Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei identischem Drohmittel und Aufhebung der Unterbringung (§ 63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 605/97
Datum
19.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Gruppenvergewaltigung und weiterer Taten ein. Der BGH änderte den Schuldspruch zu Gunsten einer Tateinheit bei den Taten gegen die Zeugin St. und hob den Rechtsfolgenausspruch (Unterbringung nach § 63 StGB) auf. Die Aufhebung beruht auf unzureichender Feststellung und Begründung zur Dauer und Auswirkung der Persönlichkeitsstörung; ansonsten wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dem Einsatz eines identischen Drohmittels können eine versuchte schwere räuberische Erpressung und eine darauf folgende sexuelle Nötigung in Tateinheit stehen.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

3

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die positive Darlegung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet und in kausalem, symptomatischem Zusammenhang mit der Tat steht.

4

Der Tatrichter muss die Auswirkungen einer seelischen Störung auf die Schuldfähigkeit und die hierfür erforderliche Dauer und Prognose hinreichend konkret darlegen; ohne diese Nachprüfbarkeit ist die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 27. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 1997

a) wird der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte S der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der versuchten schweren Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (eine Gruppenvergewaltigung im Januar 1996) sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung (Taten zum Nachteil der Zeitungszustellerin St. am 31. Oktober 1995) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten S führt im Fall der Taten zum Nachteil der Geschädigten St. zur Abänderung des Schuldspruchs, soweit dieser das Konkurrenzverhältnis betrifft, und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. Im Fall der Taten zum Nachteil der Geschädigten St. hat das Landgericht die Konkurrenzen unzutreffend beurteilt. Wegen des Einsatzes eines identischen Drohmittels stehen die versuchte schwere räuberische Erpressung und die anschließend verübte sexuelle Nötigung in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 7).

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte S sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchberichtung führt zur Aufhebung der beiden hier vom Landgericht verhängten Einzelstrafen.

II. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, die hier durchaus gegeben sein können, im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.

1. § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.; BGH NStZ-RR 1997, 229). In diesem Zustand muss der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 — 4 StR 303/97 — m. w. N.).

2. Dies hat das Landgericht nicht verkannt; es hat sein Ergebnis aber unzureichend begründet. Der Tatrichter muss nämlich die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, auch damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden (BGH StV 1997, 469 m. w. N.).

a) Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Wahl des Strafrahmens die Schuldfähigkeit des Angeklagten geprüft und hat allein für die Taten zum Nachteil der Zeugin St. die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht.

Es ist dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der zu dem Befund gelangte, dass der Angeklagte eine gestörte Persönlichkeit mit einer erheblichen emotionalen Instabilität aufweise. Bei ihm sei eine „Paraphilie mit sadistischer Prägung“ zu diagnostizieren, die Zeichen einer Progredienz aufweise. Die Konfliktsituation, die den Taten zum Nachteil der Zeugin St. vorausgegangen sei — ein Streit mit seiner Lebensgefährtin —, habe bei ihm einen impulshaften inneren Zustand ausgelöst. Dadurch sei der Angeklagte erheblich emotional eingeengt gewesen. Hinzu gekommen sei eine Alkoholisierung. Bei dieser Ausgangsdisposition habe sich für den Angeklagten in der Tatsituation eine Dynamik entwickelt, in der seine sadistische Reaktionsbereitschaft zum Ausdruck gekommen sei.

b) Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sind so knapp und allgemein gehalten, dass sich nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erreicht und ob sie dauerhaft ist.

aa) Mit der Umschreibung der Persönlichkeitsstörung als „Paraphilie mit sadistischer Prägung“ allein ist noch nicht hinreichend dargetan, dass der Zustand des Angeklagten auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können nicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlass für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen — auch sozialen — Folgen stören, belasten oder einengen (BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401). Insoweit hatte es der Prüfung bedurft, ob der Angeklagte infolge seiner Persönlichkeit zur Zeit der Taten einem diese mitverursachenden so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist. Da der Zweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf die Diagnose „schwere andere seelische Abartigkeit“ gestützt werden, wenn feststeht, dass der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 — 2 StR 244/97 — m. w. N.).

Der Anlass der „Konfliktsituation“ wird lediglich als „Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin“ beschrieben (UA S. 27). Der dadurch ausgelöste „impulshafte innere Zustand“ (UA S. 43) bzw. die dazu führende „emotionale Belastung“ (UA S. 45) werden nicht näher bezeichnet, so dass das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob der Angeklagte bei der Tat einem derartigen Motivationsdruck ausgesetzt war, dass er aus einem starken Zwang heraus gehandelt hat. In diesem Zusammenhang hatte zum einen auch erörtert werden müssen, inwieweit die sexuell motivierten Straftaten („Telefonterror“), die der Vorverurteilung vom 24. März 1993 zugrunde lagen, geeignet waren, Art und Ausmaß der Störung näher zu beschreiben. Zum anderen hatte ausführlicher dargelegt werden müssen, weshalb bei der Gruppenvergewaltigung gerade keine eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit „belastende Tatdisposition“ (UA S. 42) vorgelegen hat.

bb) Auch ist nicht ausreichend dargelegt, dass die Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten in diesem Sinne einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet. Da das Landgericht die hier vorausgegangene Konfliktsituation als den die Tat auslösenden inneren Zustand ansieht, hatte es — zumindest auch unter Berücksichtigung der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Taten — eingehender darlegen und erörtern müssen, ob auch künftig ähnliche Konfliktsituationen auftreten können, die zu vergleichbaren Motivationslagen und dadurch ausgelösten symptomatischen Straftaten des Angeklagten führen können.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch auf den Einzelstrafausspruch betreffend die Gruppenvergewaltigung ausgewirkt haben, so dass der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben ist. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot wird auf BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7 hingewiesen.

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien

Zitiert (1)