Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten (§ 206a Abs. 1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 604/99
Datum
13.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei; der Nebenkläger legte Revision ein. Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, das angefochtene Urteil wird damit gegenstandslos. Die Kosten trägt die Staatskasse; eine Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstirbt der Angeklagte vor Abschluss des Verfahrens, ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

2

Die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO macht ein angefochtenes Urteil gegenstandslos; eine Aufhebung des Urteils bedarf es nicht.

3

Bei Einstellung des Verfahrens fällt die Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO dahin, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last kommen.

4

Eine Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht.

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Nebenklägers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 7). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

HarmsBasdorfRaum
HagerTepperwien

Zitiert (1)