Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/77
Datum
21.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen Betrugs ein und rügte insbesondere die Ablehnung von Beweisanträgen zur Versicherungsfrage. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass keine ursächliche Täuschungshandlung vorlag. Wegen gesundheitlicher Notlage und fehlender Kausalität zwischen angeblicher Täuschung und Vermögensschaden sei kein Betrug nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags als sachlich unerheblich ist rechtsmäßig, wenn der Tatrichter die tatsächlichen Gründe hierfür hinreichend darlegt.

2

Für die Annahme von Betrug bedarf es einer Täuschungshandlung, die ursächlich für den eingetretenen Vermögensschaden ist.

3

Die Angabe oder das Vertrauen auf eine weitergehende Versicherung begründet allein noch nicht den Vorsatz, nicht zahlen zu wollen; entscheidend sind die Gesamtumstände und konkrete Feststellungen zum Zahlungswillen.

4

Besteht eine gesundheitliche Notlage, kann dies die Kausalität zwischen einer behaupteten Täuschung und der Leistungserbringung beseitigen, weil die Behandlung auch ohne Rücksicht auf Kostendeckung medizinisch geboten gewesen sein kann.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 544/77 in der Strafsache gegen ████ den EDV-Organisator Werner M█████, geboren am [1. ██████ in ███████, wegen Betruges

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Mai 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betruges (z. N. der █████████ in █████████) verurteilt, ihn jedoch vom Vorwurf eines weiteren Betruges (z. N. der CC-Klinik Dr. TX GmbH in RO) freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Staatsanwaltschaft hatte behauptet, dass der Angeklagte – entgegen seiner Angabe gegenüber der Klinik – bei der ███ ████████ Krankenversicherung nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Zum Beweis hierfür hatte die Anklagebehörde mehrfach die Vernehmung des Zeugen ████ oder eines anderen Sachbearbeiters dieser Versicherungsgesellschaft beantragt. Das Landgericht lehnte diese Anträge ab, und zwar in zwei Beschlüssen mit der Begründung, es komme nicht darauf an, ob ein solcher Versicherungsschutz bestanden habe; in einem weiteren (dritten) Beschluss stützte der Tatrichter die Ablehnung darauf, dass aus dem Fehlen eines Versicherungsschutzes bei der VC______-Versicherung sich keine ausreichend gesicherten Rückschlüsse darauf ziehen ließen, ob der Angeklagte in Betrugsabsicht gehandelt habe (ebenso das Urteil UA S. 12).

Die Revision rügt dieses Verfahren in doppelter Hinsicht, jedoch ohne Erfolg.

1. Die Ablehnungsbegründung genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch dem Gesetz. Das Landgericht hielt das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos und brachte diese Erwägung nach Sachlage hinreichend klar zum Ausdruck. Es besteht kein Bedenken in der Richtung, dass der Tatrichter mit dem Begriff „Betrugsabsicht“ unzutreffende rechtliche Vorstellungen verbunden hat (vgl. UA S. 12). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft durch die – ihrer Auffassung nach ungenügende Beschlussbegründung gehindert gewesen wäre, weitergehende Beweisanträge zu stellen.

Dass die ersten beiden Ablehnungsbeschlüsse unzureichend begründet waren, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil der dritte Beschluss zu einem Beweisantrag desselben Inhalts erging und damit die bisher fehlende Begründung nachholte.

2. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Revision geht davon aus, dass der Angeklagte selbst in einer Notlage keine falschen Angaben über seine Zahlungsfähigkeit hätte machen dürfen und dass es deshalb darauf angekommen sei, ob er auf den (zusätzlichen) Versicherungsschutz bei der VC______-Versicherung habe vertrauen dürfen.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Es war, wie das Landgericht auf Grund der übrigen Feststellungen annehmen durfte, unerheblich, ob der Angeklagte auf eine weitere Kostendeckung durch die VC______-Versicherung vertraute. Das ist im Einzelnen bei der sachlich-rechtlichen Prüfung darzulegen.

II. Sachbeschwerde

Die Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Strafkammer im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Betruges verneint hat; die von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

1. Der Klinikaufenthalt vom 6. und 7. August 1974 wurde am 7. August bezahlt; das Landgericht hat ersichtlich angenommen, dass die „Kostenverpflichtungserklärung“ vom 6. August (UA S. 8) damit ihre Erledigung fand.

