Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verlesung niederländischer Zeugen‑Niederschrift und Teilfreispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 592/91
Datum
17.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet und bestätigt die Verlesung der kommissarischen Vernehmungsniederschrift eines in den Niederlanden in Haft befindlichen Zeugen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Niederlande haben einen Vorbehalt zu Art. 11 EuRHÜbk, wodurch eine Überstellung nur bei Strafhaft möglich ist; deshalb galt der Zeuge als unerreichbar. Der Senat ergänzt ferner den ergangenen Freispruch für eine weitere angeklagte Umsatzsteuerhinterziehung wegen fehlender Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ausländischer Zeuge, dessen Überstellung durch völkerrechtliche Vorbehalte des ersuchten Staates (hier: Niederlande zu Art. 11 EuRHÜbk) faktisch ausgeschlossen ist, kann als unerreichbar angesehen und seine kommissarische Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden.

2

Die bloße Möglichkeit, dass ein ersuchter Staat im Einzelfall von einem bei Ratifizierung abgegebenen Vorbehalt abweichen könnte, verpflichtet den deutschen Tatrichter nicht, weitergehende Überstellungsbemühungen zu entfalten.

3

Für die prozessuale Erledigung ist die durch den Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage maßgeblich; ist eine als materiell selbständige Tat nicht erwiesen, bedarf es eines förmlichen (Teil‑)Freispruchs, selbst wenn bei Nachweis Tateinheit mit einer erwiesenen Tat bestünde.

4

Die Verwerfung einer Revision ist geboten, soweit keine verfahrensrechtlichen oder materiellen Rechtsfehler vorliegen; die Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach dem erzielten Verfahrens‑ und Erkenntnisstand.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. Helmut ██ aus ██████, geboren am ████ 1940 in [REDACTED::MC], wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Leitsatz

(Fehlt im Original – daher nicht ergänzt)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Senat merkt folgendes an:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den in den Niederlanden in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen [REDACTED] als unerreichbar angesehen und daher in zulässiger Weise die Niederschrift über dessen kommissarische Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen.

Aufgrund ihres bei der Ratifizierung abgegebenen Vorbehalts zu Artikel 11 des EuRHÜbk (veröffentlicht in BGBl. 1976 Teil II Seite 1807) bewilligen die Niederlande die zeitweilige Überstellung eines Haftlings nur, wenn er sich dort in Strafhaft befindet (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 1991 – 2 StR 342/91). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Vorbehalts („peine“: Strafe; dagegen in Artikel 11 EuRHÜbk „personne détenue“: inhaftierte Person). Eine abweichende allgemeine Praxis der Niederlande in Rechtshilfeangelegenheiten bei Überstellungen großzügiger zu verfahren und von dem Vorbehalt insoweit keinen Gebrauch zu machen, ist nicht bekannt.

Dem Landgericht drängte es sich daher nicht auf, hierüber Nachforschungen anzustellen. Die bloße Möglichkeit, dass im Einzelfall einem Rechtshilfeersuchen über die hierzu bestehende Verpflichtung hinaus entsprochen werden könnte, verpflichtet den Tatrichter nicht, Überstellungsbemühungen zu entfalten.

Im Übrigen holt der Senat die unterbliebene Freisprechung des Angeklagten von dem weiteren, unter A. b) der durch den Eröffnungsbeschluss zugelassenen Anklage aufgeführten Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung durch Nichterklärung 1987 getätigter Umsätze nach, für den das Landgericht keine für einen Schuldspruch genügenden Feststellungen hat treffen können. Auch wenn die als materiell selbständig angeklagte Tat im Falle ihres Nachweises mit der erwiesenen Tat im Verhältnis der Tateinheit stehen oder mit ihr eine Tat im Sinne von § 264 StPO bilden würde, bedarf es im Falle ihrer Nichterweislichkeit eines förmlichen (Teil-)Freispruchs, da für die erschöpfende Erledigung des Prozessstoffs die durch den Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage maßgeblich ist (st. Rspr.; Nachweise bei Hirschthal in KK, 2. Aufl., § 260 Rdnr. 21).

Laufhütte Schafer Harms Hager Nack

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