Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung mehrerer Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 59/80
- Datum
- 25.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass durch Täuschung ein tatbestandsmäßiger Vermögensvorteil erlangt oder eine Vermögensschädigung herbeigeführt worden ist; medizinisch indizierte Leistungen begründen regelmäßig keinen Betrugserfolg.
Das Verschweigen früherer Krankenhausaufenthalte stellt nur dann eine tatbestandserhebliche Täuschung gegenüber einem Kostenträger dar, wenn dadurch konkret die Gefahr begründet wird, dass der Kostenträger die Kostenerstattung verweigert.
Bei Inanspruchnahme besonderer Leistungen unter Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit ist der Schuldumfang auf die durch Täuschung erlangten Leistungen zu begrenzen; in die Verurteilung dürfen nicht Leistungen einbezogen werden, die unabhängig von der Täuschung erbracht wurden.
Sind die Feststellungen nicht geeignet, auszuschließen, dass die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes (z. B. tatsächliche Behandlungsbedürftigkeit) vorliegen, hat das Revisionsgericht die Verurteilungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Horst ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████ 1929 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 4), 6), 7), 8), 9), 10), 11) und 13) wegen Betruges verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 11 Fällen, wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen unbefugten Führens eines Titels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen zum Nachteil von Krankenhausträgern sowie zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob der Angeklagte jeweils Anzeichen von Herzanfällen zu verspüren geglaubt und seine stationäre Behandlung für notwendig gehalten habe (UA S. 26), hat mithin die Vortäuschung einer Behandlungsbedürftigkeit nicht angenommen. Es meint, dem Angeklagten sei unabhängig von Krankheitssymptomen auf eine möglichst lange Versorgung im Krankenhaus angekommen; deshalb habe er die für die medizinische Versorgung wichtigen vorausgegangenen Krankenhausaufenthalte verschwiegen und damit erreicht, dass er länger im Krankenhaus bleiben konnte. Damit sei die konkrete Gefahr begründet worden, dass das Sozialamt, das nur die notwendigen Kosten für mittellose Unversicherte trage, nicht die gesamten Kosten des jeweiligen Krankenhausaufenthalts übernehmen werde. Der erstrebte rechtswidrige Vorteil liege darin, dass der Angeklagte über das medizinisch indizierte Maß hinaus im Krankenhaus habe verbleiben wollen, was durch das Verschweigen der vorausgegangenen Krankenhausaufenthalte erreicht werden sollte.
Diese Begründung trägt die Verurteilung nicht. Sie schließt nicht aus, dass der Angeklagte sich bei den einzelnen Krankenhausaufnahmen in einer gesundheitlichen Notlage befand, die seine stationäre Behandlung für die jeweilige Aufenthaltszeit erforderlich machte. Dann käme eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in den Fällen, in denen der Angeklagte keine besonderen Leistungen in Anspruch genommen hat, nicht in Betracht (vgl. Urteil des BGH vom 21. März 1978 – 1 StR 544/77 –; Lackner in LK, § 263 StGB Rdn. 117 a. E.). Diese Bedenken berühren auch die Fälle 8) und 11), in denen der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und des bestehenden Versicherungsschutzes besondere Leistungen in Anspruch nahm. Diese wären nach den Feststellungen zwar betrügerisch erlangt. Der Schuldspruch umfasst aber auch die ohne Rücksicht auf spätere Bezahlung erbrachten Leistungen, so dass der Schuldumfang fehlerhaft bestimmt sein könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |