Revision: Aufhebung der Strafaussprüche bei unklarer Anwendung des § 31 Nr.1 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/96
- Datum
- 21.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Anwendung einer strafmildernden Vorschrift durch das Tatgericht muss aus den Urteilsgründen nachvollziehbar begründet werden; fehlt diese Begründung, sind die Strafaussprüche aufzuheben.
Werden durch Geständnisse der Angeklagten weitere Beteiligte oder Zusammenhänge bekannt, die die Bewertung der einzelnen Taten beeinflussen können, muss das Gericht in den Gründen darlegen, warum eine strafmildernde Vorschrift nicht für alle Fälle gilt.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einzelstrafen durch andere, wesentlich schwerere Strafaussprüche mitbeeinflusst wurden, fehlt es an einer tragfähigen Strafzumessung, was eine Aufhebung der Strafaussprüche rechtfertigt.
Die Revision kann in Bezug auf den Schuldspruch unbegründet sein, in Bezug auf den Strafausspruch jedoch erfolgreich sein; in letzteren Fällen hat der Revisionssenat den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 11. September 1995
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen Christoph C——— aus █████, geboren am ██ 1973 in ███, und Patricia █, geboren am 33. █████ in Groß██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten C——— und ██ wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 11. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der beiden Angeklagten sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betreffen; sie haben allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch wenden.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die beiden umfassend geständigen Angeklagten in den Fällen 8 bis 12 zahlreiche, namentlich genannte Personen als regelmäßige Abnehmer der von ihnen eingeführten Haschischmengen bezeichnet haben. Darüber hinaus ist offenkundig durch ihre Angaben die Mitwirkung des Oliver ██ in den Fällen 12 und 13 bekannt geworden; denn dieser wurde nach den Feststellungen bei der letzten Einfuhr von Betäubungsmitteln am 12. Januar 1995 von den Ermittlungsbehörden – anders als die beiden Angeklagten – an der Grenze nicht kontrolliert und festgenommen. Ein Zusammenhang mit der von ihnen selbst bewirkten Einfuhr war danach nur aufgrund von Angaben der Angeklagten herzustellen.
Bei dieser Sachlage ist anhand der Urteilsgründe nicht erkennbar, warum das Landgericht die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG auf die Fälle 1 bis 7 beschränkt hat, in denen die Angeklagten ihren Lieferanten in Celle benannt hatten. Dies trifft die Beschwer der Angeklagten insgesamt zur Aufhebung der gegen beide ausgesprochenen Strafen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 7 von den übrigen, wesentlich schwereren Strafen mitbeeinflusst worden sind.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Nack |