Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach § 175a Nr. 2 StGB wegen fehlender Feststellungen zum Abhängigkeitsmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 359/53
Datum
27.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht nach § 175a Nr. 2 StGB mit einem minderjährigen Lehrling. Zentrale Frage war, ob ein dienst- oder unterordnendes Abhängigkeitsverhältnis bestanden und dieses vom Angeklagten missbraucht worden ist. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zur Stellung des Angeklagten und zum tatsächlichen Druckausüben und hebt die Verurteilung insoweit auf. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine durch Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründete Abhängigkeit ausnutzt, um den Minderjährigen zur Teilnahme an Unzucht zu bewegen.

2

Die bloße Befürchtung des Minderjährigen, er könne im Betrieb Nachteile erleiden, genügt nicht; es muss feststehen, dass der Täter unter Ausnutzung eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses Druck ausgeübt hat.

3

Aus dem höheren Alter oder einer gehobenen Stellung allein folgt noch kein Überordnungsverhältnis; hierfür sind konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Über- und Unterordnung erforderlich.

4

Fehlen die für § 175a Nr. 2 StGB notwendigen Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; eine abweichende rechtliche Würdigung (z. B. § 175a Nr. 3 oder § 175) kann sich in der neuen Verhandlung ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 20. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Engelbert ███ aus ███, geboren am ████ in ████, in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht zwischen Männern,

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. Februar 1953, soweit er wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB (Fall Alfred ███████) schuldig gesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer war mit dem nunmehr rechtskräftig abgeurteilten, am ██ in ███ geborenen Mitangeklagten Alfred ███████ bei der Firma GC in ██ als Angestellter beschäftigt gewesen. Die Beaufsichtigung der Mitarbeiter war dem Angeklagten nicht übertragen. ███████, der als Lehrling eingetreten war, wurde nach einiger Zeit vom Geschäftsinhaber dem Angeklagten regelmäßig zur Mitarbeit und zur Ausbildung zugeteilt. Vom Herbst 1949 bis Mitte 1952 kam es zwischen dem Angeklagten und ███████ zu unzüchtigen Handlungen in Form gegenseitiger Onanie und des Mundverkehrs.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB zur Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, die mit weiteren, wegen anderer Straftaten erkannten Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis zusammengezogen worden ist. Seine auf die Verurteilung wegen der mit Alfred ███████ begangenen Straftat beschränkte Revision ist begründet.

1.) Die Strafkammer hat den Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB für verwirklicht erachtet. Sie hat festgestellt, ██████ habe infolge seiner Jugend und seiner beruflichen Unerfahrenheit gegenüber dem Beschwerdeführer in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden, das durch ein natürliches Unterordnungsverhältnis des jungen Lehrlings gegenüber dem älteren und sachkundigeren Angestellten begründet worden sei. Unter Missbrauch dieser Abhängigkeit habe der Angeklagte den Minderjährigen zum Unzuchttreiben bestimmt.

2.) Dem kann nicht gefolgt werden.

Zum Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB gehört, dass der Täter eine durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründete Abhängigkeit dazu missbraucht, den Minderjährigen zur Teilnahme an der Unzucht zu bewegen. Voraussetzung ist also, dass ein Gewaltverhältnis besteht, das dem Übergeordneten die Möglichkeit gibt, seine Stellung gegenüber dem Abhängigen zu dessen Nachteil auszunutzen. Wenn dieses Verhältnis von dem Übergeordneten als Druckmittel verwendet worden ist, um den anderen Teil zur Unzucht zu bringen, und wenn dieser unter dem Einfluss dieses Drucks sich dazu herbeigelassen hat, dann ist der äußere Tatbestand des § 175a StGB gegeben (RGSt 70, 8; RG DJ 1937, 245; HRR 1941 Nr. 203).

Diese Tatbestandsmerkmale lassen sich dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.

a) Es ist zweifelhaft, ob ein Überordnungsverhältnis des Angeklagten gegenüber █████ vorlag. Der Junge stand bei dem Angeklagten weder in Dienst noch in Arbeit. Aus dem höheren Lebensalter des Angeklagten und seiner gehobenen Dienststellung in demselben Geschäftsbetrieb ergab sich ein Überordnungsverhältnis noch nicht. Der gegenteiligen Auffassung des Tatrichters, ████████ sei wegen seiner Jugend und seiner untergeordneten Stellung im Geschäft zu dem Angeklagten in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden, kann die Feststellung näherer Einzelheiten nicht entgegengesetzt werden. Allerdings konnte unter Umständen ein Unterordnungsverhältnis dadurch entstanden sein, dass ██████ dem Angeklagten zur Mitarbeit und Ausbildung zugeteilt worden war. Ausführungen darüber, welche Stellung dem Angeklagten gegenüber dem Jungen eingeräumt war, fehlen.

b) Ebensowenig ist bisher der Missbrauch einer Abhängigkeit im Sinne des § 175a Nr. 2 StGB genügend dargetan. Es ist zwar an einer Stelle des Urteils davon die Rede, ██████ sei mit den Machenschaften des Angeklagten nicht so recht einverstanden gewesen. Dieser habe es aber verstanden, ██████ an sich zu binden, teils indem er ihm gedroht habe, ihm im Geschäft Schwierigkeiten zu machen, zuletzt dadurch, dass er ihm „in Aussicht gestellt“ habe, Gift zu nehmen, wenn ██████ nicht mehr mitmache.

Die Androhung mit der Bereitung von Schwierigkeiten im Geschäft kann unter die Tatbestandshandlung des § 175a Nr. 2 StGB fallen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorlag, das der Angeklagte ausnutzen konnte, um dem ██████ Nachteile zuzufügen. Über ein Unterordnungsverhältnis und darüber, worin die Schwierigkeiten hätten bestehen können, enthält das Urteil keine zureichenden Feststellungen.

Dazu kommt, dass die Stellungnahme des Urteils zur Anwendbarkeit des § 175a Nr. 2 StGB nicht in Einklang zu bringen ist mit der Würdigung der Straftat unter dem Gesichtspunkt des § 175a Nr. 3 StGB. Hierzu sagt das Urteil, ██████ habe nach einer eigenen Einlassung auf die Frage des Angeklagten, ob er einverstanden sei, meist keine Antwort gegeben und sich gegen dessen Zudringlichkeiten nie ausdrücklich gewehrt. ██████ habe lediglich erklärt, er habe Unannehmlichkeiten im ████████ befürchtet, wenn er nicht mitgemacht hätte. Deshalb hat die Strafkammer die Möglichkeit offengelassen, dass der Angeklagte den Minderjährigen schon bei der ersten Unzuchtshandlung bereit und willig gefunden habe.

Hatte aber der Angeklagte keinen Druck auf ██████ auszuüben brauchen, um ihn zur Mitwirkung an der gemeinschaftlichen Unzucht zu veranlassen, so liegt eine Bestimmung nach § 175a Nr. 2 StGB nicht vor. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ██████ für den Fall seiner Weigerung Unannehmlichkeiten im Geschäft befürchtet hat. Das genügt nicht. Nur wenn er wegen eines vom Angeklagten ausgegangenen, unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgeübten Drucks sich zur Unzucht hergegeben hätte, wäre der Angeklagte aus § 175a Nr. 2 StGB strafbar.

3.) Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden, soweit der Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB (Fall Alfred ███████) verurteilt worden ist.

Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte in diesem Fall nur eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig ist, konnte nicht erfolgen. Es lässt sich derzeit noch nicht übersehen, welche Tatsachen die neue Hauptverhandlung ergeben wird. Namentlich ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich nach § 175a Nr. 3 StGB verfehlt hat. Der Umstand, dass seine Zudringlichkeiten vom Jugendlichen nicht „ausdrücklich abgewehrt“ worden sind, würde der Bejahung der Verführung nicht entgegenstehen. Wesentlich ist, ob ████████ von vornherein von sich aus, also ohne die Einwirkung des Angeklagten, zur Teilnahme an den Unzuchtshandlungen bereit gewesen war.

Dr. Koeniger Baldus Sauer Menges

Bundesrichter Dr. Arndt ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach § 175a Nr. 2 StGB wegen fehlender Feststellungen zum Abhängigkeitsmissbrauch — Themis