Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 596/68
Datum
03.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Schwurgerichts Lübeck auf und verweist die Sache zurück, weil die Besetzung des Schwurgerichts während der ganzen Tagung unvorschriftsmäßig war. Amtsgerichtsrat B. war verhindert; seine Vertretung durch einen als Beisitzer bestellten Landgerichtsrat war nicht zulässig. Das Präsidium hätte ein ordentliches richterliches Mitglied neu bestimmen müssen. Das Gericht weist ferner auf die Wahrung der Öffentlichkeit bei Verhandlungsanteilen außerhalb des Saals hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist begründet, wenn das Gericht während der Hauptverhandlung unvorschriftsmäßig besetzt ist; dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

2

Ist ein ordentliches richterliches Mitglied für die gesamte Dauer einer Tagung verhindert, darf nicht nachträglich ein Vertreter der richterlichen Beisitzer hinzugezogen werden; das Präsidium des Landgerichts hat in einem solchen Fall ein neues ordentliches richterliches Mitglied zu bestellen.

3

Die Durchführung von Teilen der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtssaals ist nur zulässig, wenn dadurch die Öffentlichkeit der Verhandlung unzweifelhaft gewahrt bleibt; bei nachträglichen Zweifeln ist das Gericht für Klarstellungen zu sorgen.

4

Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Besetzung von Schwurgerichten sind an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu binden (vgl. BGHSt 21, 308).

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 15. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Elektromonteur Denis, geboren am ████████ 1928 in ████ (Jugoslawien/Slowenien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Berker als ███████████ ████████, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwältin █████████ als Verteidigerin, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 15. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) gestützte Rüge ist begründet.

Amtsgerichtsrat Dr. B. war für die ganze Dauer der Tagung verhindert. Es hätte daher nicht Landgerichtsrat M., der als Vertreter der richterlichen Beisitzer bestellt worden war, hinzugezogen werden dürfen; vielmehr hätte das Präsidium des Landgerichts für die Tagung des Schwurgerichts ein ordentliches richterliches Mitglied neu bestimmen müssen. Das ergibt sich aus der inzwischen veröffentlichten Entscheidung BGHSt 21, 308. Ihr tritt der Senat bei.

Auf die übrigen Revisionsbeschwerden braucht daher nicht eingegangen zu werden. Sollte das Schwurgericht jedoch wieder einen Teil der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtssaales durchführen, so wird es dafür zu sorgen haben, dass nicht nachträglich Zweifel daran entstehen können, ob es öffentlich verhandelt hat.

SchmidtSarstedtDr. Berker
SiemerSchmitt

Zitiert von (1)