Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafmilderung bei Meineid wegen unterbliebener § 55 StPO‑Belehrung; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 588/55
Datum
28.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und Urkundenfälschung verurteilt und mit Nebenfolgen (Ehrenrechtsverlust, dauernde Eidesunfähigkeit) belegt. Mit der Revision rügte er u.a. Verfahrensfehler und materielles Recht. Der BGH verwarf die Revision zum Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch samt Feststellungen auf, weil ein wesentlicher Strafmilderungsgrund nicht geprüft wurde: Bei drängender Verdachtslage hätte über § 55 Abs. 2 StPO belehrt werden müssen, wodurch der Eid ggf. unterblieben wäre. Zudem sei die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB bei Eidesnotstand (§ 157 StGB) rechtsirrig; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO setzt nicht voraus, dass der Angeklagte zuvor zur Sache vernommen worden ist; seine Anfechtbarkeit ist gesetzlich ausgeschlossen (§§ 270 Abs. 2, 210 StPO).

2

Die Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn der Tatrichter den Verdacht hat oder haben muss, der Zeuge könne sich durch wahrheitsgemäße Antworten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen.

3

Bei einer Verurteilung wegen Meineids kann es ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sein, dass der eidabnehmende Richter trotz sich aufdrängender Umstände nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt hat und die Eidesleistung bei ordnungsgemäßer Belehrung möglicherweise unterblieben wäre.

4

Eidesnotstand (§ 157 StGB) schließt nicht aus, dass die unterbliebene Belehrung nach § 55 StPO als selbständiger Strafmilderungsgrund im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wird.

5

Die Aberkennung der Eidesfähigkeit kann nicht auf § 161 Abs. 1 StGB gestützt werden, wenn der Meineid im Zustand des Eidesnotstands (§ 157 StGB) begangen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 12. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postschaffner Rudolf D██ aus █████, Kreis ████, geboren am █ 1902 in ███, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Korika, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Oktober 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und entschieden, dass er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision meint, der Angeklagte sei durch einen Gerichtsbeschluss in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung beschränkt worden, weil das Schöffengericht, vor dem das Hauptverfahren eröffnet worden ist, die Sache in der Hauptverhandlung durch Verweisungsbeschluss gemäß § 270 StPO an die Strafkammer verwiesen habe, bevor der Angeklagte zur Sache vernommen worden sei und obwohl der Verteidiger Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB geltend gemacht und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt habe, dass er voraussichtlich keine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus beantragen werde.

Die Rüge ist unbegründet. Der Einwand, dass die förmlichen Voraussetzungen für einen Verweisungsbeschluss nicht vorgelegen hätten, geht fehl. Der Verweisungsbeschluss setzt nicht voraus, dass der Angeklagte zuvor zur Sache gehört wird.

Soweit die Revision geltend machen will, der Beschluss sei sachlich falsch und die Strafkammer unzuständig gewesen, scheitert die Rüge an den Vorschriften der §§ 270 Abs. Satz 2, 210 StPO, nach denen der Verweisungsbeschluss von dem Angeklagten nicht angegriffen werden kann, und an der Vorschrift des § 269 StPO, nach der ein Gericht höherer Ordnung (hier die Strafkammer), bei dem die Sache sei es von vornherein, sei es auf Grund des Verweisungsbeschlusses anhängig ist, sich nicht für unzuständig erklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung (hier das Schöffengericht) gehöre. Diese Vorschrift lässt im übrigen erkennen, dass es nach der Auffassung des Gesetzgebers der Strafprozessordnung für den Angeklagten keine Beschwer bedeutet, wenn die Sache durch ein Gericht höherer Ordnung statt des zuständigen Gerichts niederer Ordnung entschieden wird.

2.) Die Revision meint, der „Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme“ sei verletzt worden, weil die Strafkammer aus den Sitzungsniederschriften über die Hauptverhandlungen vom 14. März und 22. August 1952 in der Meineidssache gegen ████, in der der Angeklagte den Meineid geleistet hat, außer den Aussagen des Angeklagten auch die Aussagen der übrigen damals vernommenen Zeugen bei der Urteilsfindung verwertet habe, obwohl dieser Teil der Sitzungsniederschriften in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht verlesen worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Dafür, dass die Strafkammer die Aussagen der übrigen Zeugen, die in den Hauptverhandlungen in der Meineidssache gegen ████ vernommen worden sind, bei ihrer Urteilsfindung verwertet hätte, besteht kein Anhalt. Die Revision folgert die Verwertung dieser Zeugenaussagen auch nur aus dem Umstand, dass in den Urteilsgründen gesagt ist, der Sachverhalt sei u. a. durch „die Protokolle der Hauptverhandlungen aus der Meineidssache gegen die Zeugin ████ vom 14. März und 22. August 1952“ erwiesen. Diese Schlussfolgerung geht aber fehl. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Klarheit, dass mit jener Bemerkung offensichtlich nur die Teile der Niederschriften gemeint sind, welche die in den beiden Hauptverhandlungen gemachten Aussagen des Angeklagten betreffen. Diese Teile der Sitzungsniederschriften sind in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden.

3.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer die Zeugin ██ als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen hat.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Zeugin ██ Verletzte im Sinne der genannten Vorschrift sei. Verletzte in diesem Sinne ist jeder, der durch eine unrichtige Zeugenaussage, wenn auch nur mittelbar, Nachteile erleidet (vgl. BGHSt 4, 202; 5, 85). Dies trifft hier zu, weil die Zeugin durch den Meineid des Angeklagten Nachteile erlitten hat, da der Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage hätte bekunden müssen, dass er am 20. Januar 1948 das Postauto gefahren habe. Das wäre aber eine Tatsache gewesen, die geeignet gewesen wäre, Frau ██ zu entlasten.

4.) Die Revision bemängelt, dass entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO die Zeugin nicht belehrt worden sei, dass sie die Antwort auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

Die Rüge greift nicht durch. Die Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Tatrichter den Verdacht hat oder haben muss, der Zeuge werde sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Beweisfrage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen. Einen solchen Verdacht hat die Strafkammer bei der Zeugin ████ unter den gegebenen Umständen nicht gehabt. Angesichts der Umstände, dass sie in dem gegen sie durchgeführten Meineidsverfahren freigesprochen worden war, brauchte sich ihr ein solcher Verdacht auch nicht aufzudrängen.

5.) Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten u. a. zur Last, sich des Meineides dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er in den Hauptverhandlungen am 14. März und 22. August 1952 in dem Meineidsverfahren gegen die Witwe ██ als Zeuge eidlich bekundet hat,

a) er habe mit der Kindesmutter ██ ███ abgesehen von einem einzigen Male im Jahre 1943, niemals mehr geschlechtlich verkehrt,

b) er sei mit ihr am 20. Januar 1948 nicht im Postauto gefahren, da er wegen seiner Krankheit überhaupt keinen Dienst getan habe und infolgedessen mit dem Postauto gar nicht in ████ gewesen sein könne,

c) die Kindesmutter ██ sei am 26. März 1948 von ihm im Postauto von ████ nach █████ mitgenommen worden.

Die Strafkammer hat den Meineid des Angeklagten darin gefunden, dass er in der Hauptverhandlung am 22. August 1952 beschworen hat, er wisse nicht mehr, ob er am 20. Januar 1948 gefahren sei, er wisse nicht, ob die ██████ an diesem Tage mit ihm gefahren sei, er wisse nichts mehr, er könne sich an nichts mehr erinnern.

Die Revision meint, die Vorschrift des § 264 StPO sei verletzt worden, weil die Strafkammer eine andere als die in der Anklage bezeichnete Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht habe.

Der Einwand geht fehl. Tat im Sinne des § 264 StPO ist der zusammenhängende geschichtliche Hergang, innerhalb dessen der Angeklagte nach der Auffassung des Eröffnungsbeschlusses einen Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH 1 StR 710/52 vom 13. Juni 1953 bei Dallinger MDR 1954, 17). Er umfasst bei einer Anklage wegen Meineides einschließlich der Eidesleistung die gesamte Aussage. Die Revision bemängelt zu Unrecht weiterhin, dass der Angeklagte nicht „auf die Verfolgung des Gesichtspunktes“ hingewiesen worden sei. Die Strafprozessordnung schreibt einen solchen Hinweis nur vor, wenn der Angeklagte auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt wird oder wenn sich erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO). Einer dieser Fälle liegt hier nicht vor.

Soweit die Revision etwa geltend machen will, die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO sei verletzt worden, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben. Wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 8, 92/96 f. entschieden hat, kann es zwar einen Verstoß gegen diese Vorschrift bedeuten, wenn der Tatrichter, ohne von der durch sie gegebenen Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung macht, die weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt sind und von denen auch nicht anzunehmen braucht, dass sie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht werden könnten. So liegt es hier jedoch nicht.

Die Aussagen, die der Angeklagte in den Hauptverhandlungen am 14. März und 22. August 1952 gemacht hatte, waren seinem Verteidiger bekannt oder mussten ihm jedenfalls bekannt sein. Damit, dass der Angeklagte möglicherweise nicht auf Grund der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss erwähnten Aussageteile, sondern auf Grund seiner Bekundung, nichts mehr zu wissen, sich an nichts mehr zu erinnern, des Meineides für schuldig befunden werde, konnten und mussten sie ohne weiteres rechnen. Das gilt um so mehr, als die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ergeben, den Sachverständigen Dr. Cabanis in der Hauptverhandlung u. a. auch gerade zur Frage des Erinnerungsvermögens des Angeklagten gehört hat (vgl. S. 8 UA). Zumindest hieraus konnten und mussten der Angeklagte und sein Verteidiger entnehmen, dass es möglicherweise entscheidend auf die Bekundung des Angeklagten ankomme, er wisse nichts mehr, er könne sich an nichts erinnern. Die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen, hatte die Strafkammer bei dieser Sachlage keinen Anlass.

6.) Die Revision macht geltend, § 261 StPO sei verletzt worden, weil nur die Niederschriften über die Aussagen des Angeklagten vom 14. März und 22. August 1952 verlesen worden seien, nicht aber die Niederschrift über die Eidesleistung vom 22. August 1952.

Die Rüge ist unbegründet. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe ist unbedenklich anzunehmen, dass der Angeklagte die Eidesleistung als solche zugegeben hat. Einer Verlesung der Niederschrift über die Eidesleistung bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

7.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, den beauftragten Richter ████, der den Angeklagten am 22. August 1952 den Eid habe schwören lassen, und den Referendar ████, der damals Protokoll geführt habe, über die Eidesleistung, die ordnungsgemäße Auslegung des Eides, die Gründe, aus denen eine Belehrung des Angeklagten gemäß § 55 Abs. 2 StPO nicht erfolgte und von den Vorschriften des § 61 Nr. 2 und 3 StPO kein Gebrauch gemacht wurde, sowie darüber zu hören, wie sich der im angefochtenen Urteil festgestellte psychische Ausnahmezustand des Angeklagten am 22. August 1952 ausgewirkt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die Tatsache der Eidesleistung hat die Strafkammer offensichtlich auf Grund eines Geständnisses des Angeklagten festgestellt. Über die Auslegung des Eides brauchte sie keinen Beweis zu erheben. Ob der Angeklagte die Bekundungen, die in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss angeführt sind, oder die letzte Aussage, er wisse nichts mehr, er könne sich an nichts mehr erinnern, falsch beschworen hat, hatte die Strafkammer selbständig zu entscheiden. Was der Richter, der den Eid abgenommen hat, und der Protokollführer, der die Eidesleistung protokolliert hat, hierüber denken, brauchte für die Strafkammer nicht von Bedeutung zu sein.

Zu der Frage, ob das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, hat die Strafkammer einen medizinischen Sachverständigen gehört. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte weder an einer Geisteskrankheit noch an Geistesschwäche leide und dass bei ihm lediglich ein Persönlichkeitsabbau im Sinne einer Hirnarteriosklerose bestehe, dessen Befund sich fast noch im Normalbereich befinde und der in Verbindung mit einem nicht ausgeglichenen Gemütszustand, wie er beim Angeklagten zur Tatzeit infolge der dem Eid vorausgegangenen Vernehmungen und Vorhalte bestanden hat, allenfalls eine erhebliche Verminderung der Willensfähigkeit bewirkt haben könne.

Die Strafkammer hat demgemäß zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben erachtet und auch von der Strafmilderungsmöglichkeit dieser Vorschrift Gebrauch gemacht. Über den Gemütszustand, in dem sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung befand, von Amts wegen die angeführten Gerichtspersonen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

Ob der beauftragte Richter █████ zu Recht oder Unrecht eine Belehrung des Angeklagten nach § 55 Abs. 2 StPO unterlassen und von den Vorschriften des § 61 Nr. 2 und 3 StPO keinen Gebrauch gemacht hat, ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung es einer Anhörung jenes Richters über die Gründe seines Verfahrens nicht bedurfte.

8.) Die in der Revisionsbegründung auf Seite 11 unten bis 15 oben vorgetragenen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach der Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

9.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 267 StPO sei verletzt, weil das Urteil den Fahrtenbuchauszug vom 5. April 1951 nicht im Wortlaut wiedergebe.

Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil sagt hierzu, der Angeklagte habe in dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes der Frau ██ gegen ihn durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 6. April 1951 einen mit der Unterschrift des Postsekretärs ██████ und dem Siegel der Dienststelle versehenen Auszug der Kraftfahrstelle des Postamts █████ aus den Fahrtenbüchern überreichen lassen, wonach er vom 6. bis 21. Januar 1948 Erholungsurlaub gehabt habe. Der Inhalt des mit dem 5. April 1951 datierten Auszuges sei falsch und die Unterschrift des Postsekretärs ██████ gefälscht gewesen (vgl. S. 3 UA).

Diese Angaben genügen den Anforderungen, die § 267 StPO insoweit an den Inhalt der Urteilsgründe stellt.

Die in diesem Zusammenhang erhobene „Aufklärungsrüge“ greift gleichfalls nicht durch. Sie scheitert an dem Umstande, dass der Fahrtenbuchauszug vom 5. April 1951 ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

Nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe kann entgegen der Auffassung der Revision auch kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem Auszug vom 5. April 1951 nur der Auszug gemeint ist, der den Angeklagten betrifft. Ob dieser oder möglicherweise ein anderer Auszug eine andere Person betrifft, hatte die Strafkammer im Wege freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden. Die von ihr insoweit getroffene Entscheidung ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Rechtlich unbedenklich erscheint im Gegensatz zur Auffassung der Revision weiterhin auch die Feststellung des Urteils, dass die Unterschrift des Postsekretärs ██████ unter dem Auszug vom 5. April 1951 nicht von diesem herrühre. Sie rechtfertigt sich allein aus dem Umstande, dass in den Urteilsgründen ausdrücklich gesagt wird, ██████ habe als Zeuge eidlich und glaubhaft seine Unterschrift in Abrede gestellt. Dass auch dies den Auszug vom 5. April 1951 betrifft, ist nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe außer Zweifel. Auf den von der Revision geriigten Denkfehler kommt es hiernach nicht an.

Im Übrigen enthält der Satz: „dass die Bescheinigung nicht von ██████ unterschrieben worden sei, bereits die offensichtlich nicht von ██████ gefertigte Unterschrift“, wenn er auch gar keinen Denkfehler enthält. Mit diesem Satz hat die Strafkammer offenbar nur zum Ausdruck bringen wollen, dass sie auch aus dem offensichtlichen Unterschied der zwischen der Unterschrift ███ ██ und der auf dem Auszug befindlichen Unterschrift bestehe, gefolgert habe, dass diese nicht von █████ herrühre. Das ist eine Schlussfolgerung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.

10.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, Rechtsanwalt Dr. von █████, der den Angeklagten im Unterhaltsrechtsstreit vertreten hat, als Zeugen darüber zu hören, ob die Bescheinigung vom 5. April 1951 vom Angeklagten oder von einer anderen Person übergeben worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Die Möglichkeit, dass die Bescheinigung dem Prozessbevollmächtigten ohne Wissen und Wollen des Angeklagten – worauf es allein ankommen könnte – von einer anderen Person übergeben worden wäre, erscheint bei dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt so fernliegend, dass sich der Strafkammer Beweiserhebungen in dieser Richtung nicht aufzudrängen brauchten.

11.) Die in der Revisionsbegründung auf S. 18 bis 19 oben vorgetragene Aufklärungsrüge, mit der eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht bei der Feststellung der von dem Zeugen ████████ bekundeten Tatsachen geltend gemacht wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt auch hier an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach der Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen.

Die Schlüsse, die die Strafkammer aus der Bekundung des Zeugen Bischoff gezogen hat, halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie lassen Mängel rechtlicher Art, die eine Revision begründen könnten, nicht erkennen. Den Grundsatz, dass der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichachen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss (in dubio pro reo), hat die Strafkammer nicht verletzt.

Die Urteilsgründe ergeben klar, dass die Strafkammer auf Grund der eidlichen und von ihr als glaubhaft erachteten Bekundung des Zeugen ██████████ volle Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe um die Zeit der Ausstellung der Bescheinigung vom 5. April 1951 versucht, █████ zu veranlassen, statt der vom Angeklagten unterzeichneten Ladeliste des Postautos vom 20. Januar 1948, aus der sich die Fahrtätigkeit des Angeklagten an diesem Tage ergab, eine von ███████ unterzeichnete Ladeliste zu den Papieren der Dienststelle zu bringen. Nur auf diese Überzeugung der Strafkammer kommt es an.

12.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte den Zeugen ███ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen müssen, weil ████, wenn er die Bescheinigung vom 5. April 1951 ausgestellt hatte, durch den falschen Inhalt der Bescheinigung Beihilfe zu der inhaltlich als unrichtig festgestellten Aussage des Angeklagten, er sei am 20. Januar 1948 nicht gefahren, begangen hatte.

Die Rüge ist unbegründet. Sie scheitert schon daran, dass die Strafkammer, wie der Inhalt der Urteilsgründe, insbesondere die Feststellung der offensichtlichen Abweichung der Unterschrift ██████ von der auf der Bescheinigung befindlichen Unterschrift ergibt, im Zeitpunkt der Vereidigung des Zeugen keinen Verdacht in der von der Revision aufgezeigten Richtung gehabt hat. Einer besonderen Begründung bedurfte diese Entscheidung nicht.

13.) Die weiteren Verfahrensrügen betreffen ausschließlich den Strafausspruch. Sie bedürfen keiner besonderen Erörterung, weil dieser aus sachlich-rechtlichen Gründen ohnehin aufgehoben werden muss.

II. Sachrügen

1.) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Der Strafausspruch unterliegt dagegen durchgreifenden Bedenken sachlich-rechtlicher Art, weil die Strarkammer einen wesentlichen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 8, 186/189 ff. entschieden hat, kann es bei einer Verurteilung wegen Meineides einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bedeuten, wenn der Richter, der den Angeklagten eidlich vernommen hat, diesen nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO belehrt hat, obwohl die Umstände zu einer solchen Belehrung drängten. Das trifft hier zu.

Die Beweisfrage, um die es sich bei der Vernehmung des Angeklagten in dem Meineidsverfahren gegen Frau ██ im wesentlichen ging, war, ob der Angeklagte am 20. Januar 1948 gefahren sei und ob er dabei Frau ███ mitgenommen und mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Um die – im Unterhaltsrechtsstreit gemachte eidliche Aussage der Frau ██, sie sei am 20. Januar 1948 mit dem Angeklagten gefahren und habe bei dieser Gelegenheit Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt, zu widerlegen, hatte der Angeklagte in dem Unterhaltsrechtsstreit u. a. die Bescheinigung vom 5. April 1951 vorgelegt, nach der er am 20. Januar 1948 nicht gefahren ist, sondern Urlaub hatte. Diese Umstände waren dem Gericht, das den Angeklagten in dem Meineidsverfahren gegen Frau ██ █████████ hat, bekannt. Spätestens in dem Zeitpunkte, in dem der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung am 22. August 1952 nach Vorhalt und Verlesung der Bescheinigung des ███ entgegen seiner früheren Aussage bekundete, er wisse nicht, ob er am 20. Januar 1948 gefahren sei, musste sich dem vernehmenden Richter aufdrängen, dass der Angeklagte sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfrage möglicherweise die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Urkundenfälschung oder wegen Prozessbetrugs zuziehen werde. Hätte er den Angeklagten in diesem Zeitpunkte gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt, so wäre es möglicherweise zu einer Eidesleistung gar nicht gekommen. Diese Möglichkeit liegt hier besonders nahe, weil der Angeklagte vor der Eidesleistung ausdrücklich erklärt hat, „dass er heute nicht schwören wolle“. Dass der Täter einen Meineid geleistet hat, der bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO vielleicht vermieden worden wäre, bedeutet einen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Meineidstat wesentlich mindert. Dass der Strafausspruch durch die Nichtbeachtung dieses Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, lässt sich nicht ausschließen.

Die Zuerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 StGB), die hier erfolgt ist, hindert nicht, dass die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird (vgl. hierzu BGHSt 8, 186).

Rechtsirrig ist außerdem die auf § 161 StGB gestützte Aberkennung der Eidesfähigkeit. Die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB, auf die allein eine solche Maßnahme gestützt werden kann, gilt nicht in den Fällen des Eidesnotstandes (§ 157 StGB).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des

Oberbundesanwalts.Dr. KoffkaSchmitt
Dr. RotbergSchmidtBorker

Zitiert (1)