Treffer
BGH Urteil

Revision: Vereidigung eines tatbeteiligten Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO) und Beruhen beim Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 603/53
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fortgesetzten Betruges, Untreue und Urkundendelikten ein. Der BGH beanstandete, dass ein Zeuge trotz Verdachts einer tatfördernden Beteiligung vereidigt wurde und das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO verletzt war. Da das Tatgericht die eidliche Aussage zur Überführung herangezogen hatte, konnte ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil wurde deshalb hinsichtlich des fortgesetzten Betruges und des Gesamtstrafausspruchs aufgehoben und insoweit zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO greift ein, wenn nach den Umständen ein Verdacht besteht, dass der Zeuge an der abgeurteilten Tat als Beteiligter mitgewirkt hat; die Verdachtsfrage ist zu erörtern und erfordert eine entsprechende Entscheidung des Tatgerichts.

2

Wird ein nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigender Zeuge gleichwohl vereidigt und werden seine Aussagen als eidliche Bekundungen zur Überführung verwertet, kann das Urteil hierauf beruhen, wenn nicht auszuschließen ist, dass dem Eid bei der Beweiswürdigung maßgebliches Gewicht beigemessen wurde.

3

Eine Verfahrensrüge, die sich nur gegen Inhalt oder Lücken der Sitzungsniederschrift richtet, ist unbeachtlich, wenn sie keinen konkret behaupteten Verfahrensvorgang angreift oder der behauptete Vorgang nach dem Protokoll nicht feststeht.

4

Ein rechtlich beachtlicher Vorteilsausgleich beim Vermögensschaden setzt voraus, dass dieselbe Handlung, die den Nachteil herbeiführt, zugleich den ausgleichenden Vorteil bewirkt; Vorteile aus vorgelagerten, unabhängig wirksamen Geschäften gleichen spätere Vermögensnachteile nicht aus.

5

Die Vermögensgefährdung kann als Nachteil im Sinne des § 266 StGB genügen; pflichtwidrige Nichtverbuchung von Einnahmen und Ausgaben sowie das Führen einer „schwarzen Kasse“ begründen regelmäßig eine solche Gefährdung, solange kein Ausnahmefall festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 5. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werksdirektor Fritz ██ aus █████, geboren █████████ ███ in ██, Kreis ██, wegen Betruges usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5. Mai 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges (Fall B I des angefochtenen Urteils) verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist „wegen fortgesetzten Betruges, wegen Urkundenbeseitigung nach § 348 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Untreue, Betrug und Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenverfälschung nach § 348 Abs. 2 StGB und wegen fortgesetzter Untreue“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 300 DM, 50 DM, 100 DM, 100 DM, 500 DM, 500 DM, 50 DM und 100 DM verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A. Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Revision rügt unter anderem, „der Zeuge W____ soll eine Koksaufstellung über die Jahre 1950/51 und 1951/52 überreicht haben, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sein soll. Diese Koksaufstellung, die für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten hinsichtlich der fortgesetzten Untreue von besonderer Wichtigkeit war, befindet sich nicht bei den Akten.“

Soweit diese Beanstandung verständlich ist, erscheint sie abwegig. Denn die angefochtene Entscheidung kann unmöglich darauf beruhen, dass sich eine Urkunde, die ordnungsgemäß zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, später „nicht bei den Akten befindet“.

2.) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Protokoll weise nicht aus, dass eine Auskunft der Reichswerke zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei.

Nach dem Wortlaut der Beanstandung scheint diese sich nur gegen die Sitzungsniederschrift zu wenden; dann wäre sie unbeachtlich.

Selbst wenn die Beanstandung aber dahin auszulegen wäre, dass ein Verfahrensvorgang – und nicht nur seine Beurkundung oder Nichtbeurkundung – gerügt werden sollte, könnte die Revision im vorliegenden Falle hiermit nicht durchdringen. Denn nach der Sitzungsniederschrift hat „der Staatsanwalt eine Auskunft der Reichswerke bekanntgegeben“; es ist also nicht auszuschließen, dass der Inhalt der Auskunft durch anschließende Erörterung mit dem Angeklagten, möglicherweise durch dessen Geständnis, Gegenstand der Hauptverhandlung wurde. Selbst wenn die Rüge richtig erhoben worden wäre, würde mithin der behauptete Verfahrensfehler nicht feststehen.

Hiervon abgesehen ergeben die Urteilsgründe genau wie die dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden – deutlich, dass die Auskunft nicht zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen worden ist (vgl. UA 20, 21).

3.) Mit Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die beiden Verurteilungen wegen einfacher passiver Bestechung (B IV der Entscheidungsgründe) durch eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beeinflusst sein könnten.

a) Nach der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge ████ „wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat unbeeidigt“ geblieben.

Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die Möglichkeit einer Tatbeteiligung dieses Zeugen offenbar in einer aktiven Bestechung gemäß § 333 StGB gesehen.

Dem kann nicht, wie die Revision es tut, entgegengehalten werden, die aktive Bestechung müsse ganz allgemein schon deshalb als „Beteiligungstat“ ausscheiden, weil der Angeklagte nur wegen Geschenkannahme, nicht wegen passiver Bestechung verurteilt worden sei. Die aktive Bestechung kann sehr wohl auch als Beteiligung (im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO) an einem Vergehen nach § 331 StGB in Betracht kommen (vgl. u. a. BGH in 3 StR 608/51 vom 25. 6. 1953, 2 StR 495/52 vom 11. 8. 1953 und RGSt 64, 296). Es hängt dies von dem jeweiligen Einzelfall ab. Im Allgemeinen wird allerdings der Tatbestand des § 333 StGB nur dann vorliegen, wenn der beschenkte Beamte auch seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB erfüllt hat. Bei den hiervon abweichenden Ausnahmefällen ist zumeist die Beweislage in Bezug auf den Beschenkten, z. B. Fehlen des Nachweises der inneren Tatseite, für die Nichtverurteilung des Beamten aus § 332 StGB (und seine Verurteilung aus § 331 StGB) maßgebend.

Um eine solche Beweisschwierigkeit handelt es sich hier aber nicht. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr, dass – wie alle Beteiligten von vornherein wussten – die in Rede stehenden Amtshandlungen des Angeklagten (schon objektiv) keine Pflichtwidrigkeiten enthielten. Unter diesen Umständen war aber in Bezug auf den Zeugen ███████ kein Raum mehr für den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 333 StGB, sodass auch ein Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO auszuschließen hatte. Zumindest hätte es bei der erörterten Sach- und Rechtslage einer eingehenderen Begründung des Beschlusses über die Nichtvereidigung des Zeugen bedurft. Da es an einer solchen Begründung fehlt, war das Revisionsgericht auf die aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Tatsachen angewiesen. Diese sprechen – wie dargelegt – zunächst für eine rechtsirrtümliche Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO.

b) Im vorliegenden Falle konnte jedoch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht. Denn die Strafkammer lässt bei der Würdigung der Beweise deutlich erkennen, dass sie nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ etwa im Zusammenhang mit dem persönlichen Eindruck von ihm in Frage stellen will, sondern dass sie ihm nur auf Grund objektiver Umstände nicht folgen kann. Bei dieser Sachlage wäre hier auch bei einer etwaigen Vereidigung des Zeugen mit Sicherheit keine andere Würdigung der Beweise zu erwarten gewesen.

4.) Einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO sieht die Revision allerdings mit Recht darin, dass der Zeuge Laufer vereidigt worden war.

a) Nach den Urteilsfeststellungen hatte Laufer (als Hofmeister der Stadtwerke) auf Anordnung des Beschwerdeführers den Lieferungen an die Hüttenwerke keine Wiegezettel mehr beigelegt, sondern nur noch Lieferscheine mit Gewichtsangaben, die aber unrichtig, weil überhöht waren. Durch dieses Verhalten des Zeugen ist die Ausführung der Betrugestat des Angeklagten zum Teil überhaupt erst ermöglicht worden.

b) Wenn das Landgericht angesichts einer so engen Verbindung zwischen der Straftat des Beschwerdeführers und der Unterstützungshandlung des Zeugen diesen ohne Erörterung der Verdachtsfrage und ohne Beschlussfassung vereidigt hat, so liegt darin eine Verletzung des erörterten Vereidigungsverbotes.

c) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Fall B I) kann auf diesem Verfahrensverstoß auch beruhen. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht die Bekundungen des Zeugen ████ als eidliche Aussagen verwertet und sie zur Überführung des bestreitenden Angeklagten herangezogen. Dass es bei der Beweiswürdigung den Aussagen des █████, die unbeeidigt hätten bleiben müssen, um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als es sonst getan hätte, ist nicht auszuschließen. Die von dem Verfahrensmangel betroffene Verurteilung war daher aufzuheben.

5.) Die anderen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Insbesondere sind keine Verstöße gegen § 261 StPO zu erkennen.

6.) Soweit in Verbindung mit dieser Beanstandung dem Urteil Widersprüche, also in Wahrheit sachlich-rechtliche Mängel vorgeworfen werden, geht die Revision fehl.

a) Zu Beginn der Urteilsgründe (UA S. 3) weist der Tatrichter auf die Besonderheiten im Leben der Angeklagten hin und führt hierzu aus:

„Die Angeklagten sind sämtlich nicht vorbestraft und haben in ihrer bisherigen Entwicklung und Lebensführung keine Besonderheiten gezeigt.“

Schon aus dem Zusammenhang mit der Erörterung etwaiger Vorstrafen ergibt sich deutlich, dass die Strafkammer hier „Besonderheiten“ im ungünstigen Sinne meint. Es ist daher kein Widerspruch, wenn das Urteil später (UA S. 96) „Besonderheiten“ im günstigen Sinne erörtert.

b) Im Übrigen bedürfen die insoweit erhobenen Beanstandungen keiner näheren Erörterung, weil sie offensichtlich unbegründet sind.

B. Sachbeschwerde:

I.

Wie dargelegt, musste die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges gegenüber den Hüttenwerken (Fall B I) schon auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden, sodass es auf die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe nicht mehr entscheidend ankommt.

Es sei jedoch erwähnt, dass die Sachrüge keinen Erfolg gehabt hätte. Denn die Strafkammer stellt zur inneren Tatseite ausreichend fest, dass es dem Beschwerdeführer darauf angekommen sei, für die Städtischen Werke einen Vermögensvorteil (Mehrpreis) zu erreichen, auf den diese – wie er wusste – keinen Anspruch gehabt hätten (UA 9); sie hebt weiter hervor, dass der Angeklagte weder ein Recht zu Aufschlägen hatte, noch insoweit mit dem Einverständnis der Gegenseite rechnen konnte (UA 8).

II.

In Bezug auf die Straftaten zu II, III und IV macht die Revision geltend, dass die zugrunde liegenden Geschäfte nicht zu den eigentlichen Aufgaben der Stadtwerke gehört hätten; der Angeklagte ██ ███ habe deshalb insoweit „nicht als Werkleiter eines Eigenbetriebes im speziellen Sinne“ – keinerfalls aber als „Beamter“ gehandelt.

Dieser Angriff des Beschwerdeführers geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte gerade in seiner Eigenschaft als Leiter der Stadtwerke Beamter auf Lebenszeit (UA 4). Die Strafkammer hebt weiter hervor, dass er bei den in Rede stehenden Straftaten für die Stadtwerke – zumindest also in Erfüllung dienstlicher Nebenpflichten handelte. Dann aber waren für dieses Tun auch die Voraussetzungen des § 359 StGB gegeben.

III.

Die Annahme von Untreue in den Fällen B II und III begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1.) Für den Treubruchtatbestand kommt es nicht auf die Beamteneigenschaft des Angeklagten an, weil ein Treueverhältnis bereits schlechthin durch seine Stellung als Werkleiter begründet worden war.

2.) Die Revision bezweifelt vor allem, dass ein Vermögensschaden entstanden ist.

a) Für einen Teil der Fälle sieht der Beschwerdeführer einen Vorteilsausgleich darin, dass die von ihm für eigene Zwecke einbehaltenen Aufschläge aufs Engste mit den Geschäftsabschlüssen selbst verbunden gewesen seien; die Geschäftsabschlüsse aber hätten den Stadtwerken nur Vorteile gebracht.

Dabei übersieht er, dass eine – rechtlich beachtliche Vorteilsausgleichung nur dann gegeben ist, wenn dieselbe Handlung, durch die beeinträchtigt wird, zugleich den Vorteil mit sich bringt, durch den die Beeinträchtigung aufgehoben oder überboten wird. Bei den hier in Betracht kommenden Fällen war das aber anders. Der vorteilbringende Geschäftsabschluss war voraufgegangen und hätte unter allen Umständen auch dann Bestand gehabt, wenn die späteren, schädigenden Handlungen des Angeklagten nicht erfolgt wären.

b) Soweit die Revision einen Vermögensschaden deshalb verneint, weil die Stadtwerke in den von dem Angeklagten abgeschlossenen Geschäften die Zahlung von Schmiergeldern usw. erspart hätten, ist ihr tatsächliches Vorbringen neu bzw. steht in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen.

3.) Der ohne nähere Begründung erhobene Angriff gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers geht an den Feststellungen vorbei und ist offensichtlich unbegründet.

IV.

Betrug zum Nachteile der Stadtwerke in den Fällen B II 1–6 und III hält die Revision deshalb nicht für gegeben, weil es an einer Täuschungshandlung und Irrtumserregung fehlen soll; ein Werkleiter, der selbst für die Kasse verantwortlich sei, könne gegenüber dem Kassenbeamten, der seine Kassenanweisungen ausführe, keinen Betrug begehen.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass im Urteil ausdrücklich auf die Mitverantwortung des Kassenbeamten, der z. B. eine eigene Prüfungspflicht hatte, hingewiesen worden ist (vgl. UA 29).

Bedenkenfrei ist auch die Annahme eines Verstoßes gegen § 348 Abs. II StGB in den Fällen B II (1 und 6), III und V.

1.) Im Falle II 1 hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Rechnungen dem Angeklagten amtlich zugänglich waren und dass er den Tatbestand des Beiseiteschaffens erfüllt hat (UA S. 30).

2.) Das gleiche gilt im Falle II 6 (UA S. 42). Die Strafkammer hat hier eine wahlweise Schuldfeststellung zwischen den Ausführungsarten des Vernichtens und des Beiseiteschaffens getroffen. Das ist rechtlich unbedenklich, weil es sich um durchaus gleichwertige Ausführungsarten derselben Straftat handelt, nämlich um ein gleichartiges Vergreifen an Urkunden, deren Verwendbarkeit der Beamte kraft seiner Treupflicht nicht beeinträchtigen darf. Für die Verwendbarkeit einer Urkunde als Trägerin eines Gedankeninhalts macht es begrifflich keinen wesentlichen Unterschied, ob ihre Beeinträchtigung durch Vernichten oder durch Beiseiteschaffen erfolgt (vgl. RGSt 57, 174/175).

3.) Im Falle III ergibt sich der Tatbestand des Beiseiteschaffens allein schon aus den Feststellungen über die persönliche Inbesitznahme der Urkunden (UA S. 56, 57).

4.) Im Falle V lässt der Urteilszusammenhang keinen Zweifel darüber, dass die Rechnungen dem Beschwerdeführer amtlich zugänglich waren.

Die ohne nähere Ausführungen aufgestellte Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht verfälscht, sondern nur schriftlich gelogen, ist offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen über die wesentlichen Änderungen des Urkundeninhalts und aus den Darlegungen darüber, dass der Angeklagte dabei den Anschein erweckte, als sei die Änderung von dem ursprünglichen Aussteller vorgenommen.

VI.

Den Tatbestand des § 267 StGB will die Revision in den Fällen B II 1, 4, 5, 6 und III ebenfalls mit der bloßen Behauptung ausräumen, es habe sich nur um schriftliche Lügen im innerbetrieblichen Dienstverkehr gehandelt.

Die Urteilsfeststellungen ergeben aber deutlich, dass die für den Rechtsverkehr bestimmten Urkunden gefälscht worden sind (UA 50, 36, 39, 42, 57 i. V. m. 45 ff.).

VII.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die Verurteilungen wegen einfacher passiver Bestechung sind offensichtlich unbegründet.

VIII.

Auch im Falle B VI – Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue – kann die Sachbeschwerde der Revision gegenüber der eingehenden, rechtsirrtumsfreien Begründung des Urteils nicht durchgreifen.

Es ist anerkannten Rechts, dass die Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen ist, und dass im Allgemeinen die Führung einer „schwarzen Kasse“ und die pflichtwidrige Nichtverbuchung von Einnahmen und Ausgaben das Vermögen des Betroffenen gefährdet. Für das etwaige Vorliegen eines Ausnahmefalles hat die Revision nichts dargetan. Die Urteilsfeststellungen bieten insoweit auch keinen Anhaltspunkt.

Die Feststellungen des Urteils ergeben den Untreuevorsatz des Beschwerdeführers ebenfalls zweifelsfrei (UA S. 77, 78).

C.

Nach alldem waren nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Fall B I) und der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Im vorliegenden Falle lässt sich mit völliger Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der anderen (rechtlich bedenkenfrei verhängten) Strafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung beeinflusst sein könnte. Schon die verhältnismäßig sehr milde Bestrafung in allen Fällen spricht dagegen. Die Strafaussprüche der übrigen Verurteilungen haben daher Bestand.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im Falle B I, im Falle B IV und im Falle B VI sowie in den anderen Strafaussprüchen beantragt.

Dr. RotbergSchmidtSiemer
Dr. KoffkaDr. Birker

Zitiert (2)