Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Darlegungsmängeln bei §21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 582/97
Datum
06.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) nicht ausreichend dargelegt hat. Insbesondere fehlen Anknüpfungstatsachen zum Gutachten und zur Bedeutung früherer Verurteilungen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; §63 StGB ist zu erwägen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) ist eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit vorzunehmen, die Entwicklung, das Charakterbild, tatbezogene Umstände und zugrundeliegende Motive einbezieht.

2

Die Diagnose ‚Pädophilie‘ begründet nicht automatisch eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§20, 21 StGB; entscheidend ist, ob die sexuelle Devianz das Hemmungsvermögen des Täters nachhaltig und erheblich herabsetzt.

3

Sachverständigengutachten müssen die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit offenlegen und das Gericht hat darzulegen, welche Feststellungen es aus früheren Verurteilungen oder sonstigen Umständen für die Schuldfähigkeitsprüfung heranzieht; dies ist Voraussetzung für eine nachvollziehbare rechtliche Nachprüfung.

4

Fehlen solche Darlegungen in den Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung; der Tatrichter hat sodann auch die Möglichkeit einer Unterbringung nach §63 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 17. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 582/97 – URTEIL vom 6. Januar 1998 in der Strafsache gegen █████ ███████████ Horst Gerhard Heinz geboren am █████████ ████ in [REDACTED] (F_______), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Januar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ █████████████████ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, mit der Sachrüge Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen wurde der zur Tatzeit 51 Jahre alte Angeklagte als 19-Jähriger wegen Mordes an seiner Ehefrau, den er zwei Monate nach seiner Hochzeit begangen hatte, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1991 wurde er in einem Zeitraum von fünf Jahren viermal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Jugendlichen zu Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hier abgeurteilte Tat beging der Angeklagte im Oktober 1996, nur acht Monate nach seiner letzten einschlägigen Verurteilung während einer laufenden Bewährungszeit. Er schloss zwei elf- und dreizehnjährige Mädchen, zu denen er zuvor „ein freundschaftliches Verhältnis“ unterhalten hatte, in seiner Wohnung ein, fesselte sie und vollzog mit ihnen unter massiver Bedrohung mit einem Messer jeweils in Gegenwart des anderen Kindes Geschlechts- und Analverkehr.

2. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint. Nach dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ████, dem sich die Strafkammer nach eigener Überprüfung und aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks angeschlossen hat, sei der Angeklagte „geistig und seelisch gesund“. Es liege bei ihm eine „sexuelle Triebhaftigkeit und Gemütsarmut … vor, die aber nicht von Krankheitswert (sei)“. Er sei durchschnittlich intelligent und leide auch nicht an Pädophilie.

Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen hat.

Der Begriff der Pädophilie ist eine Sammelbezeichnung für eine sexuelle Präferenz für Kinder, soweit sich diese nicht auf einen einzelnen Vorfall beschränkt, sondern Ausdruck einer anhaltenden oder vorherrschenden Veranlagung ist (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10 F 65.4). Pädophilie ist kein einheitliches Phänomen, sondern erfasst nach Alter, Motivation und Konfliktsituation sowie der Art des angestrebten sexuellen Kontakts unterschiedliche Tätertypen (Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 534; Tolle, Psychiatrie, 11. Aufl. S. 133). Zu diesen gehört u. a. der Typ des sozial Desintegrierten mittleren Lebensalters, bei dem zugleich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt (Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 139 unter Hinweis auf Schorsch, Sexualstraftäter, 1971). Weshalb der mehrfach wegen sexueller Kontakte zu Kindern aufgefallene Angeklagte diesem Personenkreis nicht zuzurechnen sein soll, bedarf zumindest näherer Darlegung.

Allerdings ist eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kommt es — wie bei anderen Triebstörungen auch — darauf an, ob die von der Norm abweichende sexuelle Präferenz den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, dass sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 22, 26, jeweils m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob die Persönlichkeitsveränderung „Krankheitswert“ erreicht; das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst gerade solche Veränderungen in der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (BGHSt 34, 22, 24 m.w.N.). Ob eine Persönlichkeitsstörung im sexuellen Bereich das Wesen des Täters in der oben beschriebenen Weise nachhaltig geprägt hat, kann nur im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Tat einschließlich der ihr zugrundeliegenden Motive festgestellt werden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 26).

Daran fehlt es hier. Mit den einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten, bei denen zudem die zugrundeliegenden Sachverhalte mit einer Ausnahme nicht mitgeteilt werden, hat sich das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nicht auseinandergesetzt. Auch wird nicht mitgeteilt, welche Anknüpfungstatsachen — etwa zum Sexualverhalten des Angeklagten außerhalb seiner Delinquenz — der Sachverständige seiner Bewertung, nichts deute auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hin, zugrundegelegt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tage – 5 StR 446/97 –).

3. Der Darlegungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte der neue Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher feststellen, so wird er dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu erwägen haben.

HagerLaufhütteNack
HarmsTepperwien

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