Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen mangelhafter Feststellung erheblicher verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 244/97
Datum
25.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Köln wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB auf Grundlage einer unzureichenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter festgestellt wurden und die Strafzumessung eine unzulässige Doppelverwertung enthält. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine positive Feststellung erheblicher verminderter Schuldfähigkeit voraus, die sich aus einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergibt.

2

Bei Persönlichkeitsstörungen ist besonders zu prüfen, ob die Störung einen so starken Beeinträchtigungsgrad erreicht, dass die gesetzlich normierten Anforderungen an normgemäßes Verhalten im konkreten Fall nicht in vollem Umfang gestellt werden können.

3

Für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit wegen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit" muss feststehen, dass der Täter zur Tatzeit einem derart starken motivationsprägenden Druck ausgesetzt war, wie er in vergleichbaren Fällen sonst nicht vorliegt; der Zweifelssatz findet dabei keine Anwendung.

4

Bei der Strafzumessung ist eine erneute Heranziehung von Umständen, die bereits zur Begründung eines besonders schweren Falls oder zur Erfassung eines Regelbeispiels dienten, unzulässig (Verbot der Doppelverwertung).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 244/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen Klaus ███ aus ███, dort geboren am ███ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

**Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1997 im Rechtsfolgenaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; das Rechtsmittel im Übrigen ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil dieser die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer „schweren Persönlichkeitsstörung“ (schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB) begangen habe. Der Angeklagte habe eine pädophile Veranlagung, die es als wahrscheinlich erscheinen lasse, dass es mangels anderer Partner auch zu erneuten sexuellen Kontakten mit Kindern kommen werde.

Die Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie setzt voraus, dass der Tatrichter den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf der Grundlage einer Bewertung aller Umstände positiv festgestellt hat. Erforderlich ist eine Ganzheitsbetrachtung von Tat und Täter. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit geht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Persönlichkeitsstörung einen solchen Erheblichkeitsgrad erreicht hat, dass die auf der Grundlage des Schuldstrafrechts vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen an ein normgemäßes Verhalten des Angeklagten im konkreten Fall nicht in vollem Umfang gestellt werden können. Zu prüfen war, ob der Angeklagte infolge einer abnormen Persönlichkeit zur Zeit der Taten einem diese mitverursachenden so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14). Da der Zweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf die Diagnose „schwere andere seelische Abartigkeit“ gestützt werden, wenn feststeht, dass der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96).

Diese Grundsätze hat der Tatrichter nicht hinreichend beachtet. Der bisherige Werdegang des Angeklagten spricht nicht dafür, dass er seine pädophile Neigung nicht beherrschen kann. Der Angeklagte ist 32 Jahre alt und nicht vorbestraft. Er war verheiratet und hatte normale Sexualkontakte zu Frauen. Auch die Taten selbst weisen weder durch die Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz darauf hin, dass der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, dass er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen.

Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in den Fällen, in denen es zum Oralverkehr gekommen war, einen besonders schweren Fall im Sinne von § 176 Abs. 3 StGB vor allem deshalb bejaht, weil Oralverkehr der Vollziehung des Beischlafs im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB gleichwertig sei. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es auch diesen Umstand nochmals berücksichtigt. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass Umstände, die einen besonders schweren Fall begründet haben, solche nicht noch einmal zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen. Das gilt nicht nur für die Modalitäten, die ein Regelbeispiel darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1980 – 2 StR 859/79; Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 38; Schäfer, Praxis der Strafzumessung Rdn. 454), sondern auch für solche, die in ihrem Schweregrad als den Regelbeispielen gleichwertig angesehen werden. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte dem Geschädigten „androhte“, die gemeinsamen Unternehmungen hätten ein Ende, wenn er nicht schweige, stellt entgegen der Wertung des Landgerichts keinen Strafschärfungsgrund dar. Der Angeklagte drohte nicht in verwerflicher Weise die Verwirklichung eines Übels an, sondern wies lediglich darauf hin, welche Folgen die Offenbarung seiner Verfehlungen zwangsläufig haben werde.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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