Meineid im Offenbarungseid: GmbH-Anteile und Abtretungsansprüche sind anzugeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 588/57
- Datum
- 04.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
GmbH-Geschäftsanteile und Ansprüche auf Abtretung solcher Anteile sind grundsätzlich pfändbare Vermögensgegenstände und im Offenbarungseid anzugeben.
Ein Schuldner darf Vermögensgegenstände im Offenbarungseid nur dann unerwähnt lassen, wenn sie offensichtlich völlig wertlos sind.
Für die Angabepflicht im Offenbarungseid ist nicht entscheidend, ob die Gesellschaft aktuell über pfändbare Einzelvermögenswerte verfügt, sondern ob das Anteilrecht bzw. der Abtretungsanspruch als Ganzes einen pfändbaren Vermögenswert haben kann.
Auch Forderungen bzw. Rechte mit rechtlich oder tatsächlich zweifelhaftem Bestand sind im Offenbarungseid anzugeben, sofern ihre völlige Wertlosigkeit nicht auf der Hand liegt.
Für den Vorsatz beim Meineid genügt das Bewusstsein, dass das verschwiegene Recht einen gewissen Wert haben kann; auf eine zutreffende Vorstellung über einzelne Wertkomponenten kommt es nicht an.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Karl-Heinz ███ aus ███, geboren am █████████ 1919 in ███ (Anhalt), wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Juli 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineides in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Strafkammer sieht die beiden Meineide des Angeklagten darin, dass er in den Offenbarungseidsterminen vom 23. März 1954 und 2. Juli 1954 seine Anteile an der ██████████ bezw. seine Ansprüche auf Abtretung dieser Anteile nicht angegeben hat.
Der Angeklagte, der seit 1953 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, war Anfang 1954 als Komplementär in die neu gegründete █████ eingetreten. Er versprach sich aus dieser Gesellschaft aber nur geringe Einnahmen, die im Übrigen durch zu befürchtende Pfändungen seiner Gläubiger gefährdet waren.
Um sich die Möglichkeit solcher Einnahmen zu verschaffen, von denen seinen Gläubigern nichts bekannt war, ließ er durch zwei „Strohmänner“, ██ und Vera ████, die ██ GmbH gründen, deren Stammanteile nach außen hin █████ und Frau ████████ übernahmen. Beide verpflichteten sich in einer notariellen Verhandlung vom 5. Januar 1954, ihre Stammanteile nach Aufforderung kostenlos an den Angeklagten und den Freund des Angeklagten, ████████, der ebenfalls nur als „Strohmann“ fungierte, abzutreten und ihr Stimmrecht nur nach den Weisungen des Angeklagten und des ████████ auszuüben, während der Angeklagte und ████████ sich verpflichteten, ██ und Frau ████ von allen ihnen aus ihrer Beteiligung an der GmbH entstehenden Verpflichtungen zu befreien. Geschäftsführerin der GmbH wurde eine Frau ████████. Die Geschäftsanteile wurden entgegen den Angaben, die Frau █████████ dem Registergericht machte, nicht eingezahlt. Der Angeklagte übergab Frau ████████████████ nur etwa 300 DM als Betriebsmittel.
Nach den Plänen des Angeklagten sollten Geldgeber gesucht werden, die in die ██ █████ als Gesellschafter eintreten sollten, um diese betriebsfähig zu machen. Das gelang aber nicht. Die ██ ██████ wickelte unter der tatsächlichen Geschäftsführung des Angeklagten nur ein Geschäft ab, bei dem kein bedeutender Gewinn erzielt wurde. Durch die fixen Geschäftskosten entstand ein Verlust von etwa 1.400 DM.
Ende Juli 1954 beauftragte deshalb der Angeklagte seine Rechtsberater, die ███ GmbH zu liquidieren. Diese verkauften am 21. September 1954 den Mantel der Firma für 5.400 DM an einen gewissen Gorontzi. Der Betrag sollte zur Verteilung an die Gläubiger und Gesellschafter der ███ GmbH dienen.
Nach Ableistung des ersten Offenbarungseides vom 23. März 1954, in dem der Angeklagte über seine Rechte und Ansprüche an der ███ GmbH nichts angab, trat der Angeklagte durch notariellen Vertrag vom 9. April 1954 diese Rechte an seine Ehefrau ab und veranlasste auch ████████, dasselbe zu tun. Zur Zeit der Leistung des ersten Offenbarungseides war, wie die Strafkammer feststellt, „der reale Wert dieser Rechte nur gering, weil der Angeklagte noch keine Geldgeber für die ███ GmbH gefunden hatte“.
Im zweiten Offenbarungseidstermin vom 2. Juli 1954 gab der Angeklagte ebenfalls nichts über seine Beziehungen zur █████ GmbH an und beantwortete auch die Frage nach entgeltlichen bezw. unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seiner Ehefrau in den letzten zwei Jahren vor der Eidesleistung verneinend.
II.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Meineides in den beiden angeführten Fällen. Er hatte sich dahin eingelassen, er habe seine Rechte an der █████ GmbH für völlig wertlos gehalten und deshalb geglaubt, er brauche sie nicht anzugeben. Dazu führt die Strafkammer wörtlich aus:
„Diese Einlassung wird von dem Angeklagten nur vorgetragen, um den strafrechtlichen Folgen seines Handelns zu entgehen. Gerade wenn der Angeklagte die von ihm behaupteten Überlegungen bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses angestellt hätte, konnte er ohne Bedenken seine Rechte an der █████████ angeben. Kein Schuldner wird Wert darauf legen, bei der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses Vermögensgegenstände zu verschweigen, die er selbst für wertlos hält. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seine Rechte an der ███ GmbH auch nicht für wertlos gehalten. Das ergibt sich allein daraus, dass er bei der Gründung dieser Gesellschaft alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Zu diesem Zweck schickte er bei der Gründung Strohmänner vor und übertrug schließlich am 9. April 1954 seine Rechte sogar auf seine Ehefrau, um die Rechte noch mehr zu sichern. Für alle diese Manipulationen wandte er erhebliche Kosten an Notariatsgebühren auf. Der Angeklagte bemühte sich auch ständig, Geldgeber als Gesellschafter zu gewinnen, um so den Betrieb der ████ GmbH zu vergrößern. Er tat dies schließlich notgedrungen, weil er in der Weiterführung der ███ GmbH damals die einzige Möglichkeit sah, zu weiteren Einnahmen zu kommen. Die Firma erschien deshalb dem Angeklagten wertvoll genug, sie auch weiterhin vor seinen Gläubigern zu verbergen. Was er mit den Tarnungsmaßnahmen bei der Gründung der GmbH durch die Einschaltung von Strohmännern begonnen hatte, setzte er planmäßig durch die Verschweigung dieser Rechte im Vermögensverzeichnis fort.“
III.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet:
1.) Rechtsanwalt █████ von Amts wegen über den genauen Zeitpunkt zu vernehmen, zu dem der Angeklagte den Auftrag erteilt hat, die GmbH zu liquidieren, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Ihre Feststellung, dass dies erst Ende Juli 1954, also einige Wochen nach Ableistung des zweiten Offenbarungseids geschehen sei, beruht offensichtlich auf den Angaben des Angeklagten und der vernommenen Zeugen.
2.) Ebensowenig drängte sich mit Rücksicht auf die Briefe des Rechtsanwalts ██ vom 1. Juni und 27. Juli 1954 seine Vernehmung darüber auf, ob der Angeklagte vor dem 2. Juli 1954 seine Beteiligung an der GmbH für völlig wertlos gehalten oder geglaubt hat, dass ihm keine Rechte an dieser GmbH zustünden. Der Brief vom 1. Juni besagt nur, dass der Angeklagte nicht eigenmächtig an der Geschäftsführung der Firma etwas ändern dürfe, weil bei der Sachlage außer ihm auch die formellen Gründer an dem Schicksal der Firma interessiert seien. Der Brief vom 27. Juli, der überdies einige Wochen nach Ableistung des zweiten Offenbarungseids geschrieben ist, droht dem Angeklagten nur Schritte der formellen Gründer für die Zukunft an, weil er seinen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag nicht nachgekommen sei.
3.) Die Zeugin █████████ ist vernommen worden. Darauf, dass ihr noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision nicht gestützt werden.
4.) Einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt pfändbare Vermögenswerte besessen hat, brauchte sich dem Gericht schon deshalb nicht aufzudrängen, weil es nicht hierauf, sondern auf die hiervon verschiedene Frage ankommt, ob die Ansprüche des Angeklagten an den GmbH-Anteilen einen pfändbaren Vermögenswert haben konnten.
5.) Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht mit der Sachrüge zusammenfallen, offensichtlich unbegründet.
IV.
Auch die Sachrüge greift im Ergebnis nicht durch.