2. Als der Angeklagte am Abend des 10. August 1974 wegen akuter Schmerzen erneut eingeliefert wurde, gab er keine Verpflichtungserklärung ab, und die Klinik verlangte auch keinen Vorschuss von ihm. Offensichtlich spielte hierbei die gesundheitliche Notlage des Angeklagten die entscheidende Rolle: Schon die beim Verlassen der Klinik am 7. August geäußerten ärztlichen Bedenken (UA S. 8) deuteten darauf hin, dass eine weitere Behandlung angezeigt war, und die am 10. August neuerdings auftretenden erheblichen Beschwerden (UA S. 10) aus damals unbekannter Ursache veranlassten die Ärzte schließlich zur Operation. Daraus durfte der Tatrichter entnehmen, dass der Angeklagte „auf eine rasche Krankenhausbehandlung angewiesen“ war, „unabhängig davon, ob er in voller Höhe der Krankenhausbehandlungskosten versichert war oder nicht“ (UA S. 13). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch die Feststellung entnehmen, dass die Klinik den Angeklagten wegen der besonderen Dringlichkeit aufgenommen hat, ohne auf die Kostendeckung Bedacht zu nehmen. Am 10. August 1974 kam es daher nach den Feststellungen zu keiner Täuschungshandlung über Zahlungswillen und Zahlungsvermögen des Angeklagten.

3. Erst am 12. August 1974 trat der Angeklagte (oder seine geschiedene Ehefrau) seine Forderung gegen die BC-Ersatzkasse, bei der er versichert war, an die Klinik ab. Den später trotz der Abtretung an ihn ausbezahlten Erstattungsbetrag verwendete er nicht zur Bezahlung der Rechnung. Das Landgericht hält aber – rechtlich unangreifbar – nicht für erwiesen, dass der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Einlieferung eine dahingehende Absicht hatte (UA S. 12). Insoweit kommt demnach schon aus diesem Grunde ein Betrug nicht in Betracht.

4. Als weitere Versicherung benannten am 12. August 1974 der Angeklagte oder seine geschiedene Ehefrau die ███████████ Krankenversicherung, ohne nähere Angaben zu machen (UA S. 9). Das Landgericht lässt offen, ob der Angeklagte tatsächlich dort versichert war: Selbst wenn eine Versicherung nicht bestanden habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte die Behandlungskosten nicht habe bezahlen wollen (UA S. 12). Der Tatrichter stützt diese Überzeugung darauf, dass der Angeklagte die Kosten aus seinem Verdienst hätte bezahlen können; außerdem sei er auf rasche Krankenhausbehandlung angewiesen gewesen, unabhängig davon, in welcher Höhe er versichert gewesen sei (UA S. 13).

Die gegen diese Erwägungen von der Revision erhobenen Bedenken können den Freispruch nicht gefährden. Denn es fehlt nach den Feststellungen schon an einer für den Vermögensschaden ursächlichen Täuschungshandlung. Wie bei der Aufnahme ins Krankenhaus am 10. August bestand auch am 12. August eine gesundheitliche Notlage des Angeklagten, die – auch aus der Sicht der Ärzte – eine Operation erforderlich erscheinen ließ; ob die Operation an diesem Tage oder später stattfand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen („einige Tage später“ bezogen auf den 10. August 1974, vgl. UA S. 9). In jedem Fall konnte die Klinik – vor oder unmittelbar nach der Operation am 12. August 1974 – den Angeklagten auch dann nicht hinausweisen, wenn er keine volle Kostendeckung versprach; vielmehr musste sie ihn so lange behalten, wie es ärztlich geboten war, d. h. – offenbar bis zu seiner Entlassung am 25. August 1974 (UA S. 9). Ihre – möglicherweise irrtümlichen – Vorstellungen von der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten waren daher nicht ursächlich für die Weiterbehandlung und Versorgung.

Das ist den Feststellungen im vorliegenden Fall zu entnehmen, ohne dass hier die grundsätzliche Frage beantwortet werden muss, unter welchen Umständen ein Krankenhaus die Aufnahme und Behandlung eines Patienten verweigern darf.

Dass der Angeklagte während des Aufenthalts zusätzliche Leistungen unter Vorspiegelung der Bezahlung verlangt und erhalten hat, ist nicht festgestellt (vgl. BGH GA 1974, 284; vgl. auch OLG Hamburg NJW 1969, 335 Nr. 14).

MayrMoslKuhn
LoesdauZipfel
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