Treffer
BGH Urteil

BGH: Nicht angeklagter BtM-Fall führt zu Teileinstellung; Einfuhr/Handeltreiben in 3 Einzeltaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/91
Datum
06.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben verurteilt und legte Revision ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich eines nicht angeklagten Amphetamin-Verkaufs ein, weil dieser Fall nicht von Anklage oder Nachtragsanklage umfasst war. Zudem verneinte der Senat eine Fortsetzungstat und bewertete die verbleibenden Lieferungen als rechtlich selbständige Einzeltaten; der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Der Strafausspruch wurde wegen des verminderten Tat- und Schuldumfangs aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatvorwurf darf nur dann abgeurteilt werden, wenn er von der Anklage (ggf. Nachtragsanklage) erfasst ist; andernfalls liegt ein Verfahrenshindernis vor und das Verfahren ist insoweit einzustellen.

2

Die Annahme einer Fortsetzungstat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die weiteren Tatbeiträge in ihren wesentlichen Grundzügen (insbesondere nach Gegenstand, Ort und Zeit) mitumfasst; die bloße Absicht, künftig wiederholt Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt hierfür nicht.

3

Wer jeweils auf Einzelbestellungen hin tätig wird und hierzu jeweils einen neuen Tatentschluss fasst, verwirklicht regelmäßig rechtlich selbständige Einzeltaten; wiederholte Lieferungen an denselben Abnehmer begründen ohne übergreifendes Bezugs- und Verkaufssystem keine fortgesetzte Tat.

4

Die Verwertung durch Zeugen vermittelter früherer Aussagen erfordert besonders sorgfältige Beweiswürdigung; tragfähig ist sie jedenfalls dann, wenn mehrere Aussagen aus eigener Wahrnehmung stammen und sich ohne wechselseitige Beeinflussung zu einem stimmigen Gesamtbild ergänzen.

5

Ein im Ausland befindlicher Zeuge kann ohne förmliche Ladung als unerreichbar behandelt werden, wenn sein Erscheinen aufgrund eindeutiger Weigerungserklärungen von vornherein zwecklos ist; eine Rechtshilfevernehmung muss nicht angeordnet werden, wenn zur Entkräftung des bisherigen Beweisergebnisses ein persönlicher Eindruck durch das Tatgericht erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. März 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 2 StR 342/91

in der Strafsache gegen █████████████████ (Niederländer) Theodorus Lambertus aus V[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1963 in D[REDACTED] (Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin [REDACTED] Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 1991 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht worden ist, er habe im Februar 1990 1 kg Amphetamin an H[REDACTED] veräußert (UA S. 5 f); im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist;

3. der Strafausspruch des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Den Feststellungen zufolge verkaufte der Angeklagte in vier Fällen Betäubungsmittel an deutsche Kunden, ließ sie durch einen Kurier aus den Niederlanden ins Inland bringen und hier an den jeweiligen Besteller ausliefern. Es handelte sich um folgende Fälle:

1. Im Februar 1990 bestellte H[REDACTED] bei dem Angeklagten 1 kg Amphetamin zum Preise von 9.000,-- DM. Der Angeklagte schickte den Kurier Vi[REDACTED] mit dem bestellten Rauschgift zu H[REDACTED], der es in Empfang nahm und den vereinbarten Preis zuzüglich eines Kurierlohns bezahlte.

2. Ende März 1990 veranlasste der Angeklagte eine weitere Rauschgiftlieferung an H[REDACTED]. Bestellt waren 300 g Kokain und 1 kg Haschisch. Am 29. März 1990 erhielt H[REDACTED] durch Vi[REDACTED] und Sp[REDACTED] 299,6 g Kokain (Wirkstoffgehalt: 59 %) und 992,63 g Haschisch (THC-Gehalt: 10 %), wofür er 32.500,-- DM zuzüglich eines Kurierlohns entrichtete.

3. Am 9. April 1990 schickte der Angeklagte den Kurier Vi[REDACTED] mit 100 g Kokain durchschnittlicher Qualität zu Me[REDACTED]. Dieser nahm das Rauschgift in Empfang und zahlte den Kaufpreis, der 9.000,-- DM betrug.

4. Am 14. April 1990 ließ der Angeklagte durch Vi[REDACTED] 50 g Kokain und 1 kg Pervitin an denselben Besteller ausliefern, der dafür 13.000,-- DM bezahlte. Kokain und Pervitin waren auch hier von durchschnittlicher Qualität.

I. Verfahrenseinstellung

Die Revision führt zur Verfahrenseinstellung in dem unter I 1 bezeichneten Fall (§ 260 Abs. 3 StPO). Insoweit liegt ein Verfahrenshindernis vor, weil dieser Fall nicht angeklagt war und mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein konnte (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO). Er war weder in der Anklageschrift beschrieben noch durch Nachtragsanklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt. Bei dieser Sachlage wäre er nur dann von der Anklage miterfasst, wenn er zusammen mit mindestens einem der angeklagten Fälle eine Fortsetzungstat bilden würde. Das trifft indessen nicht zu.

Die vier abgeurteilten Fälle sind – entgegen der Auffassung des Landgerichts – rechtlich selbständige Einzeltaten (§ 53 StGB).

Zur Annahme einer den ersten Fall einbeziehenden Fortsetzungstat müsste ein Gesamtvorsatz festgestellt sein, der die weiteren Teile der Handlungsreihe (hier also zumindest den zweiten Fall) zwar nicht in allen Einzelheiten, aber in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung, auch nach Gegenstand, Ort und Zeit, mitumfasst hätte (st. Rspr., vgl. Lackner, StGB 19. Aufl. vor § 52 Rdn. 15 m. N.). Daran fehlt es. Der für die Tatzeit des ersten Falles festgestellte Entschluss des Angeklagten, sich durch die wiederholte Veräußerung von Rauschgift, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland, künftig eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen (UA S. 9, 41), genügt dafür nicht, belegt vielmehr nur die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG). Nach den Feststellungen ist der Angeklagte jeweils auf Einzelbestellungen hin tätig geworden. Diese hat er auch nicht etwa im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems (vgl. BGHSt 33, 122) ausgeführt, ohne dazu jeweils einen neuen Entschluss fassen zu müssen.

Im Verhältnis der ersten beiden Fälle zu den zwei letzten lag ein solches System schon deshalb nicht vor, weil es sich um die Belieferung verschiedener Abnehmer handelte. Aber auch in den jeweils zwei Fällen, in denen der Angeklagte denselben Kunden beliefern ließ, kann von einer derartigen Verknüpfung die Rede nicht sein.

Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass Grundlage der jeweils nur zwei Lieferungen eine über den einzelnen Fall hinausreichende Geschäftsbeziehung gewesen wäre, die den Rahmen für einen bloßen Abruf der jeweils nächsten Lieferung dargestellt hätte.

Zum anderen bezog sich die jeweils zweite Bestellung desselben Kunden auch auf andersartige Betäubungsmittel, bei H[REDACTED], der zuvor Amphetamin gekauft hatte, auf Kokain und Haschisch, bei Me[REDACTED], dem zunächst nur Kokain geliefert worden war, zusätzlich auf Pervitin. Die Feststellungen enthalten nichts, was darauf hindeuten könnte, dass der Angeklagte diese Erweiterungen seines „Lieferprogramms“ bereits beim jeweils ersten Geschäft ins Auge gefasst hatte.

II. Schuldspruchänderung

Die rechtlich zutreffende Bewertung der vier Fälle als Einzeltaten hat nicht nur die Teileinstellung des Verfahrens zur Folge, sondern bedingt zugleich eine Änderung des Schuldspruchs: Dieser ist dahin zu fassen, dass sich der Angeklagte in drei Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben schuldig gemacht hat.

Zwar wäre der Angeklagte nicht beschwert, wenn es für die verbleibenden drei Fälle bei der (rechtsfehlerhaften) Annahme einer Fortsetzungstat bliebe. Da aber der Strafausspruch angesichts der Verminderung des Tat- und Schuldumfangs ohnehin aufgehoben werden muss, hält es der Senat für angezeigt, den Schuldspruch insgesamt richtigzustellen.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da die drei verbliebenen Fälle bereits in der unverändert zugelassenen Anklage als rechtlich selbständige Einzeltaten gewertet worden waren.

III.

Der Schuldspruch, wie er sich nach seiner Abänderung darstellt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Sachrüge

Die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben wird in allen drei Fällen von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen.

Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.

a) Der Angeklagte hatte sich nicht zum Anklagevorwurf geäußert.

Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum Tatgeschehen auf die Angaben, die H[REDACTED] und Vi[REDACTED] bei der Vernehmung durch Polizeibeamte gemacht haben. H[REDACTED] ist am 3. Mai 1990 von dem Kriminalkommissar [REDACTED] im Beisein des niederländischen Polizeibeamten van Bi[REDACTED] am 2. und 3. Mai 1990 von den niederländischen Polizeibeamten van B[REDACTED] und He[REDACTED] vernommen worden. Die dabei von den Vernommenen gegebene Sachdarstellung hat das Landgericht durch Vernehmung der genannten Polizeibeamten als Zeugen in die Verhandlung eingeführt und der Verurteilung zugrunde gelegt.

H[REDACTED] ist auch in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden; er hat dabei – abweichend von seinen Angaben bei der Polizei – bekundet, er wisse nicht, woher Vi[REDACTED] das Rauschgift gehabt habe. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung hat er eingeräumt, sich so wie protokolliert geäußert zu haben, jedoch erklärt, was er bei der Polizei gesagt habe, stimme nicht. Er habe damals unter Schock gestanden und einfach das, was ihm als Vi[REDACTED] Aussage vorgehalten worden sei, durch Kopfnicken bestätigt.

Vingerhoed, um dessen Erscheinen sich das Landgericht vergeblich bemüht hatte, ist nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er hat in der Verhandlung gegen He[REDACTED], einen weiteren Beteiligten, vor dem Landgericht Roermond (Niederlande) am 23. Oktober 1990 unter Eid bekundet, seine Aussagen bei der Polizei seien unzutreffend gewesen – in Wirklichkeit habe er „alles selbst gemacht“. Als er daraufhin in den Niederlanden wegen Meineids verfolgt und verhaftet wurde, hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 22. November 1990 erklärt, er habe am 23. Oktober 1990 „gelogen“ – wahr seien vielmehr seine früheren Angaben bei der Polizei.

b) Bei der Würdigung dieser Beweislage ist dem Landgericht kein Rechtsfehler unterlaufen.

Den eingeschränkten Beweiswert von Angaben, die nicht durch Anhörung des tat- und sachnächsten Zeugen, sondern nur durch Vernehmung eines „Zeugen vom Hörensagen“ vermittelt sind, hat es nicht verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage eines solchen Zeugen besondere Vorsicht am Platze; handelt es sich bei den Angaben, die er bezeugt, um diejenigen eines anonymen Gewährsmanns, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (BGHSt 17, 382, 385; 33, 83, 88; 33, 178, 181 f; 36, 159, 166). Ob dieser Grundsatz in gleicher Weise Geltung beansprucht, wenn – wie hier – der Gewährsmann namentlich bekannt und identifizierbar ist, erscheint zweifelhaft, wiewohl diese Annahme einigen neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde zu liegen scheint (vgl. BGH StV 1988, 237; 1989, 518; 1991, 101). Dagegen ließe sich immerhin einwenden, dass derjenige Gewährsmann, der mit Namen und Person für seine Äußerung einsteht, unter sonst gleichen Umständen eher glaubwürdig ist als jemand, der seine Identität verbirgt – nicht zu besorgen braucht, beim Wort genommen und für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich gemacht zu werden. Doch mag diese Frage auf sich beruhen. Denn jedenfalls genügt die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall auch den strengeren Anforderungen, wie sie an die Bewertung der durch Zeugenvernehmung vermittelten Angaben eines anonymen Gewährsmanns zu stellen sind. Mit Recht nämlich findet das Landgericht ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussagen H[REDACTED] und Vi[REDACTED] darin, dass sich diese zu „einem Gesamtbild der Abläufe“ ergänzen (UA S. 18 f.), ohne dass die Übereinstimmung erst durch Vorhalte der einen Aussage an den jeweils anderen herbeigeführt worden wäre. Stimmen die Angaben zweier Zeugen überein, so könnte der Beweiswert dieses Umstands allerdings zweifelhaft sein, wenn sich ihre Bekundungen nicht auf unmittelbare Wahrnehmung des in Rede stehenden Geschehens gründen ließen, sondern ihrerseits wieder auf eine dritte, für beide gemeinsame Informationsquelle zurückgingen. So liegt der Fall hier aber nicht; haben vielmehr vor der Polizei H[REDACTED] und Vi[REDACTED] jeweils eigene Wahrnehmungen bekundet und nicht etwa nur aus fremder, womöglich gemeinsamer Quelle wiedergegebene Berichte.

Darüber hinaus durfte – wie es geschehen ist – weiteres bestätigendes Anzeichen auch gewertet werden, dass die Bekundungen des Zeugen van B[REDACTED] mit den damaligen Erkenntnissen der niederländischen Polizeibeamten über die Aktivitäten des Angeklagten und weiterer des Rauschgifthandels Verdächtigter übereinstimmten; dem stand auch nicht im Wege, dass diese Erkenntnisse, die das Landgericht im Einzelnen darlegt (UA S. 35), eher allgemeiner Natur waren und eine nähere Fixierung nach Ort, Zeit und Art des Geschehens vermissen ließen.

Die weiteren Sachrügen gehen fehl. Die Revision meint, es liege ein Widerspruch insoweit vor, als das Landgericht es im Zusammenhang mit der Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags für möglich erklärt hat, dass der Angeklagte den „noch nie gesehen hatte“ (UA S. 33), Zeugen Me[REDACTED], obwohl den Urteilsfeststellungen „zu entnehmen“ sei, dass er diesen Zeugen „persönlich kennengelernt“ habe. Tatsächlich ist dies den Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb der behauptete Widerspruch auch nicht besteht. Des Weiteren sieht die Revision einen Denkfehler in der Erwägung des Landgerichts, die Umstände der polizeilichen Vernehmung Hartmanns ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass er unbedacht oder „unter dem Eindruck des § 31 BtMG“ zum Vorteil in eigener Sache den Angeklagten fälschlich belastet habe. Was in den Urteilsgründen zur näheren Kennzeichnung dieser Umstände ausgeführt ist (UA S. 14 f), kann nicht – wie es die Revision will – dahin verstanden werden, die Strafkammer habe allein daraus, dass sich H[REDACTED] bei der Vernehmung anwaltlichen Rates bedient hat, den zwingenden Schluss gezogen, dass er nicht unter dem „Eindruck des § 31 BtMG“ zum eigenen Vorteil den Angeklagten belastet habe. Auch von einem Zirkelschluss von der Aussage selbst auf ihre Glaubhaftigkeit kann die Rede nicht sein. Das Landgericht hat das Verhalten H[REDACTED] bei seiner Aussage und den Ablauf der Vernehmung im Einzelnen dargestellt und als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage gewertet. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

2. Verfahrensrügen

Auch die Verfahrensrügen, die – mit einer Ausnahme – sämtlich der Ablehnung von Beweisanträgen gelten, dringen nicht durch. Die Rügen VI bis XI sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zu den Rügen I bis V ist folgendes zu bemerken (Bezifferung der Rügen nach Maßgabe der Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts Ga[REDACTED] vom 28. Mai 1991, Bd. III Bl. 538 ff d. A.):

a) Rüge I

Die Ablehnung des Antrags auf Vornahme bestimmter Beweiserhebungen zum Nachweis dessen, was Vi[REDACTED] im Verfahren gegen He[REDACTED] bekundet hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die entsprechenden Beweisbehauptungen teils für schon erwiesen erachtet, teils als wahr unterstellt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Soweit der Beschwerdeführer meint, das Landgericht hätte die Richter des Landgerichts Roermond vernehmen und die Akten der dortigen Staatsanwaltschaft beiziehen müssen, ist die damit erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision teilt nicht mit, welches zusätzliche, über das bereits Erwiesene und Wahrunterstellte hinausgehende Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre, obgleich das zur ordnungsgemäßen Ausführung der Rüge gehört hätte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, KK-Pikart, StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 51 m.w.N.). Dies wäre hier schon deshalb notwendig gewesen, weil sich das Landgericht durch Verlesung des Protokolls über die Verhandlung vor dem Landgericht Roermond vom 23. Oktober 1990 (UA S. 12, Bd. Bl. 363, 377 ff d. A.) schon Kenntnis davon verschafft hatte, welche Aussage dort von Vi[REDACTED] gemacht worden war.

b) Rüge II

Die Zurückweisung des Antrags, den in niederländischer Haft befindlichen Zeugen Vi[REDACTED] durch den zuständigen niederländischen Untersuchungsrichter im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Unter Beweis gestellt worden war, dass der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung unzutreffende Angaben gemacht habe – tatsächlich sei der Angeklagte an den geschilderten Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt gewesen.

Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die beantragte kommissarische Vernehmung kein geeignetes Beweismittel sei. Der Zeuge habe bei der polizeilichen Vernehmung durch die niederländischen Beamten van B[REDACTED] und He[REDACTED] umfangreiche und komplexe Sachaussagen gemacht, die sich mit niederländischen Ermittlungsergebnissen deckten und auch mit den bisher in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnissen, insbesondere der polizeilichen Aussage des Zeugen H[REDACTED], in Einklang stünden. Bei dieser Sachlage sei nur die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks durch das Prozessgericht geeignet, den Beweiswert der früheren Angaben Vi[REDACTED] zu entkräften.

Diese Begründung weist keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die vorläufige Beweiswürdigung, die Grundlage für die Einschätzung war, eine Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfewege könne seiner polizeilichen Aussage den Beweiswert nicht nehmen. Derartige Angriffe dringen nur durch, sofern die beanstandeten Erwägungen ihrerseits rechtsfehlerhaft sind. Das aber trifft hier nicht zu.

c) Rüge III

Mit einem weiteren Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer den in niederländischer Haft befindlichen Zeugen Sp[REDACTED] zum Nachweis dafür benannt, dass die Angaben des Zeugen H[REDACTED] bei dessen polizeilicher Vernehmung unzutreffend seien und der Angeklagte von Rauschgiftgeschäften weder Kenntnis gehabt habe noch daran beteiligt gewesen sei.

Sp[REDACTED] war daraufhin von einem niederländischen Polizeibeamten unter Hinweis auf seine Rechte nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und die Bedeutung seiner Aussage befragt worden, ob er einer Ladung des erkennenden Gerichts Folge leisten wolle und in seine Überstellung einwillige. Er hatte darauf erklärt, er wolle dies nicht, werde aber seinen Anwalt befragen und Mitteilung machen, falls er sich auf dessen Rat hin anders entschließe.

Später hatte sich der Anwalt telefonisch gemeldet und einem anderen niederländischen Polizeibeamten mitgeteilt, dass Sp[REDACTED] es ablehne, sich von dem deutschen Gericht vernehmen zu lassen. Der Vorsitzende, der über diese Vorgänge telefonisch unterrichtet wurde, gab sie den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung bekannt.

Das Landgericht lehnte daraufhin den Beweisantrag ab, da der Zeuge Sp[REDACTED] – angesichts der von ihm selbst und durch seinen Anwalt abgegebenen Äußerungen – unerreichbar sei. Die Möglichkeit einer kommissarischen Vernehmung im Wege der Rechtshilfe scheide aus, weil nur die Aussage des Zeugen vor der Kammer und der dabei zu gewinnende persönliche Eindruck geeignet waren, das bisherige Beweisergebnis zu entkräften. Überdies habe Sp[REDACTED] – wie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen van Bi[REDACTED] zu entnehmen sei – trotz zahlreicher Vernehmungsversuche noch keinerlei Angaben zur Sache gemacht.

Die Ablehnung des Beweisantrags hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass Sp[REDACTED] für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar gewesen sei. Zu dieser Auffassung durfte es kommen, ohne zuvor die Ladung des Zeugen im Rechtshilfewege (Art. 7 ff EuRHÜbk) veranlasst zu haben. Zwar muss ein Zeuge, der sich im Ausland aufhält, in der Regel förmlich geladen werden, bevor er als unerreichbar angesehen werden kann; doch ist die Ladung entbehrlich, wenn sie von vornherein zwecklos erscheint (BGH GA 1965, 209; BGH StV 1985, 267; BGHSt 35, 198; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9, 11). So lag der Fall hier; denn der Zeuge hatte unmissverständlich erklärt, dass er nicht zur Vernehmung durch das erkennende Gericht erscheinen wolle. Dabei war er sich seiner Rechte nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen wie auch der Bedeutung seiner Aussage bewusst. Das folgt daraus, dass er von dem niederländischen Polizeibeamten entsprechend belehrt worden war und sich darüber hinaus mit seinem Anwalt beraten hatte, ohne deshalb seine Haltung zu ändern.

Die Revision trägt auch nicht vor, dass und wieso eine Überstellung des Zeugen zum Zwecke seiner Vernehmung durch das Tatgericht (Art. 11 EuRHÜbk) möglich gewesen wäre. Dazu hätte es weiteren Beschwerdevortrags bedurft.

Zwar schließt Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuRHÜbk eine Überstellung gegen den Willen des Zeugen nicht aus, weil es in dieser Bestimmung nur heißt, dass der ersuchte Staat die Überstellung ablehnen kann, wenn – was hier zutraf – der Haftling nicht zustimmt. Die Niederlande haben jedoch in die Ratifikationsurkunde zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen den Vorbehalt aufgenommen, dass ihre Regierung die Überstellung nach Art. 11 EuRHÜbk nur dann bewilligen werde, wenn der Betreffende in ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe (im französischen Text: „peine“) verbüßt (Grützner/Pötz, 2. Aufl., Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Teil II N13 S. 30 f.). Diese Voraussetzung war nicht gegeben, weil sich der Zeuge damals nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft (französisch: détention provisoire) befand. Angesichts dieser Rechtslage hätte der Beschwerdeführer, um die Erreichbarkeit des Zeugen auf diesem Wege darzutun, vortragen müssen, dass und weshalb ein Überstellungsersuchen gleichwohl, etwa aufgrund einer womöglich großzügigeren, über den Vorbehalt hinausgehenden Rechtspraxis des zu ersuchenden Staates Erfolgsaussichten gehabt hätte. Derartiges Vorbringen enthält die Revisionsbegründung indessen nicht.

Auch soweit das Landgericht es abgelehnt hat, eine kommissarische Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu veranlassen, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Umstand, dass Sp[REDACTED] trotz zahlreicher Vernehmungsversuche noch keinerlei Angaben zur Sache gemacht hatte, durfte dabei freilich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Nicht zu beanstanden ist jedoch die bereits für sich allein die Entscheidung tragende Begründung, dass nur eine Aussage des Zeugen vor der Kammer und der dabei zu gewinnende persönliche Eindruck geeignet waren, das bisherige Beweisergebnis zu entkräften.

Der Einwand der Revision, bei der Bewertung des von einer kommissarischen Vernehmung zu erwartenden Beweisergebnisses hätte die „im Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden übliche Praxis der Teilnahme- und Befragungsmöglichkeiten“ der „deutschen Prozessbeteiligten“ berücksichtigt werden müssen, verfangen nicht; denn das Tatgericht war auch unter dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verpflichtet, sich mit seinen Mitgliedern in die Niederlande zu begeben, um dort an einer Vernehmung des Zeugen teilzunehmen (BGH StV 1981, 601; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Auslandszeuge 2).

d) Rüge IV

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer beantragt, den in V[REDACTED] (Niederlande) wohnhaften, auf freiem Fuß befindlichen Zeugen He[REDACTED] darüber zu vernehmen, dass Vi[REDACTED] Angaben über eine Verwicklung des Angeklagten in Rauschgiftgeschäfte nicht zutreffend seien.

He[REDACTED] war daraufhin von einem niederländischen Polizeibeamten telefonisch befragt worden, ob er einer Ladung des Gerichts Folge leisten werde. Daraufhin hatte er erklärt, er werde keinesfalls einer Vernehmung zustimmen, auch nicht, wenn freies Geleit und Kostenübernahme gewährt werde und seine Aussage für das Verfahren von besonderer Bedeutung sei; gegebenenfalls sei er bereit, sich in den Niederlanden vernehmen zu lassen. Diese Erklärungen des Zeugen wurden dem Vorsitzenden telefonisch übermittelt, der sie dann seinerseits den Verfahrensbeteiligten bekannt gab.

Das Landgericht lehnte daraufhin den Beweisantrag unter Bezugnahme auf die dargestellten Erklärungen ab, da der Zeuge für eine Vernehmung durch das Prozessgericht unerreichbar sei und eine Rechtshilfevernehmung nicht ausreiche, um das bisherige Beweisergebnis zu entkräften.

Die Revision macht geltend, dass es einer förmlichen Ladung bedurft hätte; sie vermisst die Anführung von Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit eines persönlichen Eindrucks von dem benannten Zeugen ergebe. Diese Beanstandungen sind unbegründet. Eine förmliche Ladung des Zeugen war angesichts der von ihm abgegebenen Erklärungen von vornherein zwecklos und daher entbehrlich. Auch liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer zu der Einschätzung kam, das bisherige Beweisergebnis könne nur dann entkräftet werden, wenn sie sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschaffe. Diese Einschätzung ließe sich nur beanstanden, wenn die ihr zugrunde liegende vorläufige Beweiswürdigung ihrerseits rechtsfehlerhaft wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

e) Rüge V

Mit einem weiteren Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer behauptet, soweit Zeugen ihn in diesem Verfahren der Beteiligung an oder der Kenntnis von Drogengeschäften anderer verdächtigt hätten, sei „eine Verwechslung ... mit seinem Bruder Nikolas ... gegeben“, der ihm selbst „weitestgehend“ ähnlich sehe; den Beweis dafür werde die Vernehmung des Bruders und dessen Gegenüberstellung mit Hartmann erbringen.

Das Landgericht wies den Antrag zurück. Die unter Beweis gestellte Möglichkeit einer Verwechslung des Angeklagten mit seinem Bruder sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es sei bereits erwiesen, dass H[REDACTED] den Angeklagten nicht mit seinem Bruder verwechselt, vielmehr beide jeweils zutreffend wiedererkannt habe; auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa Vi[REDACTED] den Angeklagten mit seinem Bruder verwechselt hatte, weil Vi[REDACTED] nach dem Beweisergebnis mit beiden gut bekannt sei.

Die Revision rügt, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags die Beweisbehauptung verkürzt, da nicht nur die Möglichkeit einer Verwechslung, sondern die Verwechslung selbst als tatsächlich geschehen unter Beweis gestellt worden sei. Das trifft indessen nicht zu.

Zwar ging die Behauptung des Beschwerdeführers ihrem Wortlaut nach dahin, dass eine Verwechslung „gegeben“ sei, was nach gewöhnlichem Sprachverständnis bedeutet, dass sie sich tatsächlich ereignet habe. Doch ist für die Auslegung einer Beweisbehauptung – einem allgemeinen Grundsatz entsprechend (vgl. § 133 BGB) – der Wortsinn nicht allein maßgebend. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer nur die Möglichkeit einer Verwechslung behaupten wollte. Zum einen heißt es in den Ausführungen zur weiteren Begründung des Antrags, dass angesichts der besonderen Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder eine Verwechslung der beiden „naheliegend“ und „möglich“ sei.

Zum anderen ist es nicht ohne Weiteres vorstellbar, wieso der als Zeuge benannte Bruder des Angeklagten Auskunft darüber geben könnte, ob er mit diesem verwechselt wurde. Wäre ihm eine solche Verwechslung nicht aufgefallen, so hätte er sie auch nicht aufgrund eigener Wahrnehmung zu bekunden vermocht. Hätte er sie aber bemerkt, so wäre für diesen Fall – soll nicht ein außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegender Geschehensablauf unterstellt werden – davon auszugehen, dass er den anderen auch sofort aufgeklärt hat; dann hätte es sich lediglich um ein kurzfristiges, augenblicklich wieder behobenes Missverständnis gehandelt, dem selbst aus der Sicht des Beschwerdeführers im hier gegebenen Zusammenhang keine Beweisbedeutung zukommen konnte.

NiemöllerMaierGollwitzer
JahnkeWinkler
BGH: Nicht angeklagter BtM-Fall führt zu Teileinstellung; Einfuhr/Handeltreiben in 3 Einzeltaten — Themis