlehen niedergeschlagen worden. Die Vorarbeiten für die Niederschlagungsverfügung waren im Finanzministerium geleistet worden, der zuständige Fachminister ███ und der Finanzminister Dr. ██ hatten die Verfügung unterschrieben. Außerdem hatte die ████████ Zuckerfabrik im Jahre 1948 aus Staatsmitteln eine Subvention zur Stützung des Zuckerrübenpreises in Höhe von 1.198.934 RM erhalten. Solche Unterstützungen waren bis 1945 aus Reichsmitteln gewährt worden, um einerseits die gebundenen Verbraucherpreise niedrig halten zu können und andererseits die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu stützen. Nach der Ansicht des Landgerichts waren die Zuwendungen an die ████████ Zuckerfabrik gesetzmäßig und ist es nicht erwiesen, dass sich Finanzminister Dr. ██ in diesem Zusammenhang strafbare Handlungen (Untreue) hat zuschulden kommen lassen. Das Landgericht ist deshalb der Auffassung, es hätten sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behauptungen des Angeklagten in irgendeinem wesentlichen Punkte wahr sind.
2. Das Landgericht geht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts davon aus, dass der Angeklagte mit seinen Ausführungen nicht nur ein allgemeines beleidigendes Werturteil über Minister Dr. ██ geäußert, sondern dass er bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen behauptet habe. Es wendet daher den § 186 StGB an. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Die Äußerung, jemand sei kriminell belastet, kann je nach den Umständen ein bloßes Werturteil sein. Sie kann aber auch bedeuten, der Angegriffene habe Handlungen begangen, die die Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Straftat erfüllen. Wie eine solche Äußerung auszulegen ist, ist Tatfrage und nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Auch eine in die Form eines allgemeinen Werturteils gekleidete Äußerung, wie z.B. der Ausdruck „Meineidiger“, ist eine Tatsachenbehauptung, wenn sie zu bestimmten Vorgängen in äußerlich erkennbarer Weise in Beziehung gesetzt ist (RGSt 68, 120). Andernfalls ist sie nur eine formale Beleidigung. Nach Ansicht des Landgerichts kam es dem Angeklagten nicht darauf an, lediglich ein abfälliges Urteil über den Minister zu fällen, demgegenüber die tatsächlichen Behauptungen in den Hintergrund treten sollten.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die äußeren Vorgänge, die den Behauptungen des Angeklagten zugrunde liegen, im Wesentlichen erwiesen sind. Die Zuwendungen an die ████████ Zuckerfabrik, an deren Geschäftsführung und Ertrag der Minister ███ beteiligt war, haben tatsächlich stattgefunden. Unbewiesen geblieben ist aber die Behauptung des Angeklagten, dass der Minister Dr. ██ dabei bewusst widerrechtlich über öffentliche Gelder verfügt und sich dadurch strafbar gemacht habe, somit kriminell belastet sei. Gerade diese Behauptung war der eigentliche Kern seiner Vorwürfe gegen den Minister und gegen die Staatsregierung. Nicht auf die an sich wahren und bekannten äußeren Tatsachen kam es ihm an, sondern darauf, die Mitwirkung des Ministers Dr. ██ als kriminell zu bezeichnen, sie als vorsätzliche Straftaten hinzustellen. Eine solche Äußerung ist eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB, weil sie nicht nur allgemein und beziehungslos aufgestellt, sondern mit ganz bestimmten äußeren Geschehnissen verknüpft worden ist (RGSt 53, 129).
Die Grundsätze, die der 6. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs über die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und bloßem Werturteil bei politischen Beleidigungen aufgestellt haben (BGHSt 6, 159 und 182; 5 StR 610/53 vom 26. Oktober 1954), sind hier nicht anwendbar. Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen die Täter Maßnahmen der hohen Politik aus kommunistisch-agitatorischer Sicht abfällig kritisiert, die Ziele der verantwortlichen Politiker als verbrecherische bezeichnet oder ihnen verbrecherische Ziele ihrer Politik unterstellt haben. Sie betrafen also Behauptungen, die einem Wahrheitsbeweis gar nicht zugänglich sind. Mit Recht sehen jene Entscheidungen daher in solchen Äußerungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern ideologische Werturteile. Darum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Vielmehr hat der Angeklagte die Amtsführung eines Ministers und der Staatsregierung kritisiert, indem er behauptete, der Minister habe im Zusammenhang mit bestimmten Vorkommnissen der Vergangenheit bei seiner Amtsführung Straftaten begangen und die Regierung decke den Minister, obwohl sie von seinen Verfehlungen Kenntnis habe. Zutreffend sieht somit das Landgericht in den Ausführungen des Angeklagten Tatsachenbehauptungen und untersucht demgemäß, ob die Maßnahmen des Nebenklägers im Zusammenhang mit den Zuwendungen an die Zuckerfabrik strafrechtlich den Tatbestand der Untreue erfüllten.
3. Die bisherigen Feststellungen vermögen jedoch seine Annahme, dass die angegriffenen Maßnahmen des Nebenklägers gesetzmäßig gewesen seien, nicht allenthalben zu tragen.
a) Mit Recht hat das Landgericht den Wahrheitsbeweis auch auf die Subvention in Höhe von 1.198.934 RM erstreckt, die die Zuckerfabrik im Jahre 1948 aus staatlichen Mitteln erhalten hat, obwohl nach den Urteilsausführungen der Angeklagte diesen Vorgang in seiner Rede nicht ausdrücklich erwähnt hatte. Seine Behauptung, der Minister Dr. ██ habe sich durch Zuwendung öffentlicher Mittel an die Zuckerfabrik strafbar gemacht, war nach der Auffassung des Landgerichts nicht auf den Vorgang der Niederschlagung einer Teilschuld von 800.000 RM vom 28. November 1947 beschränkt. Er hat diesen Vorgang nur als Beispiel für die behauptete Veruntreuung von Steuergeldern angeführt. In einem solchen Fall ist der Wahrheitsbeweis auch auf weitere Geschehnisse zu erstrecken, die der Angeklagte nachträglich als weitere Beispiele zur Rechtfertigung seiner ehrenkränkenden Behauptung anführt (RGSt 55, 129/132).
b) Mit Bezug auf die Subvention vom Jahre 1948 führt das Landgericht lediglich aus, es sei auf Grund der Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. K[REDACTED] überzeugt, dass die Auszahlung von 1.198.934 RM aus Staatsmitteln an die Zuckerfabrik gesetzlich gewesen und vom Landtag genehmigt worden sei und nicht der Hessischen Verordnung über Abgeltung der Reichsstützung für den landwirtschaftlichen Markt vom 25. Februar 1946 (HessGVBl. 1946 S. 106) widersprochen habe. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob sie auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruhen. Das Landgericht führt nur die Tatsache der Genehmigung durch den Landtag an, teilt aber im Übrigen bloß das Ergebnis seiner rechtlichen Erwägungen mit, ohne die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben. Infolgedessen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die rechtlichen Folgerungen des Landgerichts richtig sind. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wann der Landtag die Auszahlung genehmigt hat. Das ist rechtlich von Bedeutung; denn eine nachträgliche Genehmigung hätte eine Zahlung, durch die sich der Minister einer Untreue oder einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hatte, nicht legalisieren und straflos machen können.
Ferner fehlen Ausführungen darüber, warum die Maßnahme nicht gegen die Verordnung vom 25. Februar 1946 verstoßen hat. Danach übernahm der Staat Groß-Hessen bei Getreide, Kartoffeln, Milch und Vieh von den bisherigen Reichsstützungen die in § 1 der Verordnung genannten. Die sonstigen Reichsstützungsbeträge, Beihilfen und Prämien sollten entfallen (§ 2). An ihre Stelle sollte die in § 3 vorgesehene Regelung treten, die in Nr. VII unter dem Stichwort „Zuckerrüben“ lediglich eine Erhöhung des Verbraucherpreises für Zucker vorsieht. Allem Anschein nach sollten damit die Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich waren, um die Ernährung der Bevölkerung durch die Landwirtschaft sicherzustellen, da mit dem Zusammenbruch der Reichsverwaltung und der Verselbständigung der Länder auch auf diesem Gebiete eine neue Ordnung geschaffen werden musste. Wenn man diesen Zweck und den Wortlaut der Verordnung ins Auge fasst, so ist es zwar nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass die Staatsregierung einzelnen für die Versorgung der Bevölkerung mit den Hauptnahrungsmitteln wichtigen Betrieben zwecks Aufrechterhaltung der Produktion auch außerhalb des Rahmens dieser Regelung Zuschüsse gewähren konnte. Ob dies für den der Zuckerfabrik ██████ im Jahre 1948 indes gewährten Stützungsbetrag von 1.198.934 RM zutrifft und ob der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zusammen mit dem Finanzminister ohne Herbeiführung eines Kabinettsbeschlusses einen solchen Zuschuss verfügen konnte, hätte geprüft werden müssen, um beurteilen zu können, ob die Gewährung des Betrages gegen die Verordnung verstoßen hat oder nicht. Wurde ein solcher Verstoß festgestellt, so hätte weiter geprüft werden müssen, ob die Subvention aus diesem Grunde materiell Untreue war. Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass dies geschehen ist.
Der Tatbestand des § 186 StGB ist mithin im Falle des Zuschusses von 1.198.934 RM bisher nicht hinreichend dargetan.
4. Der Mangel zwingt dazu, den Schuldspruch wegen übler Nachrede im vollen Umfange aufzuheben, obwohl gegen ihn insoweit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, als er die Niederschlagung der Darlehensschuld in Höhe von 800.000 RM im Jahre 1947 und die Beleidigung der Hessischen Staatsregierung zum Gegenstande hat.
a) Unbegründet sind samt und sonders die verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Rügen, mit denen die Revision die Feststellung des Tatrichters bekämpft, die Behauptung, der Nebenkläger habe sich durch die Niederschlagung strafbar gemacht, sei nicht erweislich wahr.
Es ist unerheblich, ob die Niederschlagungsverfügung formell gegen einen Erlass des Finanzministers vom 29. Januar 1947 verstoßen hat, wonach Forderungen von mehr als 10.000 RM nur mit Zustimmung der gesamten Regierung niedergeschlagen werden durften. Dieser Erlass ist nach der insoweit nicht nachprüfbaren Feststellung des Landgerichts auch in anderen Fällen nicht angewendet worden. Er ist kein Gesetz im materiellen Sinne, sondern nur eine Verwaltungsanordnung des Finanzministers. Dieser konnte von ihr im Einzelfall jederzeit abweichen. Maßgebend waren auch in Hessen die Bestimmungen des § 54 der Reichshaushaltsordnung (RHO) und des § 66 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (RWB). Diese waren durch das Reichsgesetz über die Haushaltsführung der Länder usw. vom 17. Juni 1936 (RGBl. II S. 209) in allen deutschen Ländern eingeführt worden. Sie wurden auch nach 1945 in allen deutschen Ländern angewendet. Das Hessische Gesetz vom 4. Juli 1949 (HessGVBl. S. 91) hat den bestehenden Rechtszustand nur bestätigt. Nach den Bestimmungen der RHO und der RWB war zu Niederschlagungen der jeweils zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister befugt. Die Niederschlagung einer Forderung des Staates ist im Wesentlichen eine Ermessensentscheidung. Für die Frage, ob der Finanzminister Dr. ██ eine Untreue begangen hat, kommt es ferner nicht darauf an, ob seine Verfügung formell gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, sondern darauf, ob er materiell rechtswidrig im Sinne des § 266 StGB gehandelt hat. Hiernach ist entscheidend, ob er sein Niederschlagungsrecht vorsätzlich zum Nachteil des Staates missbraucht oder sonst seine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Staates vorsätzlich verletzt hat. Das Landgericht hat diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint. Vor allem ist dem Staat durch einen bloßen Verstoß gegen Formvorschriften kein Nachteil entstanden, da die sachlichen Voraussetzungen für eine Niederschlagung nach den Feststellungen gegeben waren. Es ist daher auch gleichgültig, ob der Erlass vom 29. Januar 1947 auf einem Missverständnis des Finanzministers hinsichtlich der Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung und der Wirtschaftsbestimmungen beruhte, wie das Landgericht annimmt. Die gegen diese Feststellung gerichteten Revisionsangriffe erledigen sich daher von selbst.
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Niederschlagung sei deshalb auf Seiten des Nebenklägers ein Missbrauch oder eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB gewesen, weil an ihr der Minister ███████████████ habe, dem sie wegen seiner Beteiligung an der Zuckerfabrik mittelbar zugute kam. Das Landgericht verkennt nicht, dass dieses Verfahren, soweit es den Geschäftsbereich des Ministers ██ betraf, nicht einwandfrei war. Daher hat auch eine Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden in einem Urteil vom 15. März 1950 angenommen, dass die Niederschlagungsverfügung rechtlich unwirksam sei. Ob dies zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, ist das Niederschlagungsgesuch im Geschäftsbereich des Nebenklägers, auf den es hier allein ankommt, bearbeitet und geprüft worden. Ein Minister, der nach ordnungsgemäßer Prüfung und in gutem Glauben auf rechtlicher Grundlage die Schuld eines Privatunternehmens an den Staat niederschlägt, begeht nicht schon deshalb eine Untreue, weil diese Zuwendung mittelbar einem anderen Regierungsmitglied Vorteile bringt. Anders wäre es, wenn er sich dabei allein oder doch vorwiegend von der Absicht hätte leiten lassen, einem Ministerkollegen mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen. Ein derartiger unsachlicher Beweggrund ist aber dem Nebenkläger nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nachzuweisen.
Nicht entscheidend ist ferner der Anlass, aus dem die beteiligten Amtsstellen die Niederschlagung verfügten. Nach den Urteilsfeststellungen erfolgte die Niederschlagung, nachdem die Zuckerfabrik eine Subvention zur Stützung der Zuckerrübenpreise beantragt hatte, um die Gewährung einer solchen Subvention mit ihren weitreichenden allgemeinen Folgen zu vermeiden. Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass dadurch die Niederschlagung nicht unzulässig wurde. Ob sie zulässig war, richtete sich allein nach den Bestimmungen der RHO und der RWB. Dass geprüft worden ist, ob die sachlichen Voraussetzungen einer Niederschlagung nach diesen Vorschriften gegeben waren, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Darauf allein kommt es an, nicht etwa darauf, ob der Zweck, die Zuckerfabrik zu stützen, mittels einer Subvention nur schwer oder nicht zu erreichen gewesen wäre, weil für die Bewilligung einer solchen die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Feststellung des Landgerichts, der Nebenkläger habe die Voraussetzungen für die Niederschlagung in seinem Ministerium ordnungsgemäß prüfen lassen, nicht auf Rechtsirrtum. Das Landgericht legt dar, den prüfenden Beamten sei verschwiegen worden, dass die ██ Zuckerfabrik im Jahre 1946 ihr Aktienkapital erhöht hatte, und sie seien über die wahren Vermögensverhältnisse der Gesellschaft getäuscht worden. Selbst wenn diese Umstände den Beamten deshalb entgangen sein sollten, weil sie die Unterlagen nicht sorgfältig genug geprüft hätten, so bedeutet das noch nicht, dass der Nebenkläger seine Befugnisse vorsätzlich missbraucht und seine Treupflicht vorsätzlich verletzt hätte. Dafür hat sich nach der bindenden Feststellung des Landgerichts kein Anhaltspunkt ergeben. Daher erübrigt sich die Erörterung der Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe bei genauerer Aufklärung auf Grund des verlesenen Urteils der Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden feststellen müssen, dass das Niederschlagungsgesuch nicht sorgfältig genug geprüft worden sei.
Für die Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung, ob der Minister ██ ██████████ war und auch aus diesem Grunde persönliche Vorteile aus der Subvention zog. Diese Behauptung der Revision ist im Urteil nicht erwähnt. Sie mag vor dem Landgericht vorgetragen worden sein. Wenn sie das Landgericht im Urteil nicht verwertet hat, weil es sie für unerheblich hielt, so hat es dadurch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt.
Ebenso wenig greift die Rüge durch, ██ sei nicht, wie das Landgericht annimmt, Aufsichtsratsmitglied, sondern Vorstandsmitglied der Zuckerfabrik gewesen; darin, dass dies übersehen sei, liege ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. In Wahrheit wird hier nicht ein solcher Verstoß gerügt, sondern nur, dass die Feststellung dem Inhalt eines verlesenen Schriftstücks widerspreche. Eine solche Rüge ist aber unzulässig, weil sie sich nur gegen tatsächliche Feststellungen richtet. Im Übrigen ist es für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, welche von beiden Funktionen ██ in der Leitung der Gesellschaft hatte.
Das Landgericht hat ferner geprüft, ob nicht schon die Hingabe des Darlehens an die Zuckerfabrik im Jahre 1945 gesetzwidrig war. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter den besonderen Verhältnissen des Jahres 1945 die Darlehensgewährung nicht beanstandet werden konnte. Sie diente dazu, die lebenswichtige Zuckerfabrik wieder in Gang zu bringen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer behauptet, dass das Darlehen aus einem 40-Millionen-Fonds gestammt habe, den die Reichsbank auf Anweisung der Militärregierung dem Land Hessen ausschließlich für landwirtschaftliche Stützungen zur Verfügung gestellt habe. Eine Auskunft der Militärregierung würde nach der Darstellung des Beschwerdeführers ergeben haben, dass aus diesem Fonds keine Zuschüsse an eine Zuckerfabrik hätten geleistet werden dürfen. Weil das Landgericht diese Auskunft nicht eingeholt habe, habe es gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Frage, ob das Darlehen seinerzeit gewährt werden durfte, war für die Entscheidung belanglos. Selbst wenn es nicht hätte gewährt werden dürfen, konnte die Forderung dennoch niedergeschlagen werden, falls die Voraussetzungen für eine Niederschlagung gegeben waren.
Verfehlt ist ferner der Einwand der Revision, das Landgericht habe bei der Entscheidung der Frage, ob eine kriminelle Belastung des Nebenklägers erweislich sei, nur die Zahlung im Jahre 1948 und die Niederschlagungsverfügung vom Jahre 1947 gewürdigt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte es prüfen sollen, ob nicht eine kriminelle Belastung des Nebenklägers in anderen Handlungen und Unterlassungen gefunden werden konnte. Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass das Landgericht, um festzustellen, ob die gegen den Nebenkläger erhobenen Vorwürfe auf beweisbaren tatsächlichen Grundlagen beruhten, nicht Tatsachen nachzugehen brauchte, die der Angeklagte gar nicht behauptet hatte. Die Ansicht der Revision würde zu dem unmöglichen Ergebnis führen, dass der Strafrichter durch die bloße Behauptung, jemand sei kriminell belastet, gezwungen werden könnte, das gesamte Vorleben des Angegriffenen zu prüfen.
Das Landgericht hatte deshalb keinen Anlass, zu untersuchen, ob etwa eine Untreue des Nebenklägers darin gefunden werden könnte, dass er nicht auf das am 15. März 1950 verkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden sofort die Beitreibung der niedergeschlagenen Forderung veranlasste. Das Zivilurteil war erst zwölf Tage vor der ehrenkränkenden Rede des Angeklagten verkündet worden und noch nicht rechtskräftig.
Ebenso verfehlt ist es, wenn die Revision geltend macht, das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Angeklagten übergangen, dass der Nebenkläger bei seiner Vernehmung vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss als Zeuge wissentlich falsch ausgesagt und die Mitwirkung des Ministers ██ ██ bei der Niederschlagung bewusst verschwiegen habe. Das Landgericht hat sich im Urteil mit dieser Behauptung des Angeklagten befasst mit dem Ergebnis, dass sie widerlegt sei. Die Rüge ist also in Wahrheit ein unzulässiger Angriff gegen tatsächliche Feststellungen.
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe mit seinen Angriffen gegen den Finanzminister gleichzeitig die gesamte Staatsregierung beleidigt. Es stellt fest, der Angeklagte habe mit der Ankündigung einer Anfrage, wie lange die Regierung noch kriminell belastete Minister in ihren Reihen dulden wolle, bestimmt behauptet, die übrigen Minister hätten die angeblichen Verfehlungen des Finanzministers gekannt und gedeckt. Aus dem Urteil ergibt sich also zuverlässig der beleidigende Sinn der Äußerung des Angeklagten. Diese Auslegung der Äußerung durch den Tatrichter ist rechtlich zulässig; sie widerspricht nicht dem Wortlaut der Äußerung, wird vielmehr durch ihn sogar nahegelegt. Die Frage „wie lange noch?“ konnte sehr wohl bedeuten, dass der Regierung die angeblichen Verfehlungen des Ministers längst bekannt seien. In diesem Rechtszug kann hiergegen nicht mit Erfolg eingewendet werden, das Landgericht habe den Sinn der Worte des Angeklagten verkannt. Die Urteilsfeststellungen ergeben entgegen der Ansicht der Revision auch eindeutig, dass der Angeklagte seine Worte in diesem Sinn verstanden wissen wollte. Die damit zusammenhängende Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, weil sie den Weg nicht bezeichnet, auf dem das Landgericht eine weitere Aufklärung hätte erreichen können (§ 344 Abs. 2 StPO).
5. Gegen die Anwendung der Vorschrift des 8. Teils Kap. III § 1 der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 sind weder aus § 2a StGB a.F. noch aus § 2 StGB n.F. Bedenken herzuleiten, wenn die neue Verhandlung ergibt, dass der Angeklagte mit seinen Behauptungen den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt hat. In diesem Falle wäre, wie das Landgericht zutreffend annimmt, auch der Tatbestand des § 187a StGB erfüllt, der in der Zeit zwischen der Begehung der Tat und der Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist. Die Vorschrift ist aber gegenüber der Vorschrift der Notverordnung nicht milder. Deshalb wäre diese anzuwenden (BGH JR 1953, 109; NJW 1953, 1439).
Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Täter sich nicht erweislich in entschuldbarem gutem Glauben befunden hat. Sein guter Glaube hat die Wahrheit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache, nicht etwa die Erweislichkeit der Wahrheit zu betreffen. Das Landgericht wird deshalb zunächst zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Behauptung, Minister Dr. ██ habe sich strafbar gemacht, indem er 1947 bei der Niederschlagung eines Teiles der Darlehensschuld und 1948 bei der Zuwendung an die Zuckerfabrik ███████ pflichtwidrig mitwirkte, für wahr hielt. Sieht das Landgericht dies nicht für erwiesen an, so ist die Notverordnung anzuwenden. Hält es dies dagegen für erwiesen, so ist weiter zu untersuchen, ob der gute Glaube des Angeklagten erweislich entschuldbar ist. Wird auch dies bewiesen, so kann die Notverordnung nicht angewendet werden. Wird es nicht als erwiesen angesehen, so ist sie anzuwenden.
Das angefochtene Urteil enthält zwar zu diesen beiden Fragen den zusammenfassenden Satz, der Angeklagte habe sich unter diesen Umständen nicht in gutem Glauben, geschweige denn in entschuldbar gutem Glauben an die Wahrheit seiner Behauptungen befunden. Die vorangehenden Feststellungen sind aber nicht so beschaffen, dass sie jeden Zweifel an der Richtigkeit jener Folgerung ausschließen. Es wird ausgeführt, im parlamentarischen Untersuchungsausschuss, der sich mit der Affäre ████████████ befasst habe und dem der Angeklagte angehört habe, hätten sich derartige Behauptungen zum mindesten für die Mehrheit des Ausschusses nicht als wahr erwiesen. Das Zivilurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. März 1950 habe keine Feststellungen getroffen, die Behauptungen über die Kriminalität des Ministers Dr. ██ zugelassen hätten. Dieses Urteil habe es im Ergebnis dahingestellt lassen können, ob Dr. ██ strafrechtlich schuldig geworden sei. Dessen sei sich der Angeklagte bewusst gewesen. Aus all dem könnte sich unter Umständen ergeben, dass der Angeklagte nunmehr an der Wahrheit seiner Behauptungen tatsächlich gezweifelt, also nicht mehr im guten Glauben sich befunden hätte. Ob das Landgericht der Ansicht ist, der gute Glaube des Angeklagten sei daher nicht erweislich, lässt das Urteil nicht klar erkennen. Denn es führt andrerseits aus, der Angeklagte habe die Angelegenheit in irgend einer Form vor ein ordentliches Gericht bringen wollen. Wenn diese Absicht auch nicht ausschließt, dass der Angeklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen billigend in Kauf nahm und sie gleichwohl aussprach, so kommt doch in den Darlegungen des Urteils nicht klar zum Ausdruck, dass trotz dieser Absicht das Landgericht den guten Glauben des Angeklagten an die Wahrheit seiner Behauptungen nicht für erwiesen angesehen habe. Sollte das Landgericht dagegen den guten Glauben des Angeklagten an die Wahrheit seiner Behauptung für erwiesen angesehen haben, so hätten die Umstände näher dargelegt werden müssen, aus denen es folgerte, im Hinblick auf des Angeklagten Teilnahme an der Untersuchung des parlamentarischen Ausschusses und im Hinblick auf seine Kenntnis des Inhalts des Zivilurteils oder aus sonstigen Gründen sei es nicht erwiesen, dass er bei sorgfältiger Prüfung die Unwahrheit seiner Behauptungen nicht hätte erkennen können. Die Urteilsausführungen leiden also darunter, dass die beiden Fragen einerseits nach der Erweislichkeit des guten Glaubens hinsichtlich der behaupteten Tatsachen, andererseits – für den Fall der Erweislichkeit des guten Glaubens – nach der Erweislichkeit von dessen Entschuldbarkeit nicht getrennt behandelt worden sind.
6. Das Landgericht hat dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB versagt. Es geht davon aus, dass der Angeklagte als Landtagsabgeordneter zwar grundsätzlich berechtigt gewesen sei, allgemeine Interessen seines Landes auch außerhalb des Parlaments in einer öffentlichen Versammlung wahrzunehmen und dabei, soweit erforderlich, auch die Ehre von Regierungsmitgliedern anzugreifen. Es wirft dem Angeklagten aber vor, dass er nicht den Weg einer Strafanzeige gegen die vermeintlich Schuldigen gewählt habe, anstatt den Minister und die Regierung öffentlich zu verunglimpfen. Es wirft ihm ferner vor, dass er sich nicht habe juristisch beraten lassen, wenn ihm die rechtliche Bedeutung des Wiesbadener Zivilurteils nicht klar gewesen sei. Auf jeden Fall aber hätte der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts sich darauf beschränken müssen, die Indizien für seinen Verdacht anzugeben, und die Öffentlichkeit zur Aufklärung aufzurufen, anstatt das gewünschte Ermittlungsergebnis vorwegzunehmen und darüber hinaus noch das ganze Kabinett öffentlich zu beleidigen. Ein solches Verhalten gehe weit über die Wahrung berechtigter Interessen hinaus. Es zeige den Willen des Angeklagten, sich in die Rechtsordnung nicht einzuordnen und seine eigene Ansicht über Vorgänge des öffentlichen Lebens um jeden Preis an die Öffentlichkeit zu bringen, ohne abzuwägen, ob nicht andere Möglichkeiten gegeben seien und ob nicht bei dem gewählten Weg die Ehre Dritter in größter Weise verletzt werde, obwohl noch nicht annähernd festgestanden habe, dass die festgestellten Behauptungen vertretbar seien.
Angesichts dieser Umstände wird das Landgericht zunächst prüfen müssen, ob der Angeklagte überhaupt berechtigte Interessen als Abgeordneter wahrnehmen wollte, oder ob es ihm nicht vielmehr ausschließlich darauf ankam, politisch zu agitieren und einem Gegner sowie der Staatsregierung die Ehre abzuschneiden. Im letzteren Fall käme § 193 StGB von vornherein nicht in Betracht. Als Beweismittel für eine solche Annahme könnten die vom Landgericht angeführten Umstände, wie der gewählte Weg, die Form der Äußerungen und der äußere Rahmen, in dem sie der Angeklagte vorgebracht hat, dienen.
Hatte der Angeklagte, wenn auch nur neben anderen Beweggünden, die ernstliche Absicht, Interessen des Landes wahrzunehmen, so kommt es darauf an, ob er auch nach sorgfältiger Prüfung seine Vorwürfe noch für wahr halten durfte. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 193 StGB bei öffentlichen Beleidigungen nicht nur der gute Glaube des Angreifers an die Wahrheit seiner Behauptung ist, sondern auch, dass er sie sorgfältig, soweit möglich und zumutbar, auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft hat. Dies folgt aus dem dem § 193 StGB zugrunde liegenden Gedanken der Güterabwägung (RGSt 66, 1). Bei öffentlichen Beleidigungen sind an die Pflicht sorgfältiger Prüfung besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGHSt 3, 73/75; NJW 1952, 194). Dies gilt auch für einen Abgeordneten, der in einer öffentlichen Versammlung die Regierung oder eines ihrer Mitglieder mit ehrenrührigen Behauptungen angreift. Auch in dieser Beziehung können im vorliegenden Fall die Umstände, insbesondere der Ausgang des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens, für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein. An sich ließ der äußere Sachverhalt einen gewissen Verdacht in der Richtung der Vorwürfe des Angeklagten zu. Es wird aber zu prüfen sein, ob der Verdacht der Untreue durch die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses für einen unvoreingenommenen Beurteiler beseitigt war. Auf die gegenteilige Ansicht einzelner Unbelehrbarer kann es demgegenüber nicht ankommen. Es wird weiter entscheidend sein, ob der Angeklagte auf Grund dieser Ergebnisse bei sorgfältiger Prüfung nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten dazu kommen konnte und musste, dass der Verdacht unbegründet sei.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte sich juristisch beraten lassen sollen, ob seine Behauptungen berechtigt seien, ist nicht so abwegig, wie die Revision meint. Auch die Feststellungen des Urteils der Wiesbadener Zivilkammer können in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein. Das Landgericht wird also zweckmäßigerweise dieses Urteil für seine neue Entscheidung heranziehen.
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 193 StGB ist es, dass der vom Angeklagten gewählte Weg notwendig war, um seinem angeblich ernstlichen Bestreben Nachdruck zu verleihen. Das Landgericht will den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Strafanzeige verweisen. Die dafür gegebene Begründung, dem Angeklagten seien keine berechtigten Gründe zur Seite gestanden, die eine solche hätten untunlich erscheinen lassen, ist jedoch zu knapp und allgemein. Es kommt darauf an, ob eine Strafanzeige nach dem ergebnislosen Ausgang der parlamentarischen Untersuchung noch irgendeine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Wird dies bejaht, so ist die Auffassung vertretbar, dass der Schritt in die Öffentlichkeit objektiv zur Wahrnehmung der gefährdeten Belange nicht erforderlich war. Jedenfalls ist aber rechtlich nichts gegen die Auffassung des Landgerichts einzuwenden, der Angeklagte hätte sich, wenn er es schon für nötig hielt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, wenigstens auf die Schilderung der äußeren Verdachtsgründe beschränken sollen, anstatt dem Minister öffentlich strafbare Handlungen vorzuwerfen. Auch der Redner in einer politischen Versammlung muss seine Worte vorsichtig wählen, wenn es um die Ehre anderer geht. Er darf dabei nicht weitergehen, als es zur Wahrung berechtigter Belange unbedingt nötig ist. Der Schutz fremder Ehre hat vor angeblichen Erfordernissen der Massenbeeinflussung unbedingt den Vorrang.
Sollte der Angeklagte den Weg und die Form, die er für seine Vorwürfe gewählt hat, irrigerweise als für eine erfolgreiche Interessenwahrung geeignet und erforderlich angesehen haben, so ist zu prüfen, ob ihm dabei nicht Leichtfertigkeit zur Last fällt. In der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts wird zwar die Auffassung vertreten, dass jeder Irrtum des Beleidigers, auch der vermeidbare und entschuldbare, über die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Mittels zur Interessenwahrnehmung seinen Vorsatz nach § 59 StGB ausschließe (z.B. RGSt 59, 414/416). Geht man jedoch davon aus, dass die Rechtfertigung nach § 193 StGB ein Anwendungsfall des rechtfertigenden Güter- oder Pflichtenwiderstreits ist, so gehört zu den Umständen, die gegenüber der Ehre des Angegriffenen abzuwägen sind, auch der Weg, auf dem die ehrverletzende Äußerung kundgetan wurde. Daraus folgt, dass der Irrtum, der eingeschlagene Weg sei der einzig geeignete, den Täter nur dann entschuldigt, wenn er auch insoweit seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung nachgekommen ist und nicht leichtfertig gehandelt hat. Es ist nicht einzusehen, warum in dieser Beziehung etwas anderes gelten soll, als in dem Fall, dass ehrenkränkende Behauptungen ohne sorgfältige Prüfung ihres Wahrheitsgehalts aufgestellt werden.
Der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass an sich für einen Landtagsabgeordneten die öffentlichen Interessen seines Landes und die Belange der Gesamtheit der Staatsbürger mittelbar eigene Interessen seien, tritt der Senat bei. Es kann hier unentschieden bleiben, ob das Interesse, das jeder Staatsbürger an der Sauberkeit der staatlichen Verwaltung nimmt, zur Annahme eines berechtigten Interesses des einzelnen im Sinne des § 193 StGB ausreicht (vgl. RGSt 59, 414; 62, 83/92; 63, 229/234). Ein Landtagsabgeordneter hat jedenfalls kraft seiner Stellung ein besonderes Recht, die öffentlichen Belange zu verfechten. Er ist auf Grund seines Mandates nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die allgemeinen Belange des Volkes gegenüber der Regierung, notfalls auch gegen die Regierung wahrzunehmen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist es auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Angriffe, die ein Abgeordneter außerhalb des Parlaments in einer öffentlichen Versammlung gegen ein Regierungsmitglied erhebt, unter dem Schutz des § 193 StGB stehen. Voraussetzung ist dabei jedoch, wie dargelegt, dass er nach sorgfältiger Prüfung von der Wahrheit seiner Behauptung überzeugt ist und die Flucht in die Öffentlichkeit für den einzig möglichen und geeigneten Weg gehalten hat, um zu erreichen, dass seine Vorwürfe geprüft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.
7. Fehl geht der Einwand der Revision, dass das Landgericht den Strafausschließungsgrund des § 11 StGB nicht berücksichtigt habe. Nach der geltenden Fassung des § 11 StGB, die für die Mitglieder der Landesparlamente dieselbe Regelung enthält, wie sie in Art. 46 Abs. 1 Grundgesetz für Bundestagsabgeordnete gegeben ist, sind ausdrücklich nur Äußerungen eines Abgeordneten innerhalb der gesetzgebenden Körperschaft oder eines ihrer Ausschüsse gedeckt. Dasselbe galt nach der herrschenden und zutreffenden Ansicht schon unter der früheren Fassung des § 11 StGB. Hiernach fallen Reden eines Abgeordneten vor den Wählern nicht unter § 11 StGB, weil Äußerungen in Wahlversammlungen nicht in Ausübung des Abgeordnetenberufs getan sind. Mit Äußerungen in anderen als Wahlversammlungen gilt nichts anderes. Die gegenteilige Ansicht der Revision ist abzulehnen. Sie würde zu einer durch nichts gerechtfertigten Versagung des Ehrenschutzes gegenüber Angriffen von Abgeordneten führen. Äußerungen innerhalb der gesetzgebenden Versammlung will das Gesetz unter besonderen Schutz stellen; denn dort muss die Gewähr gegeben sein, dass der Abgeordnete völlig frei und ohne eine Strafverfolgung gewärtigen zu müssen, sprechen kann. Im Parlament steht er auch unter der Ordnungsgewalt des Präsidenten der Versammlung.
II. Der Schuldspruch wegen Beleidigung
Eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin, dass der Angeklagte in derselben Rede, in der er den Finanzminister Dr. ███ wegen der Vorgänge um die ███████ Zuckerfabrik angriff, denselben Minister als „rücksichtslosen Besatzungskosteneintreiber der Kolonialherren“ bezeichnete, „den wir auch noch bezahlen müssen“. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte damit nicht eine für den Finanzminister ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufstellen wollte, sondern dass es ihm nur darum zu tun war, einen politischen Gegner zu beleidigen. Dass die Besatzungskosten seinerzeit besonders in Hessen hoch und drückend waren und dass deutsche Regierungen gezwungen waren, die Mittel dafür aufzubringen, ist allgemein bekannt. Die Form aber, in der er den Finanzminister persönlich dafür verantwortlich machte, war beleidigend. Mit Recht hat das Landgericht daher eine Beleidigung und nicht eine üble Nachrede angenommen.
Das Landgericht hat auch hier dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB versagt, im Ergebnis zu Recht. Der Wortlaut der Begründung im Urteil ist allerdings missverständlich. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte mit diesem Vorwurf öffentliche Interessen „in erfolgreicher Weise“ wahrgenommen und einen „konstruktiven Beitrag zur Lösung der Besatzungskostenfrage“ geleistet hat. Das Landgericht will aber offensichtlich hiermit sagen, die Äußerung des Angeklagten sei gar nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Interessen zu dienen und etwas zur Lösung jener Frage beizutragen; dem Angeklagten sei es vielmehr nur darauf angekommen, seine Missachtung gegenüber dem Minister Dr. █████ auszudrücken; er habe somit nicht die Absicht gehabt, öffentliche Interessen wahrzunehmen. Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob nicht schon aus der Form der Äußerung die Absicht, zu beleidigen, hervorgeht.
Rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme, dass die üble Nachrede im Falle der Zuckerfabrik und diese Beleidigung zwei rechtlich selbständige Taten sind. Der Angeklagte hat beide Angriffe in derselben Rede vorgebracht. Das Reichsgericht hat zwar wiederholt entschieden, dass mehrere beleidigende Äußerungen in einer ihrer äußeren Erscheinung nach einheitlichen Kundgebung zueinander nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen (RGSt 34, 134; 55, 129/138; 59, 144; 65, 358). Dieser Ansicht ist auch der Bundesgerichtshof in 5 StR 138/53 vom 22. September 1953 gefolgt. Die angeführten Entscheidungen betreffen aber durchweg Fälle einheitlicher schriftlicher Kundgebungen. Dort ist die Annahme von Tateinheit berechtigt, weil sich der Verfasser einer schriftlichen Kundgebung des Schriftstückes in einem einzigen Akt entäußert und die Beleidigung erst mit der Entäußerung und der Kenntnisnahme durch den Beleidigten oder durch Dritte vollendet ist. Bei einer Rede ist es in der Regel anders. Die einzelnen Teile einer Rede gelangen nach und nach zur Kenntnis der Angesprochenen. Bei ihr kommt es daher für die Frage, ob natürliche Handlungseinheit vorliegt, vor allem auf den inneren Zusammenhang der beleidigenden Äußerungen an. Dies ist im Wesentlichen Tatfrage. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Angeklagte die mehreren Beleidigungen nur im äußeren Zusammenhang derselben Rede vorgebracht hat. Ihrem Inhalt nach hingen sie nicht irgendwie zusammen.
Der Schuldspruch wegen Beleidigung besteht somit an sich zu Recht. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen übler Nachrede hat aber zur Folge, dass auch die Verurteilung wegen Beleidigung, allerdings unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, aufgehoben werden muss. Denn diese Tat fällt nach der Zeit der Begehung und nach der Höhe der ausgesprochenen Strafe an sich unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2 Abs. 2). Das ist aber nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes dann nicht der Fall, wenn der Angeklagte wegen der weiter von ihm begangenen üblen Nachrede zu Strafe verurteilt wird und die Strafen zusammen die Straffreiheitsgrenze übersteigen. Das kann erst der Tatrichter nach Durchführung der neuen Hauptverhandlung beurteilen.
Von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.
| Justizangestellter | Kraus | Martin | |||
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels |