Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafen wegen unzureichender Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 600/90
Datum
25.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafen im Urteil des Landgerichts Bremen wegen Vergewaltigung auf und verwies die Sache zurück. Entscheidungsrelevant war, ob bei festgestellter erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Tatrichter eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geprüft hat. Die Urteilsgründe lassen die erforderliche Auseinandersetzung mit schuldmindernden und schulderhöhenden Umständen sowie die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt nicht erkennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei festgestellter erheblich verminderter Schuldfähigkeit hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist; die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB ersetzt diese Prüfung nicht.

2

Die Strafzumessungsgründe müssen erkennen lassen, dass schuldmindernde und schulderhöhende Umstände gegeneinander abgewogen wurden; hierunter fällt die Prüfung, ob Bekanntheit eigener Neigungen zu alkoholbedingten Straftaten einen Ausgleich der Schuldminderung bewirkt.

3

Der Maßstab für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unterscheidet sich von den Kriterien für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB; die Feststellung des einen schließt die Prüfung des anderen nicht aus.

4

Bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ist die Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat zu beziehen; der Tatrichter hat in den Urteilsgründen darzulegen, weshalb er einen bestimmten Referenzzeitpunkt gewählt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 12. Juli 1990

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ Wolfgang geboren am ██████████ 1940 in ██████ zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Juli 1990 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Verfahrensbeschwerden und die sonstigen Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch unbegründet sind, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung der Strafen.

Die Strafkammer ist „zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen“, dass die Schuldfähigkeit bei der in der Nacht zum 28. März 1990 begangenen Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe) erheblich vermindert gewesen ist (UA S. 34). Die Strafkammer hat diesen Umstand nicht zum Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB genommen (UA S. 38).

Dazu hat sie ausgeführt, dass der Angeklagte schon ein Jahr vorher eine Frau unter Alkoholeinfluss sexuell genötigt habe. Während diese Begründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, gibt die weitere Strafzumessung aus folgenden Gründen Anlass zu rechtlichen Bedenken:

Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, die aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommene Strafe nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Ablehnung eines minder schweren Falles entband den Tatrichter hier nicht von einer solchen Auseinandersetzung. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat (BGHSt 7, 28, 30; BGH NStZ 1981, 1221; BGH StV 1987, 19; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 19). Allerdings können schulderhöhende Momente diese Verringerung des Schuldgehalts ausgleichen und deswegen die Anwendung des nicht nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmens nahelegen; solche schulderhöhenden Momente können darin liegen, dass der Angeklagte seine Neigung kannte, unter Alkohol erhebliche strafbare Handlungen zu begehen, und gleichwohl vor der Tat Alkohol getrunken hat (BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH StV 1987, 19). Ob ein solcher Ausgleich durch schulderhöhende Umstände stattfindet, ist vom Tatrichter je nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Hier lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass eine solche Prüfung stattgefunden hat. Der dabei anzulegende Maßstab fällt nicht ohne weiteres mit den Gesichtspunkten zusammen, die für die Entscheidung zwischen den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 und des § 177 Abs. 2 StGB maßgebend sind. Der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen nach § 177 Abs. 2 StGB ist milder als der Strafrahmen, der sich bei Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf den Regelstrafrahmen nach § 177 Abs. 1 StGB ergibt. Dass der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB ohne Rechtsverstoß ausgeschlossen hat, besagt deshalb nicht ohne weiteres, dass er sich aufgrund einer sachgemäßen Abwägung der schuldmindernden und schulderhöhenden Umstände gegen die Strafmilderung nach § 21 StGB entschieden hat. Da sich die Strafzumessungsgründe zu der letztgenannten Frage nicht äußern, war hiernach die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe aufzuheben.

Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe hat der Senat auch die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe, die ebenfalls eine Sexualstraftat betrifft, sowie die im Zusammenhang damit verhängte Gesamtstrafe aufgehoben.

Zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration weist der Senat darauf hin, dass die Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Taten zu beziehen ist. Warum der Tatrichter zu beiden Fällen auf die Zeit „gegen 6.00 Uhr“ abgestellt hat, ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu ersehen (UA S. 31, 32).

Horstkotte Fuhrmann Laufhütte Hager Harms

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