Revision: Unzureichende Feststellungen zu Einwilligung und Beihilfe bei Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 592/61
- Datum
- 22.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum inneren Tatbestand sexueller Delikte gehört, dass der Täter weiß oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Opfer dem Verkehrsakt nicht einwilligt; dieses Bewusstseinsmoment ist festgestellt oder zu klären.
Die Einwilligung einer gerade fünfzehnjährigen Person ist regelmäßig unbeachtlich; ein Tatsachenirrtum des Täters über das Alter kann jedoch dazu führen, dass er die Einwilligung für beachtlich hält und dies in der Feststellung zu berücksichtigen ist.
Eine Einwilligung kann durch besondere, entwürdigende Umstände (z. B. Geschlechtsverkehr im Rausch und in Gegenwart mehrerer Personen) entwertet sein; hierzu sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich.
Gelangt der mutmaßliche Gehilfe nicht zur Ausführung seiner beabsichtigten Unterstützungshandlung, kommt allenfalls der straflose Versuch der Beihilfe in Betracht.
Bei erfolgreicher Revision ist die Aufhebung des Urteils auf mitbetroffene Mitangeklagte gemäß § 357 StPO zu erstrecken, auch wenn diese selbst keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ███████████ ████ ██, geboren am ███ in ██, wohnhaft bei W,
2. den Kraftfahrer Wilhelm ███████ ██ aus █████ bei FB, geboren am ███ in ███ (Oberschlesien),
wegen Beihilfe zu einem versuchten Sittlichkeitsverbrechen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. August 1961 gegen ihn und den Mitangeklagten ███ mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ██ hat Erfolg.
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand der §§ 176 Abs. Nr. 2, 43, 49 StGB sind nicht ausreichend. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass Hannelore ████████████ im Augenblick der Tat durch Alkoholeinwirkung in einem willenlosen Zustand befand. Jedenfalls aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch entnehmen, dass die Angeklagten, insbesondere der Beschwerdeführer, das erkannt haben.
Es ist aber zur Erfüllung des inneren Tatbestandes weiterhin erforderlich, dass der Täter auch wusste oder zumindest in Kauf nahm, die Frau sei mit der Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden. Nach der gesamten Schilderung des Sachverhalts muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Hannelore ██████ einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt war und die an der Tat beteiligten Männer das erkannt hatten.
Nun ist diese Einwilligung allerdings noch nicht ausreichend. Denn Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Bedingungen (vgl. BGH 2 StR 311/57, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1958, 13). Derartige Bedingungen (Geschlechtsverkehr im Rausch und in Gegenwart mehrerer Männer) lagen hier zwar vor. Es kann jedoch bisher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Mädchen auch hiermit einverstanden war, dass zumindest die beteiligten Männer hiervon ausgingen. Hannelore ███████ hatte schon in der vorhergehenden Nacht mit zwei Männern in einem Zimmer übernachtet. Außerdem hatte sie nunmehr mit sechs Männern unter eindeutigen Umständen freiwillig getrunken. Es liegt, weil sie zu diesem Zeitpunkt anscheinend noch nicht völlig betrunken und willenlos war, zum mindesten nahe, dass sie auch gemerkt hat, um sie sei gewürfelt worden.
Nun war Hannelore █████ zur Tatzeit allerdings erst fünfzehn Jahre alt, und eine solche Einwilligung eines gerade erst fünfzehn Jahre alten Mädchens ist in der Regel unbeachtlich (RGSt 75, 179). Die Strafkammer stellt aber fest, dass der Angeklagte annahm, Hannelore █████ sei siebzehn bis achtzehn Jahre alt. Er befand sich somit in einem Tatsachenirrtum, der dazu geführt haben kann, die Einwilligung des Mädchens für beachtlich zu halten.
2. Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung auch in der Vorstellung des Angeklagten eine beachtliche Einwilligung nicht vorgelegen haben, so wäre bei im Übrigen gleichen Feststellungen wie im angefochtenen Urteil im Ergebnis gegen die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten an der Rauschtat des Mitangeklagten Bachmann nichts einzuwenden. Fehlerhaft wäre es nur, wenn eine Beihilfe auch darin gefunden würde, dass der Beschwerdeführer versucht hat, dem Mädchen noch weiteren Alkohol einzufößen, als Bachmann schon versuchte, den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorhaben auszuführen, könnte allenfalls der straflose Versuch einer Beihilfe vorliegen.
3. Gemäß § 357 StPO musste die Aufhebung auch auf den Mitangeklagten ███ erstreckt werden, der keine Revision eingelegt hat.
Schmidt Koffka Sarstedt
Bundesrichter Mayr Siemer
ortsabwesend und kam deshalb nicht unterschreiben.
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