BGH: Voraussetzungen des bandenmäßigen Rauschgifthandels (§ 30a BtMG) und Schuldspruchänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 597/95
- Datum
- 25.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandenmäßiger Rauschgifthandel im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen zu einem auf gewisse Dauer angelegten, von einem ernsthaften Willen getragenen Zusammenschluss zur wiederholten Tatbegehung verbunden haben.
Erfolgt eine Änderung der rechtlichen Bewertung (Schuldspruchänderung), können die Einzel- und Gesamtstrafen unberührt bleiben, wenn die Strafzumessung (Schuldgehalt und Orientierung an der Mindeststrafe) unverändert bleibt (§ 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB).
Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Revision der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich zu berücksichtigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine schwerere Tatqualifikation gegeben sind; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern.
Werden der Staatsanwaltschaft in der Revisionsinstanz teilweise stattgegebenen Änderungen der Schuldsprüche vorgenommen, hat die Staatskasse die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. Juli 1995
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ 5 StR 597/95 URTEIL vom 25. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██ David Eugene geboren ████ ██ 1969 in ████ H██ aus █████ Heiko geboren am 6. ████ 1971 in █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Schafer, Dr. Basdorf als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Clo als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten HK, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Juli 1995 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte C. des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, der Angeklagte ███ des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig sind. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Für die Annahme bandenmäßigen Rauschgifthandels im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG reicht ein von einem auf gewisse Dauer angelegter, von einem ernsthaften Willen getragener Zusammenschluss von (mindestens) zwei Personen zu wiederholter Tatbegehung aus (Senatsurteil vom heutigen Tage 5 StR 402/95 – m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier – entgegen der Annahme des Landgerichts – bei dem Angeklagten C. in allen, bei dem Angeklagten █████ in den ersten fünf Fällen bereits der Anklage erfüllt. Die danach gebotene, entsprechende Schuldspruchänderung bleibt – angesichts der Anwendung von § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB und der jeweiligen Orientierung des Landgerichts an der Mindeststrafe bei im Wesentlichen unverändertem Schuldgehalt – ohne Einfluss auf die betroffenen Einzelstrafen und auf die Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren mit Bewährung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Harms | Laufhütte | Schafer | |||
| Horstkotte | Basdorf |