Treffer
BGH Urteil

BGH: Ausschluss aus dem Sitzungssaal darf nicht ohne Weiteres das letzte Wort vereiteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 609/55
Datum
28.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilungen u.a. wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und falscher uneidlicher Aussage ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil dem Ehemann nach seiner sitzungspolizeilichen Entfernung (§ 247 Abs. 2 StPO) das letzte Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) nicht mehr erteilt wurde und die Sitzungsniederschrift die hierfür maßgeblichen Umstände nicht hinreichend konkret festhielt. Zudem beanstandete der BGH bei der Ehefrau unzureichende Feststellungen zur Absicht i.S.d. § 164 Abs. 2 StGB. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 3 StPO kommt gegen den Willen des Angeklagten grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser aus sitzungspolizeilichen Gründen nach § 247 Abs. 2 StPO entfernt werden musste und ein erneuter Versuch seiner Zulassung zum letzten Wort von vornherein aussichtslos ist.

2

Von dem Versuch, einen wegen ordnungswidrigen Verhaltens entfernten Angeklagten zum letzten Wort wieder zuzulassen, darf nur abgesehen werden, wenn konkrete Umstände die Aussichtslosigkeit dieses Versuchs belegen; bloße pauschale Hinweise auf „bisheriges Verhalten“ genügen nicht.

3

Wird die Entfernung nach § 247 Abs. 2 StPO zugleich zur Einschränkung des letzten Wortes genutzt, müssen die der Anordnung zugrunde liegenden Vorgänge in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen so dokumentiert werden, dass eine revisionsgerichtliche Kontrolle möglich ist (§ 182 GVG).

4

Das Recht des letzten Wortes darf nicht aus Gründen der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung abgeschnitten werden; maßgeblich ist allein, ob das Verhalten des Angeklagten mit Würde und Ansehen des Gerichts unvereinbar ist.

5

Für eine Verurteilung nach § 164 Abs. 2 StGB bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Täter in der Absicht handelte, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Betroffenen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen; formelhafte Wendungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. August 1955

Leitsatz

Wird ein Angeklagter wegen ordnungswidrigen Verhaltens zeitweise aus dem Sitzungszimmer entfernt, so ist stets zu prüfen, ob er durch diese Maßnahme auch vom letzten Wort abgeschnitten werden soll. Von einem Versuch, ihm das letzte Wort zu erteilen, darf nur abgesehen werden, wenn ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos erscheint. Aus der Sitzungsniederschrift muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Paul ███ und Gertrud █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. August 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Eheleute ███████ sind wie folgt verurteilt worden:

1.) Paul ███ wegen wissentlich falscher Anschuldigung in einem Falle in Tateinheit mit Verleumdung und wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren;

2.) Gertrud ███ wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Zeugenaussage in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung.

Den beiden Angeklagten ist die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt, mit denen sie verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen vorbringen. Diese Rechtsmittel haben Erfolg.

Revision des Paul ███

Verfahrensbeschwerden:

I.

1.) Abwegig ist die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei durch die Vereidigung des Zeugen Gohrbandt verletzt worden. Die Vereidigung des Zeugen ist eine völlig andere als die der Angeklagten; als Betroffener (Verletzter) ist er nur in das vorliegende Verfahren hineingezogen worden. Es liegt daher auf der Hand, dass er nicht als Beteiligter im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO angesehen werden kann.

2.) Soweit die Revision Beanstandungen erhebt, mit denen sie dem Landgericht Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft, fehlt es an jeder Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3.) Dagegen greift der Vorwurf des Beschwerdeführers durch, das Landgericht habe ihm mit Unrecht das letzte Wort nicht erteilt.

a) Die Sitzungsniederschriften ergeben hierzu folgendes:

Der Beschwerdeführer war in der zweitägigen Verhandlung mehrfach gehört worden. Bis gegen Ende der Beweisaufnahme enthalten die Sitzungsniederschriften jedoch keinerlei Vermerke über etwaige Ungebühr des Angeklagten. Erst kurz vor Schluss der Beweisaufnahme wurde folgender Beschluss verkündet:

„Das Gericht ordnet die Entfernung des Angeklagten Paul ███ aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 Abs. 2 StPO an wegen dessen Ungebühr vor Gericht in der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte hat sowohl am ersten wie auch am zweiten Verhandlungstage trotz Verwarnung durch überlaute Äußerungen das Gericht und die Staatsanwaltschaft beleidigt; es ist nicht zu erwarten, dass mit dem Angeklagten Paul ██ weiter verhandelt werden kann.“

Nachdem der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, verkündete die Strafkammer einen Beschluss über die Ablehnung von Beweisanträgen und nahm dann die Anträge der Staatsanwaltschaft entgegen. Unmittelbar danach beantragte die Verteidigerin, den Angeklagten Paul ████ wieder zur Sitzung zuzulassen. Nunmehr wurde folgender Beschluss verkündet:

„Der Antrag der Verteidigerin, den Angeklagten Paul ████ wieder zuzulassen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Angeklagte lediglich zur Verhandlung des Urteils wieder vorgeführt werden soll, da bei seinem bisherigen Verhalten in der Hauptverhandlung nicht mehr erwartet werden kann, dass mit ihm sachgemäß verhandelt werden kann.“

Entsprechend dem letzten Beschluss wurde der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Urteilsverkündung wieder vorgeführt, ohne noch einmal das Wort erhalten zu haben.

b) Damit steht fest, dass die Strafkammer nicht entsprechend der Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO verfahren ist.

Diese Verfahrensbestimmung kommt eine besondere rechtsstaatliche Bedeutung bei. Denn in ihr findet der Grundsatz, einem Angeklagten bis zur Urteilsverkündung nach Möglichkeit weitestgehende Verteidigungsfreiheit zuzubilligen, einen besonders deutlichen Ausdruck. Schon aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen darf daher lediglich von der Erteilung des letzten Wortes nur in ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen werden. Solche Ausnahmen lässt das Gesetz in Fällen von geringer Bedeutung von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung auf seinen Antrag entbinden werden (§ 233 StPO), oder es kann eine in Anwesenheit des Angeklagten begonnene Hauptverhandlung unter Voraussetzungen, die zum Teil vom eigenen Willen des Angeklagten abhängig sind, zu Ende geführt werden (§ 231 Abs. 2, § 232 StPO). Soweit es sich um Verfahren von geringer Bedeutung handelt, für die die Sondervorschriften der §§ 232, 76 ff. StPO gelten, hängt es mithin von der Entscheidung des Angeklagten selbst ab, ob er das ihm zustehende Recht des letzten Wortes wahrnehmen will.

Gegen den Willen eines Angeklagten kann dieses Recht nur unter dem allgemeinen, hier von der Strafkammer angenommenen Gesichtspunkt des § 247 Abs. 2 StPO verwehrt werden, d.h. dann, wenn der Angeklagte die Ordnung des Verfahrensablaufs derart gestört hat, dass er aus sitzungspolizeilichen Erwägungen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden muss. Von dieser – abgesehen von Bagatellsachen – einzigen gegen den Willen des Angeklagten zulässigen Möglichkeit, § 258 Abs. 3 StPO durchbrechen zu dürfen, darf aber nur sehr vorsichtig und in ganz seltenen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Das liegt schon im Hinblick auf die erörterte rechtsstaatliche Sonderbedeutung dieser Vorschrift auf der Hand und wird überdies durch den Umstand deutlich, dass bei Fällen der vorliegenden Art sonst keine weiteren Ausnahmen vom Gesetzgeber unmittelbar oder mittelbar zugelassen sind.

Im Einzelnen gehende Grundsätze oder Richtlinien, wann das wichtige Verteidigungsmittel des letzten Wortes wegen einer außergewöhnlichen Verfahrensstörung abgeschnitten werden darf, lassen sich nicht aufstellen. Der Tatrichter wird daher in jedem Einzelfall die widerstreitenden Interessen sorgfältig abwägen müssen, wobei allerdings folgende allgemeinen Gesichtspunkte zu beachten sind:

Nicht jede Störung der Sitzungsordnung durch den Angeklagten muss selbst dann, wenn sie sich wiederholt, zugleich einen Angriff gegen Würde und Ansehen des Gerichts enthalten. Auch ein zur Ordnung gerufener und belehrter Angeklagter kann mitunter nur deshalb weitere Sitzungsstörungen verursachen, weil er durch irgendwelche neu auftretende Umstände, wie z.B. besonders verletzende Zeugenaussagen, vorübergehend erneut die Beherrschung verliert. Ausschreitungen dieser Art sind, soweit sie ein erträgliches Maß nicht überschreiten, vom Tatrichter hinzunehmen, weil ihnen für jeden unbefangenen Dritten sofort erkennbar nicht die Absicht innewohnt, Ansehen und Würde des Gerichts zu beeinträchtigen.

Gerade ein unschuldiger Angeklagter neigt dazu, sich ungeduldig und heftig zu verteidigen. Es ist daher immer nach den Ursachen der jeweiligen Ordnungsstörungen zu forschen, und diese müssen stets bei der Entscheidung über die Frage berücksichtigt werden, ob einem Angeklagten aus Ordnungsgründen das Recht des letzten Wortes genommen werden soll.

Keinesfalls darf das wichtige Verteidigungsmittel des letzten Wortes lediglich zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verfahrens abgeschnitten werden. Denn es kommt für die Frage, ob ein Angeklagter aus dem Sitzungssaal entfernt werden muss, nicht darauf an, dass die Verhandlung glatt und reibungslos verläuft, sondern allein auf die Verträglichkeit seines Verhaltens mit Würde und Ansehen des Gerichts. Schon ganz allgemein sind – wie auch das Reichsgericht wiederholt entschieden hat – sämtliche richterlichen Verfahrensmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob nicht im Interesse einer zweckmäßigen und erleichterten Verteidigung des Angeklagten auf verfahrensrechtliche Einschränkungsanordnungen des Gerichts selbst dann verzichtet werden soll, wenn hierdurch Verzögerungen des Verfahrensganges oder Unbequemlichkeiten für das Gericht hervorgerufen würden (vgl. u.a. RGSt 13, 151 [153]; 41, 259 [261, 262]; 54, 110 [115]). Dass dies im besonderen Maße für die Fälle der Versagung des letzten Wortes zu gelten hat, hat das Reichsgericht ebenfalls entschieden (vgl. u.a. RGSt 35, 433 [435]; 27, 273). Im zuerst erwähnten Falle hebt das Reichsgericht hervor, es werde „regelmäßig Veranlassung vorliegen, den widerspenstigen Angeklagten nach einiger Zeit wieder einzuführen zu lassen und zu versuchen, ob unter seiner Zuziehung ordnungsmäßig verhandelt werden kann“, allerdings sei ein von vornherein aussichtsloser Versuch im Hinblick auf Ansehen des Gerichts und Ordnung der Verhandlung nicht erforderlich.

Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung. Nur in den von vornherein aussichtslosen Fällen wird der Tatrichter vom Versuch absehen dürfen, den wegen ordnungswidrigen Verhaltens ausgeschlossenen Angeklagten zum letzten Wort wieder zuzulassen. Dabei kann es auch nicht von Belang sein, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht. Denn ein Angeklagter, der die Richter durch sein bisheriges Verhalten möglicherweise ungünstig beeindruckt hat, kann diesen Eindruck nur selbst unter Umständen durch eine Entschuldigung oder durch ein sonst einwandfreies Verhalten beim letzten Wort beseitigen. Dass hierdurch zumindest die Bildung der Strafe beeinflusst werden könnte, liegt nahe. Deshalb ist in gewissem Umfang die Gefahr neuer Ordnungswidrigkeiten, die im Übrigen sehr schnell durch Beendigen des Versuches abgeschnitten werden könnten, hinzunehmen.

Die richtige, den dargelegten Gesichtspunkten entsprechende Anwendung des Rechts muss das Revisionsgericht von sich aus überprüfen können. Bei einer Entscheidung nach § 247 Abs. 2 StPO, durch die dem Angeklagten zugleich auch das Recht des letzten Wortes genommen wird, ist es daher stets erforderlich, dass in der Sitzungsniederschrift die für die Anordnung maßgebenden Vorgänge im Einzelnen genau wiedergegeben werden (§ 182 GVG).

c) Im vorliegenden Falle genügen die oben angeführten Gründe beider Beschlüsse den erörterten rechtlichen Voraussetzungen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die zeitweilige Entfernung des Angeklagten bis zum Vortrag der Verteidigerin zulässig war oder nicht, weil sich der Beschwerdeführer insoweit nicht wehrt. Die Versagung des letzten Wortes erscheint durch die angeführten Tatsachen jedenfalls nicht gerechtfertigt.

aa) Der letzte, auf Antrag der Verteidigerin verkündete Beschluss beruft sich ganz allgemein nur auf das „bisherige Verhalten in der Hauptverhandlung“ und gibt im Übrigen die bloße Folgerung wieder, eine sachgemäße Verhandlung mit dem Angeklagten könne nicht erwartet werden. Die Begründung besagt mithin nichts über bestimmte Einzeltatsachen, wegen derer der Versuch einer nochmaligen Verhandlung mit dem Angeklagten von vornherein als aussichtslos angesehen worden wäre. Entgegen der Vorschrift des § 182 GVG sind übrigens die Tatsachen, in denen das ordnungswidrige „Verhalten“ gesehen wurde, auch sonst nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden.

bb) Die Gründe des ersten Beschlusses sind aber selbst dann, wenn man sie als Rechtfertigung für eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten bis zum letzten Wort ansieht, nicht geeignet, die Dauer der Maßnahme zu rechtfertigen. Wie oben wiedergegeben, hat das Landgericht nämlich nur mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe „durch überlaute Äußerungen das Gericht und die Staatsanwaltschaft an beiden Verhandlungstagen beleidigt“. Diese Darlegungen sind zumal bei der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles zu knapp und undeutlich. Zunächst ergibt sich hieraus schon nicht, ob das Landgericht auch dem Inhalt der Äußerungen des Angeklagten eine Beleidigung des Gerichts entnommen hat oder lediglich der Lautstärke seiner im Übrigen inhaltlich einwandfreien Ausführungen. Sofern die Worte auch inhaltlich beleidigend gewesen sein sollten, hätten sie in der Sitzungsniederschrift festgehalten werden müssen. Bei bloßem überlautem Verhalten hätte wenigstens Art und Anlass der Vorfälle angegeben werden müssen, zumal gerade im vorliegenden Falle die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass weniger der Wille zur Ungebühr gegenüber dem Gericht als ein bloßer, überwiegender Beherrschungsmangel Ursache der jeweiligen Verhandlungsstörung war. Denn die Beweisaufnahme führte den Angeklagten im Wesentlichen gerade mit denjenigen Personen zusammen, derentwegen ihm wissentlich oder leichtfertig falsche Anschuldigungen vorgeworfen wurden. Unter solchen Umständen auftretende Störungen der Verhandlungsordnung bedürfen aber eines gewissen Verständnisses; jedenfalls sind sie weniger schwerwiegend als andere Ordnungswidrigkeiten gleichen Ausmaßes. Diesen Standpunkt hat ersichtlich auch die Strafkammer zunächst eingenommen. Denn der Angeklagte ist, ohne dass eine einschneidende Ordnungsmaßnahme des Gerichts stattfand, mehrfach zur Sache gehört worden; er durfte auch während der Vernehmung sämtlicher Zeugen zugegen sein. Nachdem das Landgericht aber bis zu diesem Zeitpunkt eine Verhandlung in Gegenwart des Angeklagten noch mit Ansehen und Würde des Gerichts für vereinbar gehalten hatte, ist es ohne nähere Begründung nicht einzusehen, weshalb in dem nun folgenden, in geringerem Maße zu Erregungen Anlass gebenden Teil der Hauptverhandlung Ordnungsstörungen durch den Angeklagten zu befürchten gewesen sein sollten, die seinen Ausschluss bis zur Urteilsverkündung erforderlich machten. Insbesondere ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar (und hätte daher sorgfältig dargelegt werden müssen), aus welchen Gründen auch noch nach dem Vortrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht wenigstens versucht werden konnte, in Gegenwart des Angeklagten zu verhandeln.

Nach alledem ergibt sich, dass die Gründe beider Beschlüsse die schwerwiegende Maßnahme des Landgerichts, dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes zu verweigern, nicht tragen. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO besteht also fest.

a) Da der Angeklagte in beiden Fällen vor allem deshalb für schuldig befunden wurde, weil die Strafkammer entgegen seinen Behauptungen im Wesentlichen den Aussagen der Verletzten gefolgt ist, kann es für die Entscheidung möglicherweise auch von Bedeutung gewesen sein, dass der Angeklagte keine Gelegenheit mehr hatte, durch seinen persönlichen Eindruck beim letzten Wort die Beweiswürdigung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Das Revisionsgericht braucht deshalb nicht Stellung zu der Frage zu nehmen, ob nicht – entgegengesetzt der Auffassung des 4. Senats in der Entscheidung vom 4. Oktober 1953 (4 StR 120/53) – ein Urteil stets auf einem Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO beruht.

Sachbeschwerde:

II.

Da schon der Verfahrensverstoß zur vollständigen Aufhebung der Verurteilungen des Ehemannes ███████ führt, bedürfen die sachlich-rechtlichen Rügen keiner Erörterung mehr. Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich vorab auf folgendes hingewiesen:

1.) Für den Begriff der Leichtfertigkeit hat die Rechtsprechung der höchsten Gerichte besondere Anforderungen aufgestellt. Da jeder Staatsbürger das Recht hat, Verdachtsmomente, die ihn selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen, auch wenn sie nicht unmittelbar betroffene Personen betreffen, nach pflichtmäßiger Prüfung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, dürfen an die Prüfungspflicht des Anzeigenden keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. u.a. RGSt 62, 83 [87]; 66, 13; RG JW 1936, 2884; DJ 1937, 198). Denn mit der Anzeige wendet sich der Staatsbürger an diejenige Stelle, die Nachprüfung des erhobenen Verdachts auf seine Richtigkeit zuständig und die auch allein dazu in der Lage ist. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit kann dem Angeklagten nur unter besonderen Umständen nachgewiesen werden, wobei er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens haben musste.

Sollte daher erneut zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass ihm zehn- bis fünfzehnmal auf dem Verkehrsamt Führerscheine angeboten worden waren, und zwar von Angehörigen des Amtes selbst, so wird das Landgericht eingehender als bisher darlegen müssen, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer nicht befugt gewesen sein soll, in einem gegen ihn selbst durch den Zeugen ███ veranlassten Ermittlungsverfahren die Auffassung einer Beteiligung des ████ an den Zuständen zu vertreten.

2.) Die „Absicht, ein behördliches Verfahren einzuleiten“, muss im Falle ███████████ unter den bisher gegebenen Umständen ebenfalls eingehender als im angefochtenen Urteil begründet werden, weil der Angeklagte die Vorwürfe in einer Verteidigungsschrift in einem gegen ihn selbst eingeleiteten Verfahren beim Amtsgericht eingereicht hatte.

3.) Bloße Vermutungen dürfen dem Angeklagten in keinem Falle, auch nicht bei der Strafzumessung, zur Last gelegt werden.

B. Revision der Ehefrau ███

Die Verurteilung dieser Beschwerdeführerin kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht in Bezug auf den Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht genügend festgestellt hat, dass die Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verfolgten herbeizuführen.

1.) Die allgemeinen Feststellungen des Urteils ergeben hierfür nichts; die Strafzumessungsgründe sprechen sogar eher für das Gegenteil.

Danach hat die Beschwerdeführerin in einem ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Mann gestanden. Sie war mit allen Mitteln bemüht, die Anzeige ihres Mannes zu verhindern. Infolge dieses Bestrebens der Beschwerdeführerin ist es zwischen den Eheleuten sogar zu schweren Auseinandersetzungen gekommen. Unter der von ihrem Ehemann durchgesetzten Anzeigeerstattung hat die Angeklagte besonders gelitten, ist deshalb sogar tagelang krank gewesen. Ihre falsche Aussage vor Gericht erklärt das Landgericht mit dem Bestreben, ihren Ehemann nicht der Bestrafung ausliefern zu müssen. Auch in späterer Zeit ist die Angeklagte nicht an den Angriffen ihres Mannes gegen die Ehre des Zeugen beteiligt gewesen, sondern hat sich im Wesentlichen passiv verhalten.

2.) Diese Feststellungen lassen sich nicht vereinen mit der bloßen formelhaften Wendung des Urteils, die Angeklagte habe auch gehandelt, „um die nach ihrer Meinung bereits eingeleiteten Maßnahmen der Gefängnisbehörde gegen ███ fortdauern zu lassen“. Zumindest hätte es einer eingehenden Darlegung darüber bedurft, weshalb die Angeklagte nebenher auch noch in der Absicht gehandelt haben soll, ein behördliches Verfahren gegen ████████ fortdauern zu lassen. Denn dieser vom Gesetz verlangte Erfolg der Fortdauer einer Untersuchung war ja mit der Absicht einer Begünstigung des Ehemannes keineswegs notwendig verbunden, jedenfalls nicht unter allen Umständen in der Vorstellung der Angeklagten. Diese kann durchaus beabsichtigt haben, ihrem Ehemann durch ihre falsche Aussage zu helfen, d.h. seine Anzeige nach Möglichkeit nicht unglaubhaft erscheinen zu lassen, und dabei gleichzeitig gehofft haben, ihrer beider Erklärungen würden nicht ausreichen, um eine Untersuchung gegen den Beamten einzuleiten oder fortdauern zu lassen. Für eine solche Einstellung der Beschwerdeführerin sprechen die oben wiedergegebenen Strafzumessungsgründe, nach denen die Angeklagte sich dem Bestreben ihres Ehemannes zunächst heftig entgegengestellt hatte und dann wegen seines Verhaltens sogar krank geworden war, usw.

Mangels ausreichender Feststellungen lässt sich daher die Möglichkeit nicht sicher ausschließen, dass die Strafkammer den § 164 Abs. 2 StGB mit rechtsirrigen Erwägungen wie z.B. irriger Annahme notwendiger Verbundenheit beider Zweckrichtungen auf die Beschwerdeführerin angewendet hat.

Obwohl gegen die Anwendung der §§ 153, 187 StGB keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, musste die gesamte Verurteilung der Ehefrau ███ aufgehoben werden, weil der Schuldspruch wegen des einheitlichen Tatverhältnisses unteilbar ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. RotbergSchmitt
Dr. KoffkaBorker

Zitiert (1)