1.) Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe nicht ausreichend festgestellt, dass die Rechte oder Forderungen des Angeklagten bezw. seiner Ehefrau an den GmbH-Anteilen objektiv überhaupt irgendeinen Wert gehabt hätten. Sie meint, aus den Ausführungen des Urteils darüber, dass der GmbH insgesamt nur einmal 300 DM zur Verfügung gestellt worden seien und sie nur ein Geschäft mit geringem Gewinn gemacht habe, der durch die Unkosten wesentlich überstiegen worden sei, ergebe sich eindeutig, dass in Wahrheit die Rechte des Angeklagten keinerlei Wert gehabt hätten. Die bloße Hoffnung, durch Gewinnung von Geldgebern der GmbH einen gewinnbringenden Betrieb zu ermöglichen, stelle keinen Vermögenswert dar, da, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, 359, 400) ausgeführt habe, bloße Erwerbsmöglichkeiten nicht zu den Vermögensgegenständen gehörten, die unter Eid angegeben werden müssten.
Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ein GmbH-Anteil und ebenfalls ein Anspruch auf seine Abtretung sind Vermögensgegenstände, die grundsätzlich angegeben werden müssen. Denn derartige Rechte sind pfändbar. Pfändbar ist der GmbH-Anteil und das Recht auf seine Abtretung als Ganzes. Es liegt anders als bei dem Erwerbsgeschäft eines Einzelkaufmanns, bei dem nur die einzelnen Sachen und die einzelnen Forderungen pfändbar sind, so dass der Firmenwert, wie der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung ausgeführt hat, nicht pfändbar ist.
Die Rechte des Angeklagten an den GmbH-Anteilen hätte er deshalb nur dann nicht anzugeben brauchen, wenn sie offensichtlich völlig wertlos gewesen wären (vgl. RGSt 60, 37; BGH NJW 1952, 1023). Das war aber hier trotz der Feststellungen, die die Strafkammer über die Vermögenslosigkeit der GmbH getroffen hat, nicht der Fall. Der GmbH-Mantel ist nach der Ableistung des zweiten Offenbarungseids für 5.400 DM verkauft worden. Schon daraus ergibt sich, dass die Anteile bezw. Rechte des Angeklagten nicht völlig wertlos waren. Hierfür ist es auch unerheblich, dass nach der Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich der sogenannte Mantelverkauf einer GmbH rechtlich unzulässig und damit nichtig ist. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung des Kammergerichts im Schrifttum vielfach angegriffen worden ist und auch das Oberlandesgericht Dresden sich ihr nicht angeschlossen hatte (vgl. die Zusammenstellung von Schrifttum und Rechtsprechung bei Hachenburg, Komm. zum GmbHG 6. Aufl. Anm. 59 zu § 2), hat das Kammergericht die Entscheidungen, in denen es derartige Abtretungen für nichtig erklärt hat, zum Teil auch mit der Gestaltung des Einzelfalls begründet (vgl. insbesondere KG JW 1934, 988 Nr. 4). Die Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Mantelverkaufs sind also nicht so offensichtlich, dass aus diesem Grunde der Wert des Mantels bei der Bewertung eines GmbH-Anteils völlig außer Betracht bleiben müsste (vgl. BGH 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952 = LM, StGB § 154 Nr. 20, wo ausgeführt ist, dass im Offenbarungseid auch Forderungen angegeben werden müssen, deren Bestand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist).
Die Strafkammer ist also mit Recht davon ausgegangen, dass die Rechte des Angeklagten auf die GmbH-Anteile nicht völlig wertlos waren, dass sie bezw. die Abtretung dieser Rechte an seine Ehefrau in den beiden Offenbarungseidsterminen nicht hätten angegeben zu werden brauchen.
2.) Auch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist es nicht unbedenklich, wenn die Strafkammer ausführt, kein Schuldner könne Wert darauf legen, bei der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses Vermögensgegenstände zu verschweigen, die er selbst für wertlos halte. Es ist durchaus möglich, dass ein Schuldner Wert darauf legt, bloß künftige Erwerbsmöglichkeiten zu verschweigen, auch wenn er die Gegenstände, die ihm später solchen Erwerb ermöglichen sollen, im Augenblick für wertlos hält. Die übrigen Ausführungen zur inneren Tatseite tragen aber die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass seine Rechte einen gewissen Wert hätten; darauf, ob er dabei gerade an den Mantelwert gedacht hat, kommt es nicht an.
V.
Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Borker |