Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Untreue und Devisenvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 58/54
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Inhaber eines Reisebüros, wurde wegen Untreue in 32 Fällen und Devisenvergehen verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Das Landgericht stellte ein Treueverhältnis fest, weil der Angeklagte rechtsgeschäftliche Erklärungen und Devisenbeschaffung für Kunden übernahm. Die Vermischung von Kundengeldern war strafbar, soweit dadurch Ansprüche gefährdet wurden; bedingter Vorsatz wurde festgestellt. Fortsetzungszusammenhang wurde verneint; Anrechnung der Untersuchungshaft und Gesamtstrafenbildung sind zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründet nicht schon eine bloße rechtsgeschäftliche Verpflichtung; erforderlich sind weitergehende Pflichten wie Geschäftsbesorgung und die Befugnis, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben.

2

Die Vermischung zweckbestimmter Kundengelder mit eigenen Mitteln begründet Untreue erst dann, wenn dadurch die Ansprüche der Berechtigten gefährdet werden.

3

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für die innere Tatseite der Untreue, wenn der Täter das Risiko des Ausbleibens erforderlicher Mittel voraussehen und billigend in Kauf nehmen muss.

4

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; ohne eine solche gemeinsame Willensrichtung sind die einzelnen Handlungen als selbständige Taten zu behandeln.

5

Das Revisionsgericht ist an frühere Revisionsfeststellungen nach § 358 StPO gebunden; eine erneute Verurteilung verletzt § 358 Abs. 2 StPO nicht, sofern der Angeklagte dadurch nicht in eine schlechtere Lage gerät; die teilweise Anrechnung späterer Untersuchungshaft ist zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz █████ aus █████, geboren am ██████ ███ in ███, wegen Untreue u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Siemer, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, pr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 4. Mai 1954

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. September 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Inhaber eines Reisebüros in ████████, bis im März 1951 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bei der Veranstaltung oder Vermittlung von Reisen hat der Angeklagte Straftaten begangen und ist deshalb durch Urteil vom 5. November 1952 wegen Untreue in vier Fällen (davon in einem Falle als besonders schwerem Falle in Tateinheit mit Devisenvergehen, sowie in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Betrug) und wegen weiterer Devisenvergehen zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem ist ein Berufsverbot verhängt und auf Ehrenrechtsverlust erkannt worden. Dieses Urteil ist am 19. Mai 1953 vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden, soweit der Angeklagte wegen Untreue in einem besonders schweren Falle verurteilt worden war, dazu im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe und des Berufsverbotes. Im Übrigen ist die Revision verworfen worden.

In dem aufgehobenen Urteil hatte das Landgericht eine (fortgesetzte) Untreue darin gesehen, dass der Angeklagte von 114 einzelnen Reisenden Zahlungen für die Teilnahme an Reisen und zur Beschaffung von Devisen entgegengenommen und das Geld für sich verbraucht hat. Der Bundesgerichtshof beanstandete in diesem Falle die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges und führte im Urteil weiter aus, dass eine Untreue insoweit nicht ohne weiteres in Frage komme, als der Angeklagte für eigene Gesellschaftsreisen Vorauszahlungen entgegengenommen und für fremde Reisebüros Beträge kassiert habe. Soweit der Angeklagte – so heißt es weiter – den Auftrag gehabt habe, Devisen zu beschaffen, könne aus den zu einem anderen Falle erörterten Gründen Untreue vorliegen, doch werde die Strafkammer die Pflichten des Angeklagten und die einzelnen oder die üblichen Abreden für diese Gruppe von Fällen nachher aufzuklären haben.

Nunmehr ist der Angeklagte insoweit wegen Untreue in 32 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Devisenvergehen, verurteilt worden; in den übrigen Einzelfällen ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In den 32 zur Verurteilung führenden Fällen sind Einzelstrafen von zwei bis vier Monaten Gefängnis verhängt worden; aus diesen und den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 5. November 1952 hat das Landgericht eine Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren gebildet. Daneben sind zu den Geldstrafen aus dem früheren Urteil 32 Geldstrafen von je 15.– DM verhängt worden. Schließlich ist wiederum auf Ehrenrechtsverlust erkannt und ein Berufsverbot ausgesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Allerdings ist das erste Urteil des Landgerichts deshalb aufgehoben worden, weil ausreichende, ein Treueverhältnis begründende Tatsachen nicht festgestellt worden waren und die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Leistung zu bewirken, allein kein Treueverhältnis begründe (vgl. hierzu UA S. 8 in 2 StR 116/53 vom 19. Mai 1953). Gegen diese nach § 358 Abs. 1 StPO bindende Aufhebungsansicht hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verstoßen. Es hat vielmehr entsprechend der Anweisung des ersten Revisionsurteils die nunmehr noch in Rede stehenden Fälle weiter aufgeklärt und das Treueverhältnis darin gesehen, dass – wie im einzelnen dargelegt worden ist – es sich nicht um einen bloßen Kauf oder eine Verpflichtung zum Einkauf von Devisen handelte. Vielmehr habe es sich in allen Fällen um schwierige, eine selbständige Tätigkeit des Angeklagten erfordernde Verhandlungen gehandelt, in denen er für die Reisenden rechtsgeschäftliche Erklärungen habe abgeben müssen. Die weiteren Ausführungen hierzu sind nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB. Sie stehen auch im Einklang mit den Ausführungen des ersten Revisionsurteils, in dem der 2. Strafsenat ausgeführt hat (daselbst § 12 UA):

"Soweit der Angeklagte den Auftrag hatte, Devisen zu beschaffen, kann aus den oben im Falle des Skiclubs erörterten Gründen Untreue vorliegen ..."

In dem angeführten Falle war die Verurteilung wegen Untreue (in Tateinheit mit Betrug) mit folgender Begründung gebilligt worden (im ersten Revisionsurteil § 11):

"Die Beschaffung von Devisen stellte sich nicht lediglich als Kaufvertrag dar, bei dem die Devisen als Ware gegen Geld übereignet werden, sondern zur Beschaffung von Devisenbeträgen bedarf es der Erwirkung behördlicher Genehmigungen und der Verhandlung mit Devisenstellen, wobei der Vermittler rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben hat. Das galt insbesondere hier, wo der Vermittler die Devisen noch nicht frei zur Verfügung hatte und sie unter Umständen unter Mitwirkung anderer Reisebüros besorgen wollte. Der Vertrag der Parteien war in Wahrheit ein Geschäftsbesorgungsverhältnis bezw. ein Auftrag und brachte so weitgehende Pflichten des Angeklagten mit sich, dass ein Treueverhältnis bejaht werden konnte ..."

Dieselben Voraussetzungen sind nunmehr auch für die erneut abgeurteilten 32 Einzelfälle im Wesentlichen festgestellt worden. Die Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB ist daher nicht zu beanstanden. Dieses brachte für den Angeklagten die Pflicht mit sich, die Vermögensinteressen der 32 Einzelreisenden wahrzunehmen, die weder Devisen erhalten noch ihr Geld zurückbekommen haben. Zwar durfte der Angeklagte die eingegangenen Beträge mit seinem Geld vermischen und das Geld auch für eigene Zwecke verwenden, aber nur derart, dass dadurch die Ansprüche der Reisenden nicht gefährdet wurden. Er handelte pflichtwidrig und schädigte diese, wenn er über die zweckbestimmten Gelder verfügte, ohne anderweit ausreichende flüssige Mittel bereitzuhalten.

Auch zur inneren Tatseite sind jetzt ausreichende Feststellungen getroffen worden. Der 2. Senat hatte auf Zweifel hingewiesen, die sich hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten daraus ergeben könnten, dass er berechtigte Hoffnungen haben konnte, von der "Schwebus" 100 000 DM zu erhalten und durch die Errichtung eines Reisebüros im ZOB erhebliche Einnahmen zu erzielen. Die Strafkammer hat nun für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der Angeklagte dennoch damit rechnete, dass die erwarteten Gelder nicht rechtzeitig eingehen würden, und dieses in Kauf nahm. Damit ist ausreichend dargetan, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Was die Revision hierzu unter Bezugnahme "auf die nach § 263 StGB erforderliche Schädigungsabsicht" vorträgt, liegt neben der Sache.

Soweit in 7 der Einzelfälle wegen tateinheitlichen Devisenvergehens verurteilt worden ist, sind Bedenken nicht vorhanden, auch von der Revision nicht vorgetragen worden.

Fortsetzungszusammenhang zwischen den 32 Einzelfällen ist mit Recht verneint worden. Nach den Urteilsfeststellungen lag kein Gesamtvorsatz vor. Die Revision meint, dies sei begriffsnotwendig gewesen, weil der Angeklagte nicht selbst mit den Kunden verhandelt habe. Die Revision will anscheinend darauf hinaus, dass nur eine Handlung des Angeklagten, nämlich die Anweisung an die Angestellten, vorgelegen habe, die dann den mehrfachen Erfolg gehabt habe. Dann würde allerdings nur eine (nicht eine fortgesetzte) Tat vorliegen. Zu einer solchen Annahme gibt aber der Sachverhalt, nach dem alle von den Angestellten entgegengenommenen Aufträge stets spätestens am selben Abend an den Angeklagten weitergegeben wurden, keinen Anlass.

Auch die Angriffe der Revision zur Straffrage schlagen nicht durch, insbesondere ist § 358 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Die Gesamtstrafe des ersten Urteils betrug zwei Jahre und drei Monate Zuchthaus. Der Angeklagte ist also unter Berücksichtigung des § 21 StGB nicht schlechter gestellt. Dabei ist § 358 Abs. 2 StPO nicht dadurch verletzt, dass die Summe der jetzt verhängten Einzelstrafen die früher verhängte einheitliche Strafe übersteigt (vgl. RGSt 67, 236 [241]).

Schließlich wendet sich die Revision auch insoweit zu Unrecht gegen die Entscheidung der Strafkammer, als es sich um die Anrechnung der Untersuchungshaft handelt. Diese war dem Angeklagten im ersten Urteil in voller Höhe angerechnet worden (vier Monate und 21 Tage). Im Anschluss an dieses Urteil ist der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft genommen worden, aus der er (nach 7 Monaten 15 Tagen) am 19. Juni 1953 entlassen wurde. In dem jetzt vorliegenden Urteil ist die Untersuchungshaft in Höhe von insgesamt 9 Monaten angerechnet worden. Das ist nicht zu beanstanden. Die Untersuchungshaft zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil braucht grundsätzlich nicht in voller Höhe angerechnet zu werden, sofern nur die Haft bis zum ersten Urteil mindestens in derselben Höhe angerechnet wird (vgl. BGH JZ 1952, 754).

SiemerSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker

Zitiert (1)