Revision verworfen: Unzucht mit willenloser Person (§176 Abs.1 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/57
- Datum
- 18.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann über Willenslosigkeit und Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Vernehmungs‑ und Sachverhaltsfeststellungen ohne zwingende Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für ein medizinisches Erforderlichkeitsgutachten vorliegen.
Willenlosigkeit im Sinn des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist von bloßer Bewusstlosigkeit zu unterscheiden; sie umfasst auch einen Zustand, in dem eine bei Bewusstsein befindliche Person keinen eigenen Willensentschluß bilden oder äußern kann.
Eine zuvor erklärte oder stillschweigende Zustimmung schließt den Tatbestand des Mißbrauchs nur dann aus, wenn sie wirksam und in Kenntnis der konkreten den Tatbestand prägenden Umstände oder einer künftigen Willenlosigkeit erteilt wurde.
Alkoholisierung und hieraus resultierende Fahr‑ oder Handlungsbeeinträchtigungen führen nicht automatisch zu Minderung oder Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit; hierzu sind konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Steuerungsstörungen erforderlich.
Im Revisionsverfahren sind die tatrichterlichen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht überprüfbar; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsrügen gemäß § 337 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 12. April 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Oberschwimmmeister Jakob S. █████, geboren am ███ 1915 in ███████, wegen Unzucht mit einer willenlosen Person
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 12. April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wegen eines Verbrechens der Unzucht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, begangen an einer in willenlosem Zustand befindlichen Frau, ist der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der verheiratete Angeklagte und die 17-jährige Hilfsarbeiterin Elisabeth ████ waren gelegentlich der Oktobermesse in Kaiserslautern von dort in Gesellschaft eines anderen Paares zu dem etwa 25 km entfernten Barackenlokal ████ gefahren. Zusammen mit dem anderen Mädchen tranken beide in dem Lokal insgesamt drei große und mindestens zwei kleine Flaschen Sekt, von dem allerdings auch die Wirtin und die Bedienung je ein Glas erhielten. In ungefähr je gleicher Menge wurde der Sekt von den drei Personen, d. h. von dem Angeklagten und den beiden Mädchen, getrunken; diesen wurden die Gläser immer wieder nachgefüllt, ehe sie leer waren.
Als man etwa um 2 Uhr in der Früh aufbrach, hielt sich die alkoholungewohnte Elisabeth nur noch mühsam aufrecht; sie war stark betrunken. Unterwegs schlief sie im Wagen, dessen Heizung der Angeklagte eingestellt hatte, infolge ihrer Trunkenheit und Müdigkeit vorübergehend ein. Dabei faßte sie der Angeklagte, der seinen Wagen fuhr, mit der rechten Hand am Oberschenkel an, wo er sie streichelte und kniff. Sie wehrte sich nicht. Nach der Ankunft in Kaiserslautern fuhr der Angeklagte das Mädchen nicht alsbald nach Hause, sondern in das offene Gelände und lenkte seinen Wagen auf einen Feldweg. Dort hielt er an, schaltete Motor und Licht ab und begann die ████ zu küssen, was diese geschehen ließ.
Hierauf veranlaßte der Angeklagte das Mädchen, mit seiner Hilfe auf die hintere Sitzbank des Wagens umzusteigen, kam selbst dort zu ihr und schloß die Türen. Er tastete alsdann die ████ ab und zog ihr die Kleider aus, so daß sie nur noch die Strümpfe anbehielt. Sodann führte er mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus.
Nach den Feststellungen der Strafkammer bemerkte die ████ zwar, was vor sich ging; infolge ihrer Trunkenheit und Müdigkeit ließ sie aber alles mit sich geschehen, ohne sich einen eigenen Willensentschluß dazu zu bilden.
Die kalte Nachtluft, die durch die alsdann von dem heraustretenden Angeklagten geöffnete Tür in den Wagen strömte, wirkte ernüchternd auf die ████. Es wurde ihr übel und sie mußte sich erbrechen, wozu sie auch aus dem Wagen stieg. In der Kühle der Nacht wurde ihr bewußt, daß sie keine Kleider an hatte. Sie beschimpfte den Angeklagten und zog sich alsdann im Wagen an, ohne dabei zu bemerken, daß die Kleidungsstücke (lange Hose und Pullover) nach links umgedreht waren. Ihren Büstenhalter steckte sie in die Hosentasche. Ihr Slip blieb verschwunden.
Der Angeklagte brachte die ████ nun mit seinem Wagen zu ihrer Wohnung. Seine Einladung zu einer Schwarzwaldfahrt, die er noch an demselben Tage aussprach, lehnte sie ab; sie stieg aus und eilte in ihre Wohnung.
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte nach diesem Sachverhalt ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat. Denn die ███ hat sich, wie das Urteil ausführt, in einem willenlosen Zustand befunden, den der Angeklagte benutzte, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Soweit die Revision geltend macht, das Gericht hätte von Amts wegen für die Beurteilung der Frage der Willenlosigkeit der Elisabeth ████ und der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einen Sachverständigen zuziehen müssen, ist sie unbegründet. Die Beweisaufnahme kann sehr wohl dem Gericht die Grundlagen dafür gegeben haben, über diese Fragen ohne Mithilfe eines Sachverständigen zu entscheiden. Abgesehen von den Bekundungen der Zeugen beruht der Sachverhalt des Urteils im wesentlichen auf der Darstellung des Angeklagten, der den äußeren Gang des Geschehens und den Verlauf des Abends zugegeben hat. Die Strafkammer hat bei ihm als einem kräftigen, alkoholgewohnten Manne nach dem Umfang der von ihm genossenen alkoholischen Getränke eine Minderung seiner Schuldfähigkeit oder gar deren Ausschluß verneint. Sie durfte dies auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels besonderer Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Sachverhalt.
Dies gilt auch für die festgestellte Willenlosigkeit der Elisabeth ████. Zutreffend unterscheidet das Gericht zwischen Willenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB und Bewußtlosigkeit der Frau. Denn willenlos kann auch die Frau sein, die zwar bei Bewußtsein ist, aber aus körperlichen oder seelischen Gründen überhaupt keinen Willen hat oder diesen nicht zu äußern vermag (vgl. RGSt Bd. 73, S. 271; 210/24).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gewußt, daß die Trunkenheit und Übermüdung die Willensfähigkeit des Mädchens weggefallen war und er dies ausnutzen konnte.
In Kenntnis dieses ihres Zustandes übte er den Geschlechtsverkehr mit der ████ aus, beging die Tat also vorsätzlich. Warum bei einem solchen Sachverhalt die Zuziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Revision bemängelt ferner, daß die Elisabeth ████ als Zeugin gemäß § 55 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren gewesen wäre. Diese Rüge dringt nicht durch (vgl. BGHSt 1, 39).
Soweit die Revision im Rahmen ihrer Verfahrensrügen die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts in Zweifel zieht, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren können nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO).
Die Verletzung sachlichen Rechts sieht die Revision in widersprüchsvollen und unklaren Tatbestandsfeststellungen sowie logischen Widersprüchen, die nach ihrer Meinung das Urteil aufweist.
Soweit hierbei als ein Widerspruch geltend gemacht wird, daß einerseits die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten für die Tat erwiesen erachtet wird, andererseits aber im Urteil offenbleibt, ob er nach dem festgestellten Alkoholgenuß hochgradig fahruntüchtig gewesen ist, übersieht die Revision, daß auch ein infolge Alkoholgenusses fahruntüchtiger Täter noch zurechnungsfähig sein kann. Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Fragen, die bei an sich gleichem Sachverhalt unterschiedlich zu beantworten sein können. Der behauptete Widerspruch liegt hiernach nicht vor.
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte gewußt hat, die ████ habe erhebliche Mengen Alkohol getrunken, ohne in dieser Zeit etwas zu essen. Demgegenüber ist es nicht widerspruchsvoll, wenn sich die ████ vorher zusammen mit ihrer Freundin Würstchen gekauft hatte. Die Feststellung steht auch in keinem Widerspruch zu dem Hinweis, daß der Angeklagte bei der Zeche für jedes der beiden Mädchen je eine Tafel Schokolade bezahlte, von der nicht gesagt wird, daß sie während des Zechens verzehrt wurde.
Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Ruf der ████ auf Grund ihres sittlichen Vorlebens für die Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutungslos ist, und hat keine Veranlassung genommen, von Amts wegen in dieser Hinsicht Beweis zu erheben. Die Revision hält es für widerspruchsvoll, daß die Strafkammer ungeachtet dessen, daß sie diesen Punkt nicht aufgeklärt hat, bei den Strafzumessungsgründen zum Nachteil des Angeklagten hervorhebt, daß er als älterer verheirateter Mann die vertrauensselige Unerfahrenheit eines von ihm eingeladenen jungen Mädchens in wenig ritterlicher Weise ausgenutzt hat. Indessen meint das Urteil mit dem Hinweis auf die vertrauensselige Unerfahrenheit ersichtlich die Alkoholunerfahrenheit des Mädchens, so daß von einem Widerspruch keine Rede sein kann. Dies gilt auch für die Redewendung, daß der Angeklagte in „wenig ritterlicher Weise“ gehandelt habe, da er sich die Straftat gegenüber einem von ihm eingeladenen und bewirteten Mädchen zuschulden kommen ließ. Es sind durchaus Straftaten nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB denkbar, bei welchen solche Verpflichtungen persönlicher Art zwischen dem Täter und seinem Opfer nicht bestehen. Die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessung sind daher unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge führt zu der Frage, ob dem Angeklagten auch unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen auf jeden Fall ein Mißbrauch der Elisabeth ████ zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zur Last fällt. Daß diese schon vorher ihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr ausdrücklich oder durch ihr Verhalten erklärt hatte, ist nicht festgestellt. Aber selbst wenn dies der Fall war oder der Angeklagte das Einverständnis nach den Umständen annehmen durfte, ist das Merkmal des Mißbrauchs von der Strafkammer mit Recht bejaht worden. Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Umständen oder gar im Zustand der Bewußtlosigkeit oder Willenlosigkeit.
Nur wenn die Elisabeth ████ im willensfähigen Zustand darin eingewilligt hätte, sich dem Angeklagten demnächst im erwarteten Zustand der Willenlosigkeit hinzugeben, könnte ein Mißbrauch im Sinne des Gesetzes zu verneinen sein (so mit Recht Frank, StGB § 176 I 2 unter Zurückweisung weitergehender Auffassungen). Eine solche Möglichkeit scheidet aber nach den Feststellungen aus.
Auch im Übrigen ist kein dem Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler des Urteils erkennbar, so daß die Revision zu verwerfen ist.
| Baldus | Dr. Scharpenseel | Dr. Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha |