Revision verworfen; Verwertung der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 609/95
- Datum
- 28.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen nach § 52 StPO zum Nachteil des Angeklagten ist unzulässig.
Erweist sich eine Verwertung als unzulässig, ist die Entscheidung aufzuheben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die streitentscheidenden Feststellungen auf dieser Verwertung beruhen.
Eine hierauf gestützte Verfallsanordnung des sichergestellten Vermögens darf nicht allein aufgrund der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen getroffen werden; für den Verfall bedarf es tragfähiger, unabhängiger Feststellungen zur Herkunft des Vermögens.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 29. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen No Ca aus █████ Torsten geboren am 0. ███ 1963 in █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Mai 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die sichergestellte Haschischmenge von 10.777 g eingezogen und den (erweiterten) Verfall des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 37.130,-- DM sowie eines Pkw angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. November 1995 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
Allerdings enthält das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zur Herkunft des sichergestellten Bargeldes folgende Erwägungen: "Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wird mittelbar durch das Verhalten des Vaters des Angeklagten als Zeuge in dem Verfahren bestätigt: Der Vater hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was grundsätzlich nicht zu bewerten ist. Vorliegend wäre aber, wenn er seinem Sohn tatsächlich Geld gegeben haben sollte, zu erwarten gewesen, dass er ausgesagt hätte, da er nur dadurch die Anordnung des Verfalls des Geldes hätte verhindern können und damit eine Chance gehabt hätte, das Geld zurückzubekommen. Er hätte seine Aussage auf diesen Punkt beschränken können, was er aber nicht getan, sondern geschwiegen hat. Auch hieraus lässt sich ableiten, dass er mit dem bei seinem Sohn sichergestellten Geld nichts zu tun hat" (UA S. 17 f.).
"Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, dass das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld nicht von seinem Vater stammt" (UA S. 18).
Damit hat der Tatrichter die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen des Angeklagten aus § 52 StPO zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Solches ist unzulässig (BGHSt 22, 113; 34, 324, 327; BGH NJW 1980, 794; BGH MDR 1981, 157; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 2). Indes betrifft dies hier allein die Anordnung des (erweiterten) Verfalls des sichergestellten Bargeldes, nicht aber den Schuldspruch und die übrigen verhängten Straftatfolgen. Angesichts der Umstände der Auffindung des Bargeldes kann der Senat ausschließen, dass die Feststellungen zur Herkunft des Bargeldes und die darauf gestützte Verfallsanordnung auf den genannten Wendungen beruhen.
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