Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Teilaufhebung, Zurückverweisung und Aufhebung des Berufsverbots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 60/66
- Datum
- 15.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret die Beweismittel oder Tatsachen genannt werden, deren Ermittlung das Gericht unterlassen haben soll; gesetzliche Regelungen (z. B. Seemannsgesetz) stellen keine Tatsachen im Sinne der Vorschrift dar.
Für die Anwendung von § 174 Nr. 1 StGB genügt es, dass der Täter aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse für die Lebensführung eines Minderjährigen verantwortlich sein musste; ein formaler Dienst- oder Rechtsstatus ist nicht erforderlich.
Ein Unterordnungsverhältnis im Sinne des § 175a Nr. 2 StGB kann bereits durch tatsächliche Zuweisung zu Ausbildung und Arbeit durch einen Vorgesetzten entstehen; es bedarf nicht einer förmlichen Vorgesetztenstellung nach spezialgesetzlichen Regelungen.
Für die Qualifikation als vollendete unzüchtige Handlung im Sinn von § 175a Nr. 3 StGB ist nicht jede kurze Berührung über der Kleidung ausreichend; es muss eine gewisse Stärke und Dauer der Handlung ersichtlich sein.
Die Verhängung eines Berufsverbots nach § 76 StGB bedarf klarer Feststellungen zum sachlichen Umfang des Verbots und nachvollziehbarer Gründe, die die Wahrscheinlichkeit eines späteren Berufsgebrauchs zu strafbaren Handlungen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bootsmann Eberhard XK aus ███ geboren am █ 1925 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. Dezember 1965 samt den Feststellungen a) soweit der Beschwerdeführer im Falle ██ verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch, c) hinsichtlich des Berufsverbots aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
A. Die Verfahrensbeschwerden
Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe gegen die ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung waren, ist die Verfahrensbeschwerde unzulässig.
Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Meinung der Revision noch hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Das Seemannsgesetz, auf das sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allein beruft, ist keine Tatsache und kein Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Die Frage, ob die „Stellung eines Bootsmanns nach dem Seemannsgesetz“ weiter aufzuklären war, betrifft das sachliche, nicht das Verfahrensrecht.
B. Die Sachrüge
I. Die Verurteilung im Falle Pelle YC ist nicht zu beanstanden.
1. Hierzu bedarf es keiner näheren Ausführungen in Bezug auf die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass der Decksjunge ███ dem Angeklagten im Sinne dieses █████████████ ████ „Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut“ war.
Hierzu genügte es, wenn sich der Angeklagte für die Lebensführung des ███ als Minderjährigen auf Grund der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse verantwortlich fühlen musste (vgl. BGHSt 1, 55, 58). Das ist auf UA S. 3 festgestellt, weil die „Ausbildung des Lehrlings“ dem Angeklagten als Bootsmann oblag.
2. Auch für die Anwendung des § 175a Nr. 2 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte Vorgesetzter nach dem Seemannsgesetz war. Auch wenn das nicht der Fall war, konnte zwischen dem Decksjungen ██████ und dem Angeklagten eine durch „Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis“ begründete Abhängigkeit vorhanden sein. Allerdings waren die gehobene Stellung und das höhere Lebensalter des Angeklagten allein nicht ausreichend. Ein Unterordnungsverhältnis kann aber dadurch entstehen, dass der Jüngere dem Älteren zur Mitarbeit und Ausbildung zugeteilt wird (BGH 3 StR 359/53 vom 27. August 1953 – unveröffentlicht).
Hier war auf jeden Fall ein Verhältnis, wie es § 175a Nr. 2 StGB voraussetzt, vorhanden, weil der Kapitän den Schiffsjungen ██████, wie im Übrigen auch den Leichtmatrosen █████, kraft seiner Vorgesetzteneigenschaft dem Angeklagten als Bootsmann zur Ausbildung und Arbeitseinteilung zugewiesen hatte, also ein rechtlich begründetes Unterordnungsverhältnis bestand.
3. Was schließlich die weitere tateinheitliche Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB anlangt, so bestreitet die Revision zu Unrecht, dass der Beschwerdeführer den Decksjungen ███ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB „verführt“ habe.
Hierzu bedurfte es angesichts des Tathergangs keiner besonderen Ausführungen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des ██████. Sie sind – ebenso wie die Aussagen des Leichtmatrosen █████ – im Urteil nicht wiedergegeben. Das Revisionsgericht kann sie auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2, 3 StPO ohnehin nicht verwerten (BGH NJW 1966, 63).
Die Handlungen des Angeklagten waren auch von einer gewissen Stärke und Dauer; auch unter diesem Gesichtspunkt war also das Verbrechen des § 175a Nr. 3 StGB vollendet. Dasselbe gilt übrigens auch für § 175a Nr. 2 StGB (BGHSt 9, 111, 113).
II. Dagegen kann die Verurteilung im Falle Li a) nicht bestehen bleiben.
1. Was die Verurteilung aus § 175a Nr. 2 StGB angeht, so wird hinsichtlich der Frage nach dem Unterordnungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung auf die Ausführungen zum Fall ██ (vgl. oben zu I 2) verwiesen.
2. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB kann jedoch aus folgenden Gründen nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht ist gegebenenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen, sämtliche Unzuchtshandlungen gegenüber ███ seien Teile einer fortgesetzten Handlung. Die Strafkammer sagt weiterhin, „in allen diesen Fällen“ sei „die Unzucht vollendet“, mit Ausnahme des zweiten Teilaktes (Drücken auf den Oberschenkel), „in dem die Unzucht jedoch nur versucht“ sei. Letzteres ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht auch zutreffenderweise davon aus, dass die nur versuchte Einzeltat in der Verurteilung wegen vollendeter Tat aufgeht, falls nur ein Teil vollendet ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass trotz der Verurteilung nur wegen vollendeter (fortgesetzter) Tat der Schuldumfang zu groß bemessen worden ist und damit der Schuldspruch betroffen wird, falls es sich bei einem der als vollendet angesehenen Teilakte in Wirklichkeit nur um einen Versuch handelt. So liegt es hier beim dritten Teilakt, in dem (zunächst unter Zugrundelegung der Feststellung auf UA S. 4) der Angeklagte den Leichtmatrosen ██ über der Hose an dessen Geschlechtsteil griff und „versuchte, ihn zu küssen“.
Ein derartiger rascher Griff an den Geschlechtsteil über der Hose ist noch keine vollendete unzüchtige Handlung, keine Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer (vgl. oben zu I B 3 am Ende).
b) Abgesehen hiervon enthält das Urteil zu diesem Punkt einen für das Revisionsgericht unlösbaren Widerspruch. Denn auf UA S. 7 heißt es im Gegensatz zu den wiedergegebenen Feststellungen auf UA S. 4, dass der Angeklagte „beim letzten Mal über der Hose mit raschem Zugriff den Geschlechtsteil ██████ erreichte und ihn küsste“.
Auch aus diesem Grunde musste das Urteil im Falle ███ aufgehoben werden.
III. Mit der Verurteilung im Falle ███ verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Auch sie musste daher aufgehoben werden. Bestehen bleiben kann die Verurteilung im Falle ███ auch im Strafausspruch. Die Einzelstrafe ist ersichtlich durch die gleichzeitige Verurteilung im Falle ██ nicht beeinflusst worden.
Neben der Gesamtstrafe aufzuheben war die Verhängung des Berufsverbots (§ 76 StGB). Dieses lässt auch nicht erkennen, ob dem Angeklagten nur die Stellung als Bootsmann entzogen oder jede Seemannstätigkeit untersagt sein soll und warum ein so weitgehendes Verbot erforderlich ist. Schließlich musste wahrscheinlich sein, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe seinen Beruf zu strafbaren Handlungen missbrauchen wird.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Koffka Schmidt Siemer Schmitt Borker