Revision verworfen: Totschlag und verminderte Schuldfähigkeit (§213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 590/81
- Datum
- 24.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Sachrüge ist nur begründet, wenn sie konkrete, nachvollziehbare Fehler in der Tatsachenwürdigung oder der rechtlichen Würdigung aufzeigt; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Verminderte Schuldfähigkeit kann im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung zur Anwendung des § 213 StGB führen.
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit verpflichtet den Tatrichter nicht in jedem Fall dazu, in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erläutern, weshalb die Strafe trotz Anwendung der §§ 21, 49 StGB aus dem Strafrahmen des § 212 StGB entnommen wurde.
Ein Tatbild, das durch wiederholte gezielte Gewaltanwendung und ein Ausnutzungsverhältnis gekennzeichnet ist, spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls beim Totschlag.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 26. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Peter M__ aus S__, geboren am █████ 1956 in L__ Kreis H__, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus B__, als Verteidiger,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 26. Juni 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Sie hat auch zum Strafausspruch keinen Erfolg.
Allerdings muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Anwendbarkeit des § 213 StGB führen kann. Daraus folgt indessen nicht, dass der Tatrichter in jedem Fall ausdrücklich erörtern müsste, weshalb die Strafe trotz Anwendung der §§ 21, 49 StGB aus dem Strafrahmen des § 212 StGB entnommen wurde. Hier jedenfalls hatte das Schwurgericht keinen Anlass, sich in den Urteilsgründen mit der zweiten Alternative des § 213 StGB auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hatte seinen Onkel umgebracht, dem er „viel zu verdanken“ hatte. Das spätere Opfer hatte den mittellosen und arbeitsunlustigen Angeklagten, der nichts zum Unterhalt beitrug, in seiner Wohnung untergebracht, hatte „vollständig für ihn gesorgt“, sich vom Angeklagten „ausnutzen“ lassen, der sich ständig „dominierend“ durchsetzte, notfalls mit Gewalt. Der Angeklagte hatte den Onkel am Tage vor der Tat niedergeschlagen, hatte das unmittelbar vor der Tötung wiederum getan, hat dann das am Boden liegende Opfer, nachdem es sagte, es werde sich gegen weitere Schläge nicht wehren, gewürgt und schließlich erdrosselt. Bei diesem Tatbild lag die Annahme eines minder schweren Falles fern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |