Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fürsorgeerziehung statt Jugendstrafe bei 15‑Jährigem (5 StR 582/79)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 582/79
Datum
30.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Verden verurteilte einen 15‑jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung und (Verdeckungs-)Mordes, sah jedoch von Jugendstrafe ab und ordnete Fürsorgeerziehung an. Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Revision nur gegen den Rechtsfolgenausspruch; der BGH verwirft sie. Das Gericht bestätigt, dass bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) und außergewöhnlichen Milderungsgründen eine Erziehungsmaßregel statt Strafe gerechtfertigt sein kann. Die Anordnung der Fürsorgeerziehung stützt sich auf darlegte Entwicklungs‑ und Verwahrlosungsmängel (§64 Abs.1 JWG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verbrechen gegen das Leben kommt eine Zuchtmaßnahme oder Erziehungsmaßregel nur ausnahmsweise in Betracht; sie ist jedoch zulässig, wenn die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen den Vorrang verdienen.

2

Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB kann den Tathergang als situationsbedingte Konfliktstat und damit eine deutlich gemilderte strafrechtliche Ahndung rechtfertigen.

3

Die Anordnung der Fürsorgeerziehung nach §64 Abs.1 JWG setzt keine kriminelle Neigung voraus; ausgeprägte Entwicklungs‑ und Verwahrlosungsmängel können die Maßregel rechtfertigen.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung unterbleibt, wenn die Tatsachenfeststellungen und die Abwägung von Milderungs- und Erschwerungsgründen rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 2. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███ aus ███, geboren am ██████████ 1963 in ██ █████, zur Zeit im Jungenheim █████ Hof in ████, gesetzliche Vertreter: Eltern Fritz und Eva ███ in ██, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Hermann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt Cy als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Mai 1979 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 15 Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und (Verdeckungs-)Mordes an einem 8-jährigen Mädchen schuldig gesprochen, aber von Jugendstrafe abgesehen und Fürsorgeerziehung angeordnet.

Dagegen wendet sich die auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass bei Verbrechen gegen das Leben ein Zuchtmittel oder eine Erziehungsmaßregel nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 – 2 StR 486/77 – Holtz MDR 1978, 280). Im Urteil wird die Tötungshandlung in allen Einzelheiten geschildert, der schwere objektive Unrechtsgehalt des äußeren Tatgeschehens ausdrücklich hervorgehoben. Ihn wiegt das Landgericht in ausführlicher Würdigung gegen zahlreiche, zum Teil außergewöhnliche Milderungsgründe ab. Es wertet die Handlung in rechtlich nicht angreifbarer Weise als situationsbedingte Konfliktstat eines 15-jährigen, unfertigen, in seiner Persönlichkeitsentwicklung gestörten Jugendlichen, dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erwiesenermaßen nach § 21 StGB erheblich vermindert war. Diesen und zahlreichen anderen Umständen, die das gesamte Persönlichkeitsbild und die charakterliche Haltung des 15-jährigen Angeklagten kennzeichnen, misst das Landgericht gegenüber dem äußeren Tatgeschehen die entscheidende Bedeutung zu. Das ist – zumindest im vorliegenden Fall – rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 15, 224, 226).

Auch die Anordnung der Fürsorgeerziehung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die „Verwahrlosung“ im Sinne des § 64 Abs. 1 JWG setzt keine kriminellen Neigungen voraus. Die im Urteil geschilderten zahlreichen Entwicklungsmängel, die bei dem Angeklagten bereits zu einem nahezu krankhaften Entwicklungsprozess geführt haben, rechtfertigen die Anordnung der gewählten Maßregel.

HermannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte

Zitiert (1)