Revision teilweise erfolgreich: Änderung des Konkurrenzverhältnisses zu Tateinheit bei Vergewaltigung und räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 594/96
- Datum
- 04.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Überschneiden sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen von Gewalttat und nachfolgender Erpressung und nutzt der Täter die zur früheren Tat eingesetzte Gewalt bewusst für die spätere Tat aus, stehen die Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Qualifikation des Schuldspruchs ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen musste (§ 265 Abs. 1 StPO).
Eine fehlerhafte Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses gefährdet den Strafausspruch nicht, sofern der Schuldumfang unverändert bleibt und ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei richtiger rechtlicher Würdigung das Unrecht oder die Schuld geringer bewertet hätte.
Ist die Revision nur gering erfolgreich, kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und dadurch entstandene Auslagen auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 1996 in der Strafsache gegen H. C. Paul-Kai geboren am █████ 1969 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die zur Vergewaltigung eingesetzte Gewalt und Drohung mit Gewalt zur nachfolgenden räuberischen Erpressung bewusst ausgenutzt hat. Wegen der damit vorliegenden Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen stehen die einzelnen Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit. Entsprechend muss der Schuldspruch geändert werden.
§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hatte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden verhängten Einzelstrafen. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe bedarf es indes nicht. Die unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses bei im Übrigen unverändertem Schuldumfang muss den Strafausspruch nicht gefährden, denn bei unverändertem Schuldumfang kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei dem geringen Erfolg der Revision des Angeklagten ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten, die durch sein Rechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO).
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