Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung und Änderung des Schuldspruchs wegen Verjährung (Sexualstrafen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 583/95
Datum
20.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt: In einem Falle stellte er das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein und änderte den Schuldspruch insoweit. Streitgegenstand war die Verjährung tateinheitlich begangener Sexualstraftaten bei ungenauer Tatzeitfeststellung. Das Gericht betont, dass jede Gesetzesverletzung eigene Verjährung hat und unpräzise Tatzeiträume zur Verfahrenseinstellung führen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jede einzelne Gesetzesverletzung unterliegt einer eigenen Verjährungsfrist; tateinheitliche Verstöße verjähren nicht einheitlich, sondern sind für sich zu beurteilen.

2

Eine Verfolgungsverjährung kann zur Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die verjährte Tat führen, wenn die Verjährungsfrist vor Unterbrechung abgelaufen ist.

3

Werden Tatzeiträume im Urteil nur ungenau oder allgemein angegeben, kann dies zur Feststellung führen, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sofern konkrete Anknüpfungspunkte für spätere Tatzeitpunkte fehlen.

4

Verjährte Verstöße sind nicht generell unverwertbar; das Wegfallen einzelner Einzelstrafen muss nicht zwangsläufig die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe ändern, wenn die verbleibenden Einzelstrafen die Gesamtstrafe tragen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██ Jörg aus ██████, geboren am ████ ██ 1943 in ██████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. a) das Verfahren insoweit eingestellt, als es sich auf die in dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Juli 1995 festgestellte Tat bezieht, sub III. 2., b) der Schuldspruch des genannten Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auf der Grundlage der verjährungsunterbrechenden ersten Vernehmung des Angeklagten vom 19. April 1990 (Bd. I Bl. 5/6 d.A.) und weiterer Unterbrechungen bis zum Urteil u. a. durch den Eröffnungsbeschluss vom 25. April 1991 (Bd. I Bl. 117 d.A.) ergibt sich folgendes:

1. a) Zur „im Jahre 1984“ begangenen Tat im Fall 1 der Urteilsgründe (UA S. 6/7) war die mit fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bemessene Verjährungsfrist für die tateinheitlichen Verstöße gegen die §§ 173, 174 StGB (UA S. 25/26) bis zum 19. April 1990 bereits verstrichen; jede Gesetzesverletzung unterliegt eigener Verjährung (BGHR StGB § 78 Abs. 3 Tat 1; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 78 Rdnr. 6 m.w.N.). Es verbleibt damit ein Verstoß gegen § 176 StGB, für den eine Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) gilt. Die beantragte Schuldspruchberichtigung lässt die Einzelstrafe (UA S. 41/42) unberührt, weil sie von den tateinheitlichen Verstößen nicht bestimmt ist; im Übrigen sind verjährte Verstöße nicht schlechthin unverwertbar (vgl. BGH in StV 1994, 423 m.w.N.). b) Für die erst „Anfang April 1990“ begangene Tat im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 9/10), die nach den §§ 173, 174 StGB beurteilt wurde (UA S. 28/29), ist – was auf der Hand liegt – Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in einem Fall, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt wegen eingetretener Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens in einem Fall (Fall III. 2.), entsprechend und wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzelner von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen (Fall III. 1.) zur Änderung des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: „Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt nur hinsichtlich (teilweise) eingetretener Verfolgungsverjährung Anlass zu rechtlichen Bedenken, die indessen das Urteil im Ergebnis nicht gefährden.“

a) Indessen kann dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht diese Folge beigemessen werden, und zwar schon deshalb nicht, weil das Landgericht der Verjährungsfrage keine Beachtung geschenkt und ersichtlich nur deshalb davon abgesehen hat, den Tatzeitraum enger einzugrenzen. Es führt ferner zur Strafzumessung auch ausdrücklich aus (UA S. 41): „Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg, nach Feststellungen des Gerichts über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren, die Nebenklägerin Anke ███ sexuell missbraucht hat. Während dieses gesamten Zeitraumes stand die Nebenklägerin ständig unter einem psychischen und emotionalen Druck gepaart mit der Angst vor dem Vater, der sich seine Tochter je nach Lust und Laune griff und sie sexuell missbrauchte.“ Das macht die Überzeugung des Landgerichts deutlich, dass sich auch die festgestellten Taten über diesen Tatzeitraum in etwa gleichmäßig verteilt haben. Hiernach kann zu Gunsten des Angeklagten nur davon ausgegangen werden, dass die erste dieser Taten noch bis April 1985 begangen wurde und deshalb verjährt wäre, während die weiteren vier sich auf die Jahre 1986 bis 1989 verteilen.

Zu den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe (UA S. 7/9) kann nach dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteils für die allein in Betracht kommenden Verstöße gegen die §§ 173, 174 StGB (UA S. 26/28, 29) die Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen sein, bevor die Verjährung am 19. April 1990 unterbrochen wurde. Das Landgericht stellt nämlich insoweit keine genauen Tatzeiten, sondern nur mögliche Tatzeiträume fest: Die Taten haben sich zwischen dem 10. Lebensjahr des Tatopfers (10. Geburtstag: █████ 1983) und dem Tag der Anzeigeerstattung (19. April 1990, Bl. I/1 d.A.) bzw. dem 18. Geburtstag des Tatopfers (████ █████ 1991) ereignet (UA S. 7/9, 26/29), ferner lagen sie jedenfalls zeitlich nach der Tat 1 (UA S. 7); hiernach könnten sie sämtlich bis Anfang April 1985 begangen und damit verjährt sein. Zur Tat im Fall 6 lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen, dass der Tatzeitraum jedenfalls nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Tatopfers (und vor Anzeigeerstattung) lag, denn die Tochter des Angeklagten hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Periode, die ausweislich der Feststellungen erstmals, als sie zwölf Jahre alt war, eintrat (UA S. 9); das ist der ██ ██ 1985. Auch diese Tat könnte daher noch vor April 1985 begangen worden sein.

Das führt zur beantragten Verfahrenseinstellung im Fall 2 der Urteilsgründe. Der Wegfall der deshalb verhängten Einzelstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ist ausgeschlossen, dass sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann ausgeschlossen werden, dass die Taten 3 bis 6 vor dem 20. Juli 1985, dem für eine Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB maßgeblichen Zeitpunkt, begangen worden sind. Dabei entnimmt der Senat im Freibeweis den Angaben der Geschädigten (Sachakten Bd. I Bl. [REDACTED]), dass der Fall 6 mit manueller Befriedigung des Angeklagten durch die Geschädigte sich zutrug, als diese „etwa 15 Jahre alt“ war, also im Zeitraum 1988/1989. Schließlich erhellt der Umstand, dass der Tatrichter die Fälle 3 bis 6 als nach dem ██ 1987 (dem 14. Geburtstag der Geschädigten) begangen ansieht, daraus, dass er auf diese Fälle nicht die Vorschrift des § 176 StGB anwendet.

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LaufhütteHager