Revision verworfen – Totschlag: §213 1. Alt. und verminderte Steuerungsfähigkeit durch Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 590/90
- Datum
- 12.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Getötete den Täter durch erhebliche Beleidigungen provoziert hat, ist zugunsten des Angeklagten von einer Provokation im Sinne des § 213 1. Alt. StGB auszugehen; der Tatrichter darf aus Indizien verbaler Streitigkeiten entsprechende Schlussfolgerungen ziehen.
Der Grundsatz in dubio pro reo gilt auch für die Frage, ob die Tatauslösung "ohne eigene Schuld" erfolgt ist; eine ausdrückliche Erörterung entfällt, wenn keine Anhaltspunkte für eine vom Täter verschuldete Provokation vorliegen.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kann zur Strafmilderung herangezogen werden, wenn langjähriger Alkoholmissbrauch die Fähigkeit zur Steuerung der Tat erheblich eingeschränkt hat.
Die Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit ist bei Alkoholabhängigkeit nicht generell ausgeschlossen; sie kann jedoch versagt werden, wenn die Verminderung durch selbstverschuldete Alkoholisierung begründet ist und der Täter seine Neigung bzw. die Gefahr kannte oder kennen konnte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 7. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 590/90 in der Strafsache gegen ████ den Seemann Karsten geboren am ████ 1950 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1991, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor v. ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. August 1990 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Der Rentner ████████████ nahm den wohnungslosen Angeklagten in sein Reihenhaus auf. Dort teilte der Angeklagte ein Zimmer mit der Zeugin KC, die ebenfalls bei ███████ Aufnahme gefunden hatte. Dieser hing sehr an der Zeugin und bezeichnete sie Dritten gegenüber als seine Verlobte. Er wurde eifersüchtig auf den Angeklagten und erklärte diesem mehrfach, er solle das Haus verlassen. Der Angeklagte erwiderte, dass dann die Zeugin KC mit ihm zusammen ausziehen müsse. So kam es mehrfach zu Streitigkeiten zwischen den beiden Männern, zuletzt unmittelbar vor der Tat. Der Angeklagte würgte K████████ mit seinen Händen und strangulierte ihn durch Zusammenziehen eines um den Hals des Opfers gelegten Handtuches insgesamt mindestens zwei Minuten lang, wobei er wenigstens bedingten Tötungsvorsatz hatte. ████████████████ hieran alsbald.
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler die Vorschrift des § 213 1. Alt. StGB angewendet. Es hat nicht ausschließen können und deshalb zugunsten des Angeklagten angenommen, dass ████████ dem Angeklagten Bemerkungen an den Kopf warf, die eine schwere Kränkung enthielten, und dass der Angeklagte „durch solche Bemerkungen des Geschädigten ██ ██ zum Zorn gereizt worden ist und als unmittelbare Reaktion darauf sowie infolge seiner Alkoholisierung begann, den Geschädigten ████████ körperlich anzugreifen“. Diese Annahme hat der Tatrichter nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – auf eine bloße Vermutung gestützt, sondern daraus hergeleitet, dass es in den Tagen vor der Tat aufgrund der Eifersucht des K████████ „mehrfach zu verbalen Streitigkeiten über die Anwesenheit des Angeklagten in dem Haus“ und unmittelbar vor der Tat „erneut zu einem verbalen Streit“ zwischen den Männern kam, wobei die Zeugin KC im darüber liegenden Geschoss laute Stimmen vernahm (UA S. 22–24, 43 f.). Den Gegenstand dieser Auseinandersetzung und die gewechselten Worte hat das Schwurgericht nicht feststellen können. Konnte angesichts dieser Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von dem später Getöteten beleidigt worden ist, so war zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich um eine Beleidigung im Sinne des § 213 1. Alt. StGB gehandelt hat (BGH bei Dallinger MDR 1975, 196).
Bei dieser Sachlage stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Schwurgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob der Angeklagte „ohne eigene Schuld“ im Sinne des § 213 1. Alt. StGB zu seiner Tat veranlasst worden ist; denn es liegt auf der Hand, dass der Tatrichter auch insoweit – mangels Anhaltspunkten für eine vom Angeklagten verschuldete Provokation – den Zweifelsgrundsatz angewendet hat.
Die Beschwerdeführerin vermisst im angefochtenen Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich etwa aus den Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten hätte ergeben können, dass etwas anderes als eine Beleidigung tatauslösend gewirkt haben könnte. Ein solcher Schluss wäre so fernliegend, dass er keiner Erörterung bedurfte.
2. Auch die Herabsetzung des Strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei begründet. Es hat insbesondere nicht verkannt, dass diese Strafmilderung versagt werden kann, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss selbst herbeigeführt hat und die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewusst war oder hätte bewusst sein können (BGH bei Dallinger MDR 1972, 16 und 570; NStZ 1986, 114; Senatsbeschluss vom 25. Januar 1991 – 5 StR 600/90 –).
Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter seine Ermessensentscheidung damit begründet, dass der Angeklagte aus eigenem Antrieb Schritte unternommen hatte, seiner Alkoholabhängigkeit und damit der ihm bekannten Gefahr zu begegnen, und dass für den Angeklagten aufgrund seines in jahrelangem Alkoholmissbrauch entwickelten Hanges zum Alkohol die Möglichkeit, zwischen Trinken und Abstinenz zu wählen, erheblich eingeschränkt war (UA S. 49 f.).
3. Die Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung deckt auch sonst keinen Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Laufhütte | Horstkotte | |||
| Schuster | Hager |