Treffer
BGH Beschluss

Einbeziehung früherer Jugendstrafen bei neuer Verurteilung (Revision teilweise stattgegeben)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 586/80
Datum
21.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, die Jugendkammer habe frühere Jugendstrafen nicht in die Verurteilung einbezogen. Der BGH prüft, ob die Einbeziehung nach §§ 31 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG zwingend ist und ob erzieherische Gründe entgegenstehen. Er hebt den Strafausspruch auf und nimmt die Einbeziehung vor, da allgemeine Erwägungen einer vermeintlichen "Besserstellung" keine Rechtfertigung darstellen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die sachlichen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG gegeben, sind frühere, noch nicht verbüßte Jugendstrafen in die neue Verurteilung einzubeziehen.

2

Erzieherische Gründe im Sinne des § 31 Abs. 3 JGG betreffen die erzieherische Einwirkung auf die einzelne Person; allgemeine Erwägungen, dass eine längere Gesamtverbüßung erzieherisch wünschenswert sei, rechtfertigen die Nicht-Einbeziehung nicht.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO einen fehlerhaften Strafausspruch aufheben und die erforderliche Einbeziehung früherer Urteile nachholen.

4

Die Frage, ob mehrere Jugendstrafen nebeneinander zulässig sind, deren Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt, bleibt vorbehaltlich gesonderter Prüfung offen; sie rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abweichung von Einbeziehungspflichten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Stapelfahrer Andree ██████ aus ██████, geboren am ██████ 1960 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 21. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1980 im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.

Der Angeklagte ████ wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 1977 – 10 Ju Ls 108/77 – und vom 22. August 1979 – 10 Ju Ls 73/79 – zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen, die ihm im Revisionsverfahren erwachsen sind, fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei frühere Verurteilungen wegen Diebstahls zu einem Jahr Jugendstrafe und zu acht Monaten Jugendstrafe sind daneben bestehen geblieben.

Die Revision ist zum Schuldspruch und auch insoweit, als es um die Rechtfertigung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe geht, offensichtlich unbegründet.

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass die Jugendkammer die früheren Urteile nicht in die Verurteilung einbezogen hat, obwohl die sachlichen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG gegeben waren. Das Gericht führt dazu aus: *„Von einer Einbeziehung der noch nicht verbüßten früheren Verurteilung hat die Strafkammer gemäß § 31 Abs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen abgesehen. Es würde eine ungerechtfertigte Privilegierung bedeuten, einem Angeklagten, der innerhalb einer Bewährungszeit, in der er sich besonders verantwortungsbewusst verhalten sollte, einen Mord begeht, eine derartige Vergünstigung zukommen zu lassen“* (UA S. 16). Das ist fehlerhaft.

Der Senat lässt offen, ob die §§ 31 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG überhaupt ein Nebeneinander mehrerer Jugendstrafen zulassen, deren Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt. Jedenfalls liegt der Hinweis der Strafkammer auf eine angeblich ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten außerhalb des durch die genannten Vorschriften abgesteckten Rahmens, in dem es ausschließlich um die erzieherische Einwirkung auf die Person des einzelnen Heranwachsenden geht (BGHSt 22, 21, 23). Dass es zur Erziehung des Beschwerdeführers zweckmäßig sei, ihn mehr als zehn Jahre Jugendstrafe verbüßen zu lassen, liegt fern. Auch die Jugendkammer nimmt das ersichtlich nicht an. Es muss deshalb bei der gesetzlichen Regel bleiben, dass die früheren Urteile in die neue Verurteilung einzubeziehen sind. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, 473 Abs. 4 StPO.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann

Zitiert von (3)