Revision gegen Jugendstrafurteil wegen Rückfalldiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 603/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist zulässig.
Hat das Tatgericht unter Hinzuziehung eines kriminalpsychologischen Sachverständigen die Voraussetzungen einer Schuldfähigkeitsminderung geprüft und schlüssig verneint, erfolgt eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler, nicht auf Neubewertung des Tatsächlichen.
Eine bei der Tatzeit bestehenden Grenzintelligenzminderung schließt nicht aus, dass der Täter durch sein Verhalten eine besondere Gesinnungslumperei, Niedertracht oder Gemeinheit erkennen lässt, die zu erhöhter Schuld und damit zu strafschärfender Bewertung führen kann.
Das Tatgericht darf bei schlüssiger Begründung über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen und den Strafausspruch aufgrund festgestellter strafschärfender Umstände erhöhen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Juni 1954
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Decksmann Herbert ███████, geboren am ███████ 1933 in ████, - Sachbezeichnung: █████ u. a. - wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 28. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls, wegen Rückfalldiebstahls und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit es den Strafausspruch betrifft. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils ist zulässig.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer unter Zuziehung eines kriminalpsychologischen Sachverständigen geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB oder des § 105 JGG gegeben seien. Die allerdings recht knappen Ausführungen des Urteils ergeben hinreichend, dass sie diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum verneint hat. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die Revision meint aber, es bedeute einen Rechtsfehler, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafe über den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung hinausgegangen sei, der Angeklagte habe bei der Begehung der Straftaten teilweise eine besondere Gesinnungslumperei gezeigt. Er habe sich dabei durch besondere Niedertracht und Gemeinheit ausgezeichnet. Sie ist der Auffassung, dies sei mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen unvereinbar, nach denen der Angeklagte an der Grenze des Schwachsinns stehe, diese Grenze jedoch nicht in einem solchen Maße überschritten habe, dass seine Zurechnungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wäre.
Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu finden. Auch der Täter, der in dem im Urteil festgestellten Grade schwachsinnig ist, kann durch seine Taten eine innere Einstellung in Gestalt besonderer Gesinnungslumperei, Niedertracht und Gemeinheit zu erkennen geben, die den Vorwurf erhöhter Schuld rechtfertigt. Dass die Jugendkammer dies hier angenommen und als strafschärfend berücksichtigt hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch sonst lässt der Strafausspruch eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten ███ nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |