Revision wegen Bandendiebstahls verworfen trotz unklarer Tatdaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 60/96
- Datum
- 25.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die kalendarische Festlegung eines Tatzeitpunkts bedarf es tragfähiger tatsächlicher Feststellungen; fehlt eine solche Grundlage, liegt ein Begründungsmangel vor.
Ein Begründungsmangel bei der Datumsfestlegung rechtfertigt nur dann revisionsrechtliche Abhilfe, wenn der Angeklagte hierdurch in seinen Rechten beschwert wird oder dies für weitere prozessuale Folgen (z. B. Strafklageverbrauch, Strafmaß) erheblich ist.
Das Revisionsgericht kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die gerügten Feststellungsfehler das Ergebnis nicht in Frage stellen und der Angeklagte nicht durch die Fehler benachteiligt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dies gilt auch bei Verwerfung der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen
1. Claus Werner, dort geboren am ██ 1948, aus ███,
2. Torsten, geboren am ██ 1962 in ████,
3. Sven, geboren am ██ 1963 in ████,
wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. April 1996
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. August 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Erörterung bedarf folgendes:
Bedenklich ist die Annahme des Landgerichts, die vom Angeklagten Sch. nach seiner Versetzung zum Kasino ██████ nach dem 1. Juni 1994 begangenen drei Straftaten seien am 26. September, 22. November und 10. Dezember 1994 begangen. Für diese Daten ergeben die Feststellungen keine ausreichenden Grundlagen. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, denn das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass er sich in dem betreffenden Zeitraum in drei Fällen strafbar gemacht hat. Da er im Übrigen freigesprochen worden ist, können durch die fehlerhafte kalendarische Festlegung der Taten Probleme im Zusammenhang mit dem Strafklageverbrauch nicht auftreten.
| Harms | Laufhütte | Schäfer | |||
| Horstkotte | Basdorf |