Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; nachträgliche Anhörung wegen Zustellungsfehler nach §33a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/89
Datum
03.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hält den Beschluss aufrecht, mit dem die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen wurde. Der Antrag des Generalbundesanwalts war zuvor nur dem Pflichtverteidiger, nicht dem Wahlverteidiger zugestellt worden, sodass diesem die Gegenerklärung nach §349 Abs.3 StPO verwehrt war. Wegen der Gehörsverletzung wurde gemäß §33a StPO nachträglich eine Anhörung ermöglicht. Die spätere Erwiderung änderte die verwerfende Entscheidung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Antrag des Generalbundesanwalts, dem nach §349 StPO eine Gegenerklärung zu geben ist, nicht allen Verteidigern zugestellt, so fehlt dem nicht zugestellten Verteidiger die Möglichkeit zur Gegenerklärung und es liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.

2

Bei Vorliegen einer solchen Gehörsverletzung kann das Gericht in entsprechender Anwendung des §33a StPO die nachträgliche Anhörung des Betroffenen anordnen, um den Gehörsmangel zu heilen.

3

Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs führt nicht automatisch zur Aufhebung einer bereits getroffenen verwerfenden Entscheidung; das Gericht kann die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhalten, wenn die nachgereichten Einwendungen keinen durchgreifenden Einfluss auf die Entscheidung haben.

4

Die formgerechte Zustellung prozessrelevanter Anträge an sämtliche Verteidiger ist Voraussetzung dafür, dass die Gegenerklärung nach §349 Abs.3 StPO wirksam ermöglicht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Ahmad Zaher geboren am ████ 1970 in ████ (Afghanistan), zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1990 einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1990, durch den die Revision des Angeklagten ██ ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 1989 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Durch den angeführten Beschluss hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl der Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 1990 nur dem Pflichtverteidiger, dagegen nicht dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt ███ zugestellt worden ist. Rechtsanwalt ███ hatte daher als Verteidiger zur Zeit des Antrages des Generalbundesanwalts keine Gelegenheit, eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hierdurch bewirkte Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 1. März 1990 nachzuholen (BGH Beschlüsse vom 12. August 1975 – 1 StR 680/74, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 634 – und vom 18. Juli 1979 – 5 StR 326/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 108 –). Dies ist durch Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts am 7. März 1990 geschehen.

Die inzwischen eingegangene Erwiderung des Verteidigers Rechtsanwalt ███████ vom 12. März 1990 gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der die Revision verwerfende Beschluss vom 20. Februar 1990 war daher aufrechtzuerhalten.

FleischmannFuhrmannHager
SchusterHorstkotte

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