Revision verworfen: Öffentliche Vorführung pornographischer Filme und Einziehung nach §74d StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/76
- Datum
- 15.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentliche Vorführung pornographischer Filme gegen ein Entgelt ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB tatbestandsmäßig auch dann, wenn das Eintrittsentgelt mit anderen Leistungen gebündelt ist, sofern der geforderte Preis für die Vorführung als solcher „ganz“ verlangt wird.
§ 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB findet auf das Inverkehrbringen bzw. Bereithalten von pornographischen Filmkopien Anwendung, wenn die Kopien pornographischen Inhalts sind und zum Zweck der Verbreitung oder öffentlichen Vorführung bezogen werden.
Ein Verbotsirrtum (Entschuldigungsgrund) ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene zum Tatzeitpunkt Kenntnis laufender Strafverfahren hatte, die denselben oder gleichgelagerten Vorwurf zum Gegenstand haben.
Ein offenkundiger Zitierfehler bezüglich der gesetzlichen Einziehungsgrundlage berührt die Wirksamkeit der Einziehungsanordnung nicht, wenn sich aus dem Urteilskontext die tatsächlich angewendete Rechtsgrundlage (hier § 74d Abs. 3, 4 StGB) und die Erforderlichkeit der Einziehung zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Verbreitung erkennen lassen; die Versagung von Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 StGB ist in solchen Fällen zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Paul █ aus ██, geboren am █████ 1907 in ███,
Einziehungsbeteiligte: BC KG, Filmverleih, vertreten durch den Geschäftsführer ████ aus ██████,
wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 7, 8 StGB
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ aus ████████ als Vertreter der Einziehungsbeteiligten,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Mai 1976 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe
Von Rechts wegen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Gesetzesverstoß nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB verurteilt.
Die Filme "The Big Con", "Sensations" und "Fringe Benefits" haben, wie die Urteilsgründe ergeben, einen pornographischen Inhalt. Der Angeklagte hat sie in einer öffentlichen Filmvorführung gezeigt; zu seinen Filmtheatern "Metropol" und "Rixi" hatte jeder, der 18 Jahre alt war und das Eintrittsgeld zahlte, ungehinderten Zugang.
Die Filmvorführungen fanden gegen ein Entgelt statt, das im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB "ganz" für diese Vorführungen verlangt wurde. Nach den Feststellungen wurde an die Besucher des "Metropol" gegen Zahlung von 10 DM ein "Einlassverzehrbon" ausgegeben, auf dem es hieß: "10 DM, davon Entgelt für die Filmvorführung 4 DM, zwei Getränke nach Wahl (laut Aushang) 6 DM" (UA S. 5); die Besucher des "Rixi" erhielten für 8 DM einen "Einlassbon" mit der Aufschrift "8 DM, davon Entgelt für die Filmvorführung 3 DM" (UA S. 7). Danach hat der Angeklagte den auf diesen Berechtigungskarten genannten Preis von 4 DM bzw. 3 DM "ganz" für die Filmvorführung verlangt. Dass der Kinobesucher außer der Eintrittsberechtigung einen Anspruch auf andere Leistungen (Getränke, Schallplatte) erwarb, ändert daran nichts.
2. Der Angeklagte hat Kopien des Films "It happened in Hollywood" sowie von zwei Werbevorspännen bezogen, um sie im "Rixi" in gleicher Weise zu verwenden wie den Film "Fringe Benefits". Das Landgericht hat den Inhalt der von dem Angeklagten bezogenen Kopien ohne Rechtsfehler als pornographisch bezeichnet. Die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
3. Die vier Taten des Angeklagten sind nicht durch Verbotsirrtum entschuldigt. Das bedarf hier keiner näheren Ausführungen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen zur Tatzeit wusste, dass die Staatsanwaltschaft in Berlin gegen ihn in anderer Sache Anklage mit einer Anschuldigung erhoben hatte, die den Vorwürfen, die Gegenstand der vorliegenden Verurteilung sind, entsprach (UA S. 4, 15).
4. Auch die Entscheidung über die Einziehung der Filmkopien ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Bei der Angabe, die Kopien seien "gemäß § 740 StGB" eingezogen worden (UA S. 16), handelte es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Rechtsgrundlage der Einziehung war § 74d Abs. 3, 4 StGB. Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich dargelegt, warum es die Einziehung für erforderlich hielt, um ein gesetzwidriges Verbreiten oder Vorführen der Kopien zu verhindern (§ 74d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB). Auch ist an anderer Stelle der Urteilsgründe berücksichtigt, "dass der Angeklagte die Vorführung pornographischer Spielfilme einstellen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er damit gegen § 184 StGB verstößt" (UA S. 16). Doch ergibt der Urteilszusammenhang, dass das Landgericht eine gesetzwidrige Vorführung der Filme durch die Einziehungsbeteiligte verhindern wollte; dass deren Vertreter zu dem in § 74d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Personenkreis gehören, durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler annehmen.
Aus diesem Grunde begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht gemäß § 74f Abs. 2 Nr. 1 StGB davon abgesehen hat, der Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung für die eingezogenen Kopien zu gewähren.
| Schuster | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Sarstedt | Horstkotte |