Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verhandlungsfähigkeit und unzureichender Rückfallfeststellungen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 586/67
Datum
21.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision mit Einwendungen zur Verhandlungsfähigkeit und zur Strafzumessung wegen Rückfalls. Der BGH hält eine amtswegige Prüfung der Verhandlungsfähigkeit für geboten, sieht aber keine Anhaltspunkte, dass das Landgericht diese verkannt hat. Dagegen sind die Feststellungen zur rückfallbegründenden Vorstrafe unzureichend. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafprozessuale Verhandlungsfähigkeit bemisst sich danach, ob der Angeklagte anderen verständlich machen kann, was er vorbringen will, und verständig aufnehmen kann, was andere erklären; sie ist von der zivilrechtlichen Prozess- bzw. Zurechnungsfähigkeit zu unterscheiden.

2

Erhebliche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit sind von Amts wegen zu prüfen; eine bloße, nicht näher substantiiert vorgetragene Behauptung kann jedoch die Verhandlungsfähigkeit des Tatrichters nicht in Zweifel ziehen.

3

Für die Anwendung rückfallbegründender Vorschriften setzt deren Zulässigkeit voraus, dass eine frühere Strafe zumindest teilweise vor Begehung der neuen Tat verbüßt wurde; angerechnete Untersuchungshaft wirkt nur nach Rechtskraft des früheren Urteils rückfallbegründend.

4

Feststellungen zu Vorstrafen und Rückfallvoraussetzungen müssen so konkret und prüfbar getroffen werden, dass das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Rückfallbeurteilung nachvollziehen kann; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 20. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Jürgen J ███ aus ███ ██████ geboren am ███████████ in HC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████████████ ██ als ██████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 20. März 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Revision hält für möglich, dass der Angeklagte „an jedem Verhandlungstage infolge der Einwirkung von schmerzstillenden Drogen und Beruhigungsmitteln nicht verhandlungsfähig gewesen“ sei.

Dem war von Amts wegen nachzugehen, weil die Verhandlungsfähigkeit eine Prozessvoraussetzung ist, es daher auf die Unbestimmtheit des Revisionsvorbringens nicht ankam.

Die Frage, ob ein Angeklagter verhandlungsfähig ist, beantwortet sich nach anderen Grundsätzen als die Prozessfähigkeit des bürgerlichen Verfahrensrechts. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit kommt es nur darauf an, dass der Angeklagte imstande ist, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (RG HRR 1936, 1477).

Deshalb könnte unter Umständen auch gegen einen geisteskranken Angeklagten strafgerichtlich verhandelt werden. Die Frage der Verhandlungsfähigkeit deckt sich also nicht mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit.

Das kann der Anstaltsarzt verkannt haben, so dass seiner Äußerung, „Schmerzmittel und Medikamente ... könnten eventuell die Verhandlungsfähigkeit beeinflusst haben“, keine entscheidende Bedeutung beikommt.

Der Tatrichter jedenfalls – und seine Beurteilung ist maßgebend – hat keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt. Denn weder die Sitzungsniederschrift noch die schriftlichen Entscheidungsgründe lassen insoweit irgendwelche Bedenken der Strafkammer erkennen, deren fünf Mitglieder den Angeklagten an drei Verhandlungstagen beobachten konnten. Auch dem Verteidiger ist bei seinem ständigen Umgang mit dem Angeklagten nicht aufgefallen, dass dessen Aufnahme- und Äußerungsfähigkeit herabgesetzt gewesen wäre. Denn der Verteidiger hat das Landgericht darauf in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen und selbst in der schriftlichen Revisionsbegründung die Behauptung des Angeklagten über seine Verhandlungsunfähigkeit lediglich mitgeteilt, ohne hierfür eigenverantwortlich einzustehen.

An der Voraussetzung der Verhandlungsfähigkeit hat es also im ersten Rechtszug nicht gefehlt.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt.

Der Strafausspruch indessen konnte nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht genügend feststellt:

Von der zweiten rückfallbegründenden Betrugsvorstrafe wird nur mitgeteilt, der Angeklagte habe einen Teil der „Reststrafe vom 13. August 1965 bis zum 17. Dezember 1965 verbüßt“, im Übrigen sei ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden.

Diese Angaben lassen nicht erkennen, ob die zweite Vorstrafe wenigstens teilweise vor den jetzt abgeurteilten Betrügereien verbüßt worden ist, wie es die Bestrafung wegen Rückfalls voraussetzt. Die Teilverbüßung nach dem 13. August 1965 rechtfertigt die Anwendung der §§ 264, 245 StGB nicht, weil die jetzt abgeurteilten Straftaten bereits im April/Mai 1965 begangen worden sind. Rückfallbegründend könnte nur die Untersuchungshaft sein, die auf die Strafe angerechnet worden ist. Dies würde aber voraussetzen, dass das Berufungsurteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Mai 1964 vor Begehung der jetzigen Betrügereien rechtskräftig geworden war; denn eine vor Rechtskraft des Urteils (teilweise) verbüßte Strafe, also auch die angerechnete Untersuchungshaft, wirkt erst nach Eintritt der Rechtskraft rückfallbegründend (BGH NJW 1960, 158).

Da die angefochtene Entscheidung nicht mitteilt, wann das Berufungsurteil (das mit der Revision hätte bekämpft werden können) rechtskräftig geworden ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Rückfallbestimmungen mit Recht angewendet worden sind.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Schmidt Schmitt Borker Herrmann

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