Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§ 356 StGB): maßgeblich ist die wirkliche Interessenlage; Irrtum = Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 590/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Rechtsanwalt wurde wegen Parteiverrats verurteilt, weil er zunächst den Anzeigeerstatter/Verletzten in einer Strafsache unterstützte und später die Beschuldigte desselben Verfahrens verteidigte. Streitig war u.a., ob der Verletzte auch ohne Nebenklage „Partei“ i.S.d. § 356 StGB ist und wie Irrtümer über Interessenlage und „dieselbe Rechtssache“ einzuordnen sind. Der BGH verwarf die Revision: Der Verletzte kann Partei sein; pflichtwidrig handelt der Anwalt bei objektivem Interessengegensatz unabhängig von subjektiver Einschätzung und Einverständnis des Mandanten. Ein Irrtum über die rechtliche Bewertung („dieselbe Rechtssache“ bzw. Bedeutung der Interessenlage) ist grundsätzlich Verbotsirrtum und hier vermeidbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch in Strafsachen kann § 356 StGB eingreifen, wenn mehrere Verfahrensbeteiligte mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind.

2

Der durch die Tat Verletzte kann im Strafverfahren „Partei“ i.S.d. § 356 StGB sein, auch wenn er nicht als Privat- oder Nebenkläger auftritt, sondern (jedenfalls) als Anzeigeerstatter beteiligt ist.

3

Ob die Übernahme einer Strafverteidigung wegen Interessenkollision pflichtwidrig ist, bestimmt sich nach der objektiven, wirklichen Interessenlage und nicht nach der subjektiven Beurteilung des Beschuldigten oder dessen Einverständnis.

4

Ein Irrtum über die rechtliche Einordnung der Mandate als „dieselbe Rechtssache“ (Subsumtionsirrtum) betrifft Inhalt und Tragweite des Verbots und ist als Verbotsirrtum zu behandeln.

5

Zum Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB gehört nicht, dass der Rechtsanwalt einen Nachteil für eine Partei herbeiführen will; ausreichend ist vorsätzliches Tätigwerden trotz erkannter Interessenkollision in derselben Rechtssache.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 24. Juli 1953

Leitsatz

Ob die Übernahme einer Strafverteidigung pflichtwidrig ist, hängt von der wirklichen Interessenlage und nicht von ihrer Beurteilung durch den zu verteidigenden Beschuldigten und von dessen Einverständnis ab. Ein Irrtum des Rechtsanwalts hierüber ist nicht Tatbestands-, sondern Verbotsirrtum.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 24. Juli 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1.) Die Revision sieht einen Verfahrensmangel darin, dass die Strafkammer entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Zeugin ██████ nicht wegen Verdachts der Beteiligung am Parteiverrat gemäß § 60 Ziff. 3 StPO unvereidigt gelassen hat. Diese Begründung entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach ihr müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Der Vortrag des Beschwerdeführers über die tatsächlichen Vorgänge muss aus sich heraus verständlich und so vollständig sein, dass er, als richtig unterstellt, den rechtlichen Fehler des Verfahrens erkennen lässt. Daran fehlt es hier. Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, weshalb die Zeugin ███████ einer Beteiligung am Parteiverrat verdächtig gewesen sein und das Landgericht dies infolge Rechtsirrtums verkannt haben soll. Dass die Vereidigung der Zeugin dem Antrag der Staatsanwaltschaft widersprach, wie die Revision hervorhebt, macht für sich allein keinen Verstoß gegen das Verfahrensrecht aus; denn das Gericht ist an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Die Rüge wäre auch sachlich unbegründet. Das Landgericht hat einen Teilnahmeverdacht gegen die Zeugin ersichtlich aus tatsächlichen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Gründen und nicht infolge eines Rechtsirrtums verneint.

Wie die Revision in diesem Zusammenhang zutreffend erwähnt, wird die Aussage der Zeugin ██ in den Urteilsgründen irrig als uneidlich bezeichnet. Hierauf stützt die Revision sich jedoch nicht. Der Angeklagte wäre durch diesen Fehler der Urteilsgründe auch nicht beschwert.

2.) Die §§ 207, 264 StPO sind entgegen der Behauptung der Revision nicht verletzt.

a) Der Eröffnungsbeschluss vom 24.6.1953 (Bl. 39 d. A.) entspricht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO; denn er bezeichnet „die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes“.

b) Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der Eröffnungsbeschluss vom 24.6.1953 hebt nur die Tätigkeit des Angeklagten in der Beleidigungsangelegenheit ███████ einerseits und als Verteidiger der Zeugin ██ andererseits hervor. Nach dem Urteil beriet der Angeklagte den Ehemann ███████ auch, ehe dieser gegen die Zeugin ███████ eine Strafanzeige erstattete. Der Angeklagte ließ sich ferner von ████████ bevollmächtigen, dessen Interessen in dem aus der Anzeige entstandenen Strafverfahren wahrzunehmen, und bat auf Grund dieser Vollmacht die Staatsanwaltschaft um eine Abschrift der Anklage. Alle diese Vorgänge, in denen das Landgericht einen Parteiverrat des Angeklagten findet, hängen jedoch mit den im Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwürfen eng zusammen und gehören zu derselben Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, d.h. zu demselben „geschichtlichen Ereignis“. Sie sind demgemäß auch in der Anklageschrift vom 11.4.1953 (Bl. 25 d. A.) bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wiedergegeben worden.

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Der Landwirt ███████ hatte zweimal eine Ehescheidungsklage erhoben und war abgewiesen worden. Der Angeklagte war in beiden Rechtsstreitigkeiten als juristischer Hilfsarbeiter eines ██████ Rechtsanwalts und zeitweise als dessen amtlich bestellter Vertreter für █████████ tätig gewesen. Dieser erklärte dem Angeklagten bald nach der rechtskräftigen Abweisung der zweiten Klage, seine Hausgehilfin Elisabeth ██ habe ihm eingestanden, als Zeugin in den beiden Ehescheidungsprozessen zu seinen Ungunsten falsch ausgesagt zu haben. Der Angeklagte besprach darauf mit ██████ die Möglichkeit einer Wiederaufnahme seines Ehescheidungsrechtsstreites oder einer dritten Ehescheidungsklage wegen einer neuen Verfehlung der Ehefrau, die in einer Beeinflussung von Zeugen gesehen werden könne. Er schlug ███████ vor, durch einen Privatdetektiv zuverlässige Grundlagen für eine Anzeige zu beschaffen.

Auf Grund der Ermittlungen des Privatdetektivs erstattete ████ am 10.10.1951 eine Strafanzeige gegen mehrere Personen, darunter die Hausgehilfin ███ wegen Meineides und gegen seine Ehefrau wegen Anstiftung. Um die gleiche Zeit wurde der Angeklagte in ████████ als Rechtsanwalt zugelassen, behielt jedoch vorläufig seine Stellung bei dem anderen ██████ Rechtsanwalt bei. Im Mai 1952 ließ er sich von ███████ eine schriftliche Vollmacht erteilen, dessen Interessen als des Verletzten und Anzeigeerstatters in dem Verfahren gegen Frau ████████ und andere wahrzunehmen. Auf Grund dieser Vollmacht bat er am 12.6.1952 die Staatsanwaltschaft, ihm eine Abschrift der Anklage zu übersenden. In der Folgezeit gab er nach anfänglichem Sträuben einem Wunsch █████████ nach und übernahm die Verteidigung der Elisabeth ██ in ihren Strafverfahren. Er sah die Strafakten nicht ein und sprach mit ihr nur telefonisch und außerdem einmal wenige Minuten vor Beginn des Hauptverhandlungstermins am 3.9.1952. Im Laufe der Hauptverhandlung legte er die Verteidigung auf Veranlassung des Gerichts nieder. Elisabeth ███ erhielt einen Pflichtverteidiger und wurde freigesprochen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB ist frei von Rechtsirrtum.

1.) Der äußere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei dargetan. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, Elisabeth ███ als Angeklagte und ███████ als Anzeigeerstatter und Verletzter seien im Sinne des § 355 StGB „Parteien“ des Strafverfahrens gewesen und der Angeklagte habe ihnen beiden in diesem Verfahren, also in derselben Rechtssache, objektiv pflichtwidrig durch Rat und Beistand gedient.

a) Auch Strafsachen gehören zu den unter § 356 StGB fallenden Rechtssachen, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind. Ein solcher Gegensatz besteht zwischen einem Angeklagten und dem durch seine Tat Verletzten. Dieser ist daher im Sinne des § 356 StGB „Partei“ des Strafverfahrens, auch wenn er nicht als Privat- oder Nebenkläger auftritt, sondern nur die Strafanzeige erstattet hat (vgl. RGSt 49, 342/544).

In diesem Sinne war ████████ der Verletzte im Strafverfahren gegen Elisabeth ███. Ihr wurde zur Last gelegt, in seinen Ehescheidungsprozessen als Zeugin einen Meineid geleistet und uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben. Die §§ 153, 154 StGB haben zwar den Zweck, die Rechtspflege zu schützen. Meineid und vorsätzlich falsche uneidliche Zeugenaussage treffen aber mittelbar auch den am Verfahren Beteiligten, zu dessen Nachteil die Unwahrheit gesagt wird. Er ist daher im Strafverfahren gegen den Zeugen wegen Meineides oder wegen Vergehens nach § 153 StGB Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 10.11.1953 – 1 StR 324/53 –). Aus dem gleichen Grunde kann er in einem solchen Strafverfahren als „Partei“ im Sinne des § 356 StGB jedenfalls dann angesehen werden, wenn er die Strafanzeige erstattet hat. Das hatte ██ getan. Er und Elisabeth ███ waren, wie § 356 StGB es voraussetzt (vgl. RGSt 66, 316/521, 322), im Strafverfahren streitende Teile mit gegensätzlichen rechtlichen Interessen. ██████ erstrebte die Verurteilung der damaligen Angeklagten, um neue gerichtliche Schritte zur Scheidung seiner Ehe unternehmen zu können. Das Interesse der Elisabeth ███ ging objektiv in erster Linie dahin, von der Anklage freigesprochen zu werden. Es kommt jedenfalls im Strafverfahren nur auf dieses wirkliche Interesse und nicht darauf an, ob Elisabeth █████ von ihrer vermeintlichen Schuld so fest überzeugt war, dass sie eine Freisprechung gar nicht in Betracht zog und nur wünschte, möglichst milde bestraft zu werden.

Das Landgericht hat also mit Recht in █████ und Elisabeth ███ wegen ihrer Beteiligung am Strafverfahren Parteien derselben Rechtssache gesehen. Dies lässt die Revision auch gelten.

b) Die Strafkammer meint darüber hinaus, schon die Tätigkeit des Angeklagten in den Ehescheidungsprozessen ████████ und sein Auftreten als Verteidiger der Hausgehilfin ███████ █ ████████ betreffe dieselbe Rechtssache. Ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist für die Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung, ob der Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB auch dann erfüllt wäre, wenn der Sachverhalt anders läge, d.h. wenn der Angeklagte mit ████ nicht über die Frage einer zu erstattenden Strafanzeige gesprochen, nicht später die Wahrnehmung seiner Interessen im Strafverfahren übernommen und nicht von der Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Anklage erbeten hätte.

c) Zu Unrecht meint die Revision, diese Tätigkeit des Angeklagten für ████████ im Zusammenhang mit dem Strafverfahren könne nicht als Rat oder Beistand im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB angesehen werden. Die Deutung, die sie dem Gespräch des Angeklagten mit ██████ über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Scheidungsrechtsstreites nach Durchführung eines etwa zu veranlassenden Strafverfahrens gibt, widerspricht den bindenden Feststellungen des Urteils. Dieses sieht in jener Unterredung ohne Rechtsirrtum die Erteilung eines Rates. Es nimmt auch rechtlich einwandfrei an, dass der Angeklagte dem Anzeigeerstatter █████████ durch seinen Antrag, ihm eine Abschrift der Anklage zu übersenden, Beistand gewährt hat. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Die Tätigkeit, die der Angeklagte im Strafverfahren für beide Teile ausübte, war schließlich objektiv pflichtwidrig; denn nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone hat der Rechtsanwalt „seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm bereits in derselben Rechtssache einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt ist“. Ein solcher Interessengegensatz bestand hier. Es kommt jedenfalls bei der Übernahme einer Verteidigung im Strafverfahren auf die wirkliche Interessenlage und nicht darauf an, wie die zu verteidigende Person ihre strafrechtliche Schuld beurteilt und welche Aussichten und Möglichkeiten sie demgemäß im Strafverfahren zu haben glaubt. Für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit ist es daher unerheblich, wie die Interessenlage der Elisabeth ███████ dem Angeklagten dargestellt wurde. Dies verkennt die Revision.

Aus dem Auftragsverhältnis des Angeklagten gegenüber ███████ ergab sich auch nicht, wie die Revision meint, eine dem Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO ausnahmsweise vorgehende anderweitige Berufspflicht, die es etwa rechtfertigen könnte, dass er die Verteidigung der Elisabeth ████████ trotz des Interessengegensatzes übernahm.

2.) Auch die Begründung des inneren Tatbestandes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Angeklagte hatte nach dem Urteil bestritten, erkannt zu haben, dass es sich um dieselbe Rechtssache handelte. Er hatte geltend gemacht, „er habe immer nur die Scheidungsprozesse auf der einen und den Meineidsprozess auf der anderen Seite gesehen und beide als voneinander unabhängig betrachtet“; er habe nicht an die Möglichkeit geglaubt, den Scheidungsrechtsstreit nach Abschluss des Strafverfahrens wieder aufnehmen zu können. Das Landgericht meint, selbst wenn diese Einlassung als richtig unterstellt werde, sei der Vorsatz nicht ausgeschlossen; denn der Angeklagte habe alle Tatsachen gekannt, die bei zutreffender rechtlicher Würdigung den Begriff „dieselbe Rechtssache“ ausmachten.

Es kommt jedoch nicht allein auf die Kenntnis der äußeren Tatsachen an. Sie hindert nicht, dass der Täter über den gesetzlichen Begriff „dieselbe Rechtssache“ irrt. Ein solcher („Subsumtions“-Irrtum) betrifft den Inhalt und die Tragweite des rechtlichen Verbots. Er ist also ein Verbotsirrtum im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 18.3.1952 (BGHSt 2, 194). Dies hat der Senat schon entschieden (vgl. NJW 1953, 430). Daran hält er fest.

Auf diesem Fehler des Landgerichts beruht das Urteil aber nicht. Er hängt damit zusammen, dass das Landgericht bei dem äußeren Tatbestand angenommen hat, schon die Tätigkeit des Angeklagten in den Ehescheidungsprozessen ███ und sein Auftreten als Verteidiger der Hausgehilfin ███████ betreffe dieselbe Rechtssache (vgl. oben I. 1 b). Dies erkannt zu haben, hatte der Angeklagte mit seiner oben wiedergegebenen Einlassung bestritten. Da es jedoch auf diesen Punkt schon für den äußeren Tatbestand nicht ankommt, ist es unschädlich, dass das Landgericht insoweit die Möglichkeit eines Verbotsirrtums übersehen hat.

Der Angeklagte war jedenfalls in der Strafsache zunächst für den Anzeigeerstatter █████████ tätig geworden. Obwohl er dies wusste, verteidigte er später Elisabeth ███ in dem auf die Anzeige eingeleiteten Strafverfahren.

Diese Feststellungen des Urteils ergeben seinen Vorsatz, in derselben Rechtssache tätig zu sein.

b) Der Vorsatz erfordert ferner das Wissen des Angeklagten, dass ███████ und Elisabeth ██ an dem Strafverfahren als zwei Parteien, d.h. mit objektiv entgegengesetzten Interessen beteiligt waren, mochte dieser Gegensatz ihnen selbst auch nicht klar sein. Diese Kenntnis des Angeklagten hat das Landgericht in seinen Ausführungen über die subjektive Pflichtwidrigkeit (UA S. 10) festgestellt. Danach war von vornherein das Bestreben █████████, Elisabeth ██████ wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage verurteilt zu sehen, und das dem entgegengesetzte Interesse der Elisabeth █████, einer Verurteilung zu entgehen, offenkundig. Es „drängte sich auch dem Angeklagten geradezu auf. Er hat diese Interessenkollision auch tatsächlich erkannt“.

c) Der § 356 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter pflichtwidrig handelt. Er stellt damit kein normatives Tatbestandsmerkmal auf, sondern verweist nur auf die Vorschriften des Standesrechts. Diese werden dadurch für den strafrechtlichen Tatbestand zu ausfüllenden Bestimmungen. Der Ausdruck „pflichtwidrig“ bedeutet also „trotz entgegengesetzter Interessen“ (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone). Der Interessengegensatz ist daher Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats. Irrt der Rechtsanwalt über ihn, so ist sein Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 3, 400; 4, 80).

Hierin erschöpft sich die Bedeutung des Wortes „pflichtwidrig“. Neben dem Vorsatz, widerstreitende Interessen in derselben Rechtssache wahrzunehmen, kommt kein besonderes „Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit“ in Betracht.

Allerdings kann der Täter trotz des Vorsatzes der Auffassung sein, nichts Unerlaubtes zu tun. Dies ist beim Parteiverrat ebenso wie bei anderen strafbaren Handlungen denkbar. Dann fehlt es am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Dieses hat nichts mit dem Ausdruck „pflichtwidrig“ in § 356 Abs. 1 StGB zu tun. Es handelt sich um nichts anderes als einen Fall des gewöhnlichen Verbotsirrtums. Dies gilt jedenfalls in der Regel. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob etwa in besonderen Fällen eine dem Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vorgehende anderweitige Berufspflicht (vgl. BGHSt 4, 80/637) denkbar ist und wie die irrige Annahme, ihre Voraussetzungen lägen vor, zu beurteilen wäre.

Der Senat tritt also in der Sache den Entscheidungen des 2. und des 4. Strafsenats (BGHSt 3, 400; 4, 80) bei. Es erscheint ihm jedoch folgerichtiger und klarer, das „Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit“ auf die Kenntnis des Interessengegensatzes zu beschränken und im Übrigen – wie bei allen strafbaren Handlungen – vom Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu sprechen. So werden die Formulierungen vermieden, ein Irrtum über die „Pflichtwidrigkeit“ könne „je nach der Sachlage“ Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein (vgl. BGHSt 3, 400/403), die Pflichtwidrigkeit sei teilweise Tatbestandsmerkmal, im Übrigen allgemeines Vergehensmerkmal (vgl. BGHSt 4, 80). Diese Ausdrücke sind missverständlich und scheinbar widersprüchlich. Hierauf mag die Kritik an den Entscheidungen (vgl. Schmidt-Leichner NJW 1953, 404, 472) zum Teil zurückzuführen sein. Sie geht nicht darauf ein, dass der Bundesgerichtshof in dem Ausdruck „pflichtwidrig“ nur eine Verweisung auf die standesrechtliche Vorschrift sieht, deren Inhalt also als Teil des Strafgesetzes behandelt und erst aus diesem zusammengesetzten Tatbestand dessen einzelne Merkmale ableitet.

Das Landgericht hat hiernach mit Recht nur einen Verbotsirrtum des Angeklagten angenommen.

Wie es feststellt, kannte er den Gegensatz der wirklichen Interessen (UA 10). Er glaubte aber, Elisabeth ███ trotzdem verteidigen zu dürfen, weil sie sich schuldig fühlte, ihr Interesse daher selbst nur in einer möglichst milden Bestrafung sah und mit der Verteidigung durch ihn einverstanden war. Er erkannte nicht, dass es jedenfalls im Strafverfahren auf das wirkliche Interesse des Auftraggebers und nicht darauf ankommt, was dieser dafür hält. Ein Verteidiger darf sich, wie das Landgericht zutreffend sagt, „nicht mit der äußerlichen Übereinstimmung der ihm unterbreiteten Wünsche der Parteien begnügen; er muss die wirklich bestehende Interessenlage prüfen und von ihr die Annahme eines Mandats abhängig machen“ (UA S. 9). Dies hat der Angeklagte nicht beachtet. Er sah zwar den wirklichen Interessenwiderstreit (UA S. 10), meinte aber rechtsirrig, es komme darauf nicht an und er dürfe sich darauf verlassen, dass er nach der Darstellung der Beteiligten „mit einer nur auf die Zubilligung mildernder Umstände gerichteten Verteidigung das für Elisabeth ███ allein erreichbare Ziel verfolge“ (UA 11). Er hielt sein Tun für erlaubt, weil er glaubte, die subjektive Auffassung der Parteien über die Interessenlage und ihr Einverständnis mit der Vertretung durch ihn zugrunde legen zu dürfen, obwohl es sich um die Übernahme einer Strafverteidigung handelte. Er hielt den erkannten wirklichen Interessengegensatz für unerheblich, weil die Parteien nur ein gemeinschaftliches Interesse an einer milden Bestrafung zu haben meinten. So ist der allein seinem Wortlaut nach nicht ganz klare Satz des Urteils zu verstehen, der Angeklagte möge angenommen haben, bei ███████ und Elisabeth ███ liege ein „gemeinsames Interesse an einer milden Bestrafung vor, das ihm die Vertretung beider erlaube“ (UA 12). Mit der Feststellung, dass der Angeklagte den wirklichen Interessenwiderstreit erkannt hat, steht diese Wendung nicht im Widerspruch. Denn sie hat dem Urteilszusammenhang nach den Sinn, der Angeklagte habe geglaubt, das den Parteien gemeinsam vorschwebende Ziel einer milden Bestrafung gestatte ihm, für beide tätig zu sein. Das wird besonders durch den nächsten Satz des Urteils deutlich, mit Rücksicht auf das Einverständnis der Betroffenen möge dem Angeklagten daher das Unrechtsbewusstsein gefehlt haben.

Der Vorsatz des Angeklagten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er glaubte, beiden Teilen dienen zu können, ohne einem von beiden zu schaden (UA S. 13); denn ein bewusster Nachteil für eine Partei gehört nicht zum Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB.

Der Verbotsirrtum war, wie das Landgericht mit Recht annimmt, vermeidbar. Der Angeklagte mag zwar, wie die Revision vorträgt, keinen Anlass gesehen haben, Erkundigungen einzuziehen, wenn er keine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens hatte. Seine Überlegungen blieben aber, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei sagt, an der Oberfläche. Sie beruhten, wie in den Strafzumessungsgründen ohne Rechtsirrtum festgestellt wird, auf mangelhafter Gewissensanspannung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
Dr. GeierSchmitt

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