Revision wegen Totschlags verworfen – Aufklärungspflicht und §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 575/82
- Datum
- 16.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 251 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht den Wortlaut der angegriffenen Entscheidung mitteilt und damit die Überprüfbarkeit nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlt.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert nicht zwingend ein Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung, wenn eine verlässliche amtliche Geburtsauskunft vorliegt und keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit dargelegt werden.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann zur Anwendung des § 213 StGB führen, doch ist es nicht rechtsfehlerhaft, auf eine gesonderte Erörterung des minder schweren Falls zu verzichten, wenn dieser offensichtlich ausgeschlossen ist.
Eine fehlerhafte Darstellung oder Ungenauigkeit in den Tatsachenfeststellungen zur Vorverurteilung rechtfertigt nur dann eine Reduktion des Strafmaßes, wenn sie das Ergebnis der Strafzumessung tatsächlich beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 29. April 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████████ (Lö), Idris, geboren am ██████ 1956 in █████ ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. April 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ein sichergestelltes Messer eingezogen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Rüge der Verletzung des § 251 StPO Die Rüge ist unzulässig, weil sie dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Der Beschwerdeführer teilt den Wortlaut des Beschlusses, durch den die Strafkammer die Verlesung von Niederschriften über Vernehmungen des Zeugen Necati ███ angeordnet hat, nicht mit. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob im Falle des Nachweises der vorgetragenen Tatsachen der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (BGHSt 3, 213, 214; 22, 169, 170; 29, 203, 204).
2. Rüge der Verletzung des § 244 StPO Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters des Angeklagten einzuholen. Die Rüge ist nicht begründet.
Der Strafkammer lag die im Wege der Rechtshilfe eingeholte Auskunft des türkischen Standesamts in Yıldızeli vom 24. November 1981 vor, die als Geburtsdatum des Angeklagten den 1. Juni 1956 ausweist. Tatsachen, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser amtlichen Auskunft geben könnten, hat die Revision nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass im Standesamtsregister zunächst ein anderes Geburtsjahr eingetragen war und diese Eintragung später berichtigt wurde, vermag solche Zweifel nicht zu begründen. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gedrängt, zur Altersbestimmung des Angeklagten einen Sachverständigen zuzuziehen.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Anlass zu Erörterungen geben nur die Ausführungen zu § 213 StGB und die Strafzumessung.
1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, „dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung seiner Tat i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert war, zumal die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten auf Grund mangelnder Ausbildung nur gering sind“ (UA S. 32). Es hat die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags abgelehnt, ohne dabei die Frage zu erörtern, ob nicht die verminderte Schuldfähigkeit allein Anlass zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB gab. Dies ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar verminderte Schuldfähigkeit allein zur Anwendung des § 213 StGB führen; es gibt aber Fälle, bei denen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles so fern liegt, dass es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann, wenn zu dieser Frage Ausführungen nicht gemacht werden (siehe BGH, Urteil vom 24. November 1981 – 5 StR 590/81). So liegt es hier.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte, nachdem eine vorangegangene wörtliche Auseinandersetzung mit der Einigung beigelegt worden war, wegen der bestehenden Differenzen die Vermieterin aufzusuchen, vor deren Wohnungstür im Erdgeschoss ohne Vorwarnung mit einem 24 cm langen Brotmesser auf den völlig überraschten Necati ███████████, der sich erboten hatte, bei dem Gespräch mit der Vermieterin zu dolmetschen, und deshalb dem Angeklagten gefolgt war. Anschließend lief der Angeklagte die Treppe zum ersten Stock hinauf, wo er Mehmet ██████, der ihm den Rücken zuwandte, von hinten mit großer Wucht zwei Stiche beibrachte (UA S. 4 und 5). Bei diesem Tatbild ist die Entscheidung des Landgerichts, es handle sich „um einen Fall, der in keiner Weise von den Normalfällen abweicht und bei einer Gesamtwürdigung den ordentlichen Strafrahmen des § 212 StGB unangemessen hart erscheinen lässt“ (UA S. 32), nicht zu beanstanden.
2. Bei der Strafzumessung wurde dem Angeklagten angelastet, „dass er bereits einmal einschlägig wegen Totschlags strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“ und nun „erneut einen Menschen getötet“ hat (UA S. 33). Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die frühere Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags erfolgte. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich diese Ungenauigkeit im Strafmaß zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
| Mösle | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |