§ 184 Abs. 1 Nr. 7, 8 StGB: Entgeltklausel bei Pornofilmvorführung und Nebenleistungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 114/79
- Datum
- 18.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst das gewerbliche Vermieten/Liefern pornographischer Filme an Kinobetreiber als vorbereitende Handlung, wenn der Täter eine öffentliche Vorführung unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB ermöglichen will.
Bei § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB ist zur Beurteilung, ob das Entgelt ganz oder überwiegend für die Filmvorführung verlangt wird, auf das übliche Entgelt einer normalen Filmvorführung abzustellen und dieses dem üblichen Entgelt etwaiger Nebenleistungen gegenüberzustellen.
Stehen Nebenleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Filmvorführung (insbesondere gastronomische Leistungen während der Vorführung), kann ihre Angemessenheit und Üblichkeit für die Entgeltbewertung herangezogen werden; ein bloß nomineller Anteil für die Vorführung genügt nicht, um das gesetzliche Überwiegen der Nebenleistung zu begründen.
Fehlt zwischen Filmvorführung und „Nebenleistung“ ein innerer Zusammenhang, kann die bloße Zugabe bzw. der Zwangserwerb (z.B. Schallplatte oder pornographisches Magazin) ein an sich strafbares Verhalten nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht straflos machen; der Vorführungsanteil ist dann als „ganz“ für die Vorführung verlangt anzusehen.
„Gewalttätigkeit“ im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfordert eine aggressive physische Krafteinwirkung unmittelbar gegen die Person; eine Drohung ohne gleichzeitige Gewaltanwendung genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 114/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Alois ██ ██ aus ████████, geboren am ███████ 1926 in ██ ███, den kaufmännischen Angestellten Hans-Günther ██ aus ███, geboren am █████ in ███, wegen Verbreitung pornographischer Schriften.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Misl, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███████, Rechtsanwalt ██████████████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten BC, Justizhauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat beiden Angeklagten zur Last gelegt, in dreizehn Fällen gemeinschaftlich handelnd pornographische Schriften (Filme) geliefert zu haben, um anderen zu ermöglichen, die Filme in öffentlicher Vorführung gegen ein überwiegend hierfür verlangtes Entgelt zu zeigen (§ 184 Abs. 1 Nr. 7, 8 StGB), und tateinheitlich damit in einem Falle pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Von diesem Vorwurf hat die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Der Angeklagte BC ist Alleininhaber eines Filmverleihs, der Angeklagte SC ist als kaufmännischer Angestellter der Firma Bezirksleiter für den Großraum F[REDACTED]. Die Verleihfirma vermietet pornographische Filme, die sie vorwiegend in den USA erwirbt, an Lichtspieltheater, in denen sie öffentlich aufgeführt werden.
1. Daß das gewerbliche Vermieten von pornographischen Filmen in hierfür spezialisierten Unternehmen nicht unter § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 27, 52; ebenso BayObLGSt 1976, 169); die Strafkammer brauchte daher auf diese Vorschrift nicht einzugehen. Dagegen kann das gewerbliche Vermieten pornographischer Filme an Lichtspieltheater als vorbereitende Handlung gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar sein, wenn die Filme unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB öffentlich gezeigt werden und der Verleiher diese gesetzwidrige Verwendung ermöglichen will.
2. Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit des Verleihers ist demnach, daß der oder die entleihenden Kinobesitzer die pornographischen Filme in öffentlicher Vorführung zeigen, wobei das Entgelt ganz oder überwiegend für diese Filmvorführung verlangt wird (§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Die Strafkammer hat daher folgerichtig geprüft, ob in den dreizehn Fällen öffentlicher Vorführung der Filme, die dem Urteil zugrunde liegen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie verneint das im Ergebnis aus dem Grunde, weil die Preise für die zugleich mit den Eintrittskarten verkauften Getränke, Schallplatten oder pornographischen Hefte angemessen gewesen seien und weil es nicht darauf ankomme, ob der daneben für die Filmvorführung verlangte geringere Anteil am Gesamtentgelt dem üblichen Entgelt für den Einlaß zu einer normalen Filmvorführung entspreche.
Diese Betrachtung ist rechtsfehlerhaft und wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes gerecht.
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB bestehen keine Bedenken; insbesondere genügt sie den an die Bestimmtheit von Straftatbeständen zu stellenden Anforderungen (BVerfGE 47, 109).
Die Auslegung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn die geforderte Vergütung in Teilleistungen für die Filmvorführung einerseits und die Nebenleistung (z. B. Getränke) andererseits aufgeschlüsselt werden kann, die Vergütung für die Filmvorführung „ganz“ auf diese Teilleistung entfalle (BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 – 5 StR 598/76), hat das Bundesverfassungsgericht als gegen das Grundgesetz verstoßend insoweit abgelehnt, als zwischen der Filmvorführung und der weiteren Leistung ein Zusammenhang besteht (BVerfGE 47, 109, 122).
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und ist mit dem Bundesverfassungsgericht der Meinung, daß das Gesetz die Möglichkeit des Überwiegens der weiteren Leistung jedenfalls dann ausdrücklich vorsieht, wenn zwischen der Filmvorführung und der weiteren Leistung ein Zusammenhang besteht, der es ausschließt, die beiden Teilleistungen mit der Folge zu trennen, daß das an die Filmvorführung entfallende Teilentgelt als „ganz“ für diese Vorführung „verlangt“ im Sinne des Gesetzes anzusehen wäre.
b) Ein solcher Zusammenhang ist sicher dann gegeben, wenn während der Filmvorführung Getränke verabreicht (Fälle 4 und 8 des angefochtenen Urteils) oder sonstige gastronomische Leistungen geboten werden. Eine Fallgestaltung dieser Art lag dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1978 (1 StR 109/78 = MDR 1978, 768) zugrunde, in dem bereits ausgesprochen ist, daß für die Frage des Wertes der gebotenen Leistungen auf das für derartige Leistungen angemessene und übliche Entgelt abgestellt werden kann (vgl. auch BVerfG aaO). Denn nur wenn auf das übliche Entgelt für beide Teilleistungen, die Filmvorführung einerseits und die gastronomischen Nebenleistungen andererseits, abgehoben wird, ist ein mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen. Daß der Zweck des Gesetzes vor allem darin besteht, die Jugend vor der öffentlichen Darbietung pornographischer Filme in herkömmlichen Filmtheatern zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend hervorgehoben (BVerfG aaO S. 117 ff.). Seine Erwägung, daß die „Entgeltklausel“ dazu führe, dem Besucher pornographischer Filme mindestens das Doppelte der Aufwendungen abzuverlangen, die für den Besuch eines herkömmlichen Filmtheaters erforderlich waren, und daß schon damit eine Hürde errichtet werde, die Jugendlichen den Besuch pornographischer Filme erschwere, zeigt mit aller Deutlichkeit, daß für die Bewertung des Entgelts vom üblichen Entgelt für eine „normale“ Filmvorführung auszugehen ist, zu dem ein weiteres übliches Entgelt für Nebenleistungen in einer Höhe treten muß, die das Entgelt für die Filmvorführung als den geringeren Teil des Gesamtentgelts erscheinen läßt.
Das Landgericht beruft sich zu Unrecht darauf, daß die unentgeltliche Vorführung pornographischer Filme vom Gesetz nicht verboten sei, so daß es auch erlaubt sein müsse, das übliche Entgelt für die Nebenleistungen um einen geringfügigen, mehr oder weniger nur nominellen Betrag für die Filmvorführung zu erhöhen, um der Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB Genüge zu tun. Dabei ist übersehen, daß der Fall einer unentgeltlichen öffentlichen Filmvorführung praktisch kaum vorkommen wird, daß aber vor allem aus der Straflosigkeit unentgeltlicher Vorführungen nicht geschlossen werden kann, jedes noch so geringe Scheinentgelt genüge aus diesem Grunde dem gesetzlichen Erfordernis des Überwiegens des für die Nebenleistung geschuldeten Entgelts.
c) Diese Grundsätze gelten nur dann, wenn die den üblichen Wert der Filmvorführung im Wert übersteigende „Nebenleistung“ in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Filmvorführung steht. Anders liegt es, wenn zwischen der Filmvorführung und den Nebenleistungen kein Zusammenhang besteht, der die beiden Teilleistungen zu einer einheitlichen Darbietung verbinden könnte. „Daß durch die bloße Zugabe einer solchen ‚Nebenleistung‘ von entsprechendem Wert ein an sich strafbares Verhalten nicht straflos werden kann, läßt sich für jedermann erkennen“ (BVerfG aaO S. 122). Daraus ergibt sich, daß in einem solchen Fall des fehlenden Zusammenhangs zwischen Filmvorführung und Nebenleistung das Entgelt für die Filmvorführung als gesondertes Entgelt anzusehen ist, das im Sinne des Gesetzes „ganz“ für die Filmvorführung verlangt wird (BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 – 5 StR 598/76).
Einen derartigen Zusammenhang zwischen Filmvorführung und Nebenleistung hat das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1978, 775) zutreffend für den Fall verneint, daß dem Besucher des pornographischen Films zusätzlich eine Schallplatte nicht pornographischen Inhalts verkauft wird, für die er während der Filmvorführung keine Verwendung hat. Nicht anders verhält es sich, wenn der Besucher, der den pornographischen Film sehen will, als „Nebenleistung“ ein pornographisches Heft oder Magazin erwerben muß. Denn auch für ein solches Erzeugnis hat er während der Filmvorführung keine Verwendung. Der Umstand allein, daß es sich bei Film und Magazin gleichermaßen um Pornographie handelt, schafft noch keinen inneren Zusammenhang zwischen beiden Leistungen, wie er dem dargelegten Gesetzeszweck entspricht.
Nach allem ist in den Fällen, in denen der Besucher einer pornographischen Filmvorführung als „Nebenleistung“ eine Schallplatte oder ein pornographisches Magazin erwerben muß, der Auslegung zu folgen, daß der auf die Filmvorführung entfallende Entgeltanteil als „ganz“ für die Filmvorführung verlangt anzusehen ist.
Demnach würde es sich auch aus diesem Grunde in der Mehrzahl der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Fälle – soweit einschlägige Feststellungen überhaupt getroffen worden sind – um strafbare öffentliche Vorführung von pornographischen Filmen gehandelt haben.
3. Was die innere Tatseite bei beiden Angeklagten anlangt, enthält das angefochtene Urteil, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen. Vorsorglich sei hier auf folgendes hingewiesen:
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist in allen Fällen außer dem Vorsatz erforderlich, daß der Täter handelt, um einem anderen die Verwendung der ihm gelieferten pornographischen Schriften im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu ermöglichen; es ist insoweit Absicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns erforderlich (Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 184 Rn. 48).
Gegebenenfalls wird die Frage des Verbotsirrtums zu prüfen sein, da es sich bei der Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 und 8 StGB auf Fälle der vorliegenden Art um Abgrenzungsfragen handelt, die von zahlreichen Gerichten verschieden beantwortet worden sind und deren Klärung, soweit nicht ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden kann, nur schrittweise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer einfachen, umfassenden und für jeden überschaubaren Lösung zu finden ist (vgl. BGH MDR 1978, 768, 769). In diesem Zusammenhang wird auch die Ernstlichkeit der von den Angeklagten in ihre Verleihverträge aufgenommenen, im angefochtenen Urteil wiedergegebenen einschlägigen Klauseln zu prüfen sein.
II. Den Angeklagten lag weiter zur Last, einen pornographischen Film verbreitet zu haben, der Gewalttätigkeit zum Gegenstand hatte (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Daß die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Vorwurf bezieht sich auf eine einzelne Szene in einem der vermieteten Filme, in der eine Frau durch Bedrohung mit vorgehaltener Pistole dazu gezwungen wird, mit einem Manne den Mundverkehr auszuüben.
Der Begriff der „Gewalttätigkeit“, der auch an anderen Stellen des Gesetzes vorkommt (§§ 113 Abs. 2 Nr. 2, 124, 125, 131 StGB), ist enger als der Begriff der Gewalt (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 113 Rn. 29); Gewalttätigkeit erfordert die Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen die Person in einem aggressiven Handeln (BGHSt 20, 305, 308; 23, 46, 52; Dreher/Tröndle, aaO § 124 Rn. 7). Daran fehlt es bei einer Bedrohung, die nicht mit gleichzeitiger Gewaltanwendung verbunden ist und auf die Beugung des Willens unter Hinweis auf eine mögliche künftige Gewaltanwendung abzielt.
Da die Anklage insgesamt tateinheitliches Handeln angenommen hat, ist das angefochtene Urteil gleichwohl im vollen Umfang aufzuheben.
| Mösl | Willms | Müller | |||
| Schumacher | Maier |