Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht, Entführung und Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/68
Datum
20.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg wegen Notzucht, Entführung und Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision und trägt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Er bestätigt die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, stellt auf Vorbringen der Revision ab und weist die Verfassungsrüge gegen §236 StGB zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten obliegt dem Tatrichter; ein ärztliches Attest ohne nähere Angaben begründet nicht ohne weiteres Verhandlungsunfähigkeit.

2

Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof nur die vom Revisionsführer geltend gemachten Rügegründe; nicht gerügte Verfahrensfragen bleiben nach §352 Abs.1 StPO unberücksichtigt.

3

Die bloße Höhe einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe begründet nicht die Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm; zur Nichtigkeit bedarf es einer substantierten Darlegung, dass die Norm dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht.

4

Ein Strafantrag oder eine Anzeige ist so auszulegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die nach rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommenden Delikte verfolgen dürfen, auch wenn bestimmte Tatbestände nicht ausdrücklich genannt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 20. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 51/68

in der Strafsache gegen ███ den früheren Vertreter Reinhold aus ██ (Kreis ████), geboren am ████████ 1931 in ███ (CSR), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Notzucht, Entführung wider Willen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Oktober 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist, unter Einbeziehung einer wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht verhängten Zuchthausstrafe, wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und Körperverletzung zum Nachteil der damals 17 Jahre alten Renate ██████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis (drei Jahre Sperrfrist) entzogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachrüge.

II. 1. Die Rüge, der Angeklagte sei verhandlungsunfähig gewesen, ist unbegründet. Es hat sich nichts dafür ergeben, dass der Angeklagte während der tatrichterlichen Hauptverhandlung verhandlungsunfähig war.

Im Ermittlungsverfahren gelang es der Polizei nicht, den Angeklagten zum Erscheinen zu veranlassen (Bl. 15, 15 Rd.A.). Andererseits hatten der Angeklagte und seine Frau vergeblich zu erreichen versucht, dass von einer Anzeige abgesehen würde (Bl. 2 d.A.). Die Wahlverteidiger des Angeklagten legten seine Verteidigung nieder, worauf ihm ein Pflichtverteidiger bestellt wurde (Bl. 53, 56 d.A.). Der Angeklagte erschien auch bei diesem nicht (Bl. 63, Nachdem auf den 3. Oktober 1967 Hauptverhandlungstermin angesetzt worden war, teilte die Ehefrau des Angeklagten am 2. Oktober fernmündlich mit, ihr Mann sei seit 14 Tagen krank und könne nicht erscheinen. Es wurde das Attest eines praktischen Arztes vom 2. Oktober 1967 eingereicht, wonach der Angeklagte bei diesem Arzt „wegen Anfällen“ in Behandlung stehe und zum 3. Oktober nicht erscheinen könne (Bl. 71, 72 d.A.). Darauf wurde der Termin abgesetzt und neuer Termin auf den 20. Oktober 1967 anberaumt. Zugleich mit der Ladung ließ der Vorsitzende dem Angeklagten mitteilen: Falls er wegen Krankheit verhindert sei, müsse er hierüber rechtzeitig ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Andernfalls habe er seine Vorführung zum Termin zu gewärtigen (Bl. 80 d.A.; § 230 Abs. 2 in Verbindung mit § 216 Abs. 1 StPO). Am 19. Oktober 1967 erließ der Vorsitzende Vorführungsbefehl (Bl. 84 d.A.). Am selben Tag ging per Eilbrief das Attest eines Nervenfacharztes vom 18. Oktober 1967 ein, wonach der Angeklagte „zur Zeit verhandlungsunfähig“ sei (Bl. 81, 82 d.A.). Irgendwelche näheren Angaben hierzu enthielt diese Bescheinigung nicht.

Der Angeklagte erschien, vorgeführt, zum Termin, mit seinem Verteidiger (Bl. 91 d.A.). Der Angeklagte wurde befragt, ob er wegen seines Gesundheitszustandes der Verhandlung folgen könne. Er erklärte, er habe „unheimliche Kopfschmerzen“, werde aber versuchen, der Verhandlung zu folgen. Sein Verteidiger erklärte, er habe sich vorher mit dem Angeklagten über dessen Zustand unterhalten. Er (der Verteidiger) habe den Eindruck, dass der Angeklagte der Verhandlung folgen könne (Bl. 92 d.A.). Der Angeklagte äußerte sich in der Verhandlung ausführlich. Nach auszugsweiser Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Schröder (über die Glaubwürdigkeit der minderjährigen Belastungszeugin Renate ███████) wurde der Angeklagte befragt, ob er den Inhalt des Gutachtens verstanden habe. Er erklärte: „Ich konnte dem Gutachten nicht recht folgen. Ich bin gesundheitlich völlig auf dem Hund.“ Darauf gab ihm der Vorsitzende den Inhalt des Gutachtens nochmals mündlich bekannt. In seinem letzten Wort bat der Angeklagte darum, noch keinen Haftbefehl zu erlassen. Er müsse seine Zähne in Ordnung bringen lassen (Bl. 97, 98 d.A.).

Angesichts dieses Sachverhalts und der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Sitzungsstaatsanwältin bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte verhandlungsfähig war. Maßgebend ist die Beurteilung des Tatrichters (BGH Urt. v. 21. November 1967, 5 StR 586/67). Darauf, ob der Angeklagte zwei Tage vor dem Termin (Attest vom 18. Oktober 1967) etwa verhandlungsunfähig war, kam es nicht an. Der jetzige Verteidiger des Angeklagten hatte übrigens an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen.

2. Ob das fachpsychologische Gutachten Dr. Schroders vom Psychiatrischen Landeskrankenhaus Weissenau (Bl. 26 ff. d.A.) nach § 256 StPO verlesen werden durfte, war hier nicht zu prüfen. Denn hiergegen wendet sich die Revision nicht (§ 352 Abs. 1 StPO).

3. Auch die übrigen Angriffe der Revision (II der Revisionsbegründung) greifen sämtlich nicht durch (vgl. §§ 261, 337 StPO).

Abwegig ist das Argument der Revision, der § 236 Abs. 1 StGB (erste Begehungsform) sei verfassungswidrig und daher nichtig. Die Mindeststrafe des § 236 Abs. 1 StGB im Fall der Entführung zur Unzucht ist zwar hoch (vgl. dazu Schönke/Schröder, 13. Aufl., Rdn. 12 zu § 236 StGB, sowie § 209 Abs. 1 Entw. 1962: Gefängnis bis zu fünf Jahren). Es kann aber keine Rede davon sein, dass § 236 Abs. 1 StGB dem Rechtsstaatsprinzip und der verfassungsmäßigen Ordnung widerspreche; vgl. hierzu BVerfGE 6, 389, 439. Abgesehen davon würde die Höhe der Strafdrohung den Bestand der Strafvorschrift selbst nicht berühren (vgl. BGHSt. 16, 124, 126 zu § 330a StGB). Schließlich ist hier die Strafe allein dem § 177 StGB entnommen worden (S. 12 UA).

Der Strafantrag der Eltern (§ 65 Abs. 1 Satz 1 StGB; Bl. 14 d.A.) spricht von „Entführung und Beleidigung und Verführung“ und erwähnt die Körperverletzung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollte (vgl. auch BGH LN § 61 StGB Nr. 1).

4. Da das Urteil auf Grund der Revisionsnachprüfung auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

FischerSeibertLoesdau
HübnerPikart
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