Revision des Nebenklägers wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 590/95
- Datum
- 20.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die angeführten Angriffsgründe nicht durchgreifen.
Eine Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt nicht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Schriftsatz des Nebenklägervertreters nicht mitgeteilt wird.
Bei der Prüfung der Zulassung oder Zurücknahme der Nebenklage ist auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze des Nebenklägervertreters abzustellen, weil diese den Umfang der Nebenklageberechtigung bestimmen können.
Wird die Revision des Nebenklägers verworfen, hat dieser die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. Juli 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen Fariborz E. aus H., geboren am G. ██ 1965 in T. █████ wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Dushan G. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge betreffend die Zurücknahme der Nebenklägerzulassung bemerkt der Senat:
Die Rüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn der Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 9. November 1989, mit dem die Zulassung von ████ als Nebenkläger beantragt wurde, ist nicht mitgeteilt. Auf diesen Schriftsatz stützen sich die Verfügung der Kammer vom 4. Juli 1994 und der – allerdings nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene – Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Der Inhalt des Schriftsatzes des Nebenklägervertreters, der im Übrigen am 17. Juni 1994 erklärt hatte, „er vertrete nur noch Michael █████ nicht mehr“, war für den Umfang der Nebenklageberechtigung von Bedeutung.
